Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. Hauptstück. XI. Abschnit r. 41)4 Wann btt Regiments - Arzt den Total - Rapport über die Kranken von allen drcy Ba­taillonen zu verfassen und ein­zuschicken hat. Hkth. am 3-. Dec. 789. Wie er Sie Unterärzte in btt Bataillone eintheilen soll. Hkth. am 3i. Dec. 789. Der Regiments-Arzt und die bey dem dritten Bataillon stehenden Oberärzte müssen alle Monathe ihre untergeord­neten Aerzte im Spitalsdien­steverwechseln. Hkth. am 3u Dec. 789. Die Regiments - Aerzte von der Kavallerie haben ihre bey den Escadronen vertheiltenUn- tcrärzte öfters an sich zu ziehen, und sie in's Spital zu com- mandiren. Hkth. am 3>. Dec. ?89« Auf Recrutirung, Kranken- Transporte oder andere Com- manbo's hat der RegimentL- Arzt einen fähigen Unterarzt zu schicken. Hkth. am 3i. Dec- 789. §. 1906. 3»n ersten Falle, wo das dritte Bataillon dem Regiment nahe wäre, verfaßt der Re­giments-Arzt einen Total-Rapport über die Kranken von allen drey Bataillonen, imzwey- ren Falle aber, wo das dritte Bataillon zu weit vom Regiment entfernt wäre, macht er den Rapport über die Kranken von den zwey Feld-Bataillonen, die er zu besorgen hat. Der Oberarzt schickt über die Kranken vom dritten Bataillon nebst jenem Rapporte, welchen er feinem Regiments - Arzte vorschriftmäßig einzusenden schuldig ist, mit Ende eines jeden Mo- nathes einen nach dem Formulare A verfaßten Rapport geraden Weges an den Oberst- eldarzt ein. tz. 1907. Der Regiments-Arzt hat daraufzu sehen, daß die Vertheilung der Unterärzte bei­jedem Bataillon in einem gleichen Verhältnisse stehe, und er muß zu dem detachirr stehenden dritten Bataillon einen der ältesten und fähigsten Unterärzte bem Oberarzte zur Seite geben, damit für ben Fall , als der Oberarzt erkrankte, ein Individuum bey Händen ist, das sowohl kranken Officieren als Gemeinen Hülfe zu leisten vermag. Da die Unterärzte nicht immer im Regiment beysammen sind, und manche auf Werbung , einige aber bey anderen Detachements stehen, so hat der Regiments-Arzt dieselben in die Bataillone nach ihrer Anzahl zu vertheilen. §. 1908. Der Regiments -Arzt und die bey bem dritten Bataillon stehenden Oberärzte müssen alle Monathe ihre untergeordneten Aerzte im Spitalsdienste verwechseln, so, daß sie mit jedem Monathe wechselsweife einen anderen in das Spital commanbiren. Der Oberarzt, welcher an dem Orte des Spitals, wenn die zwey Bataillone ohne dieß beysammen wären, dem Regiments-Arzte zur Seite ist, hat die Spitals-Jnspection, und muß unter TageS öfters Nachsehen, ob die Unterärzte ihrer Schuldigkeit bey den Kranken fleißig Nachkommen, ob die Medicamente richtig verabreicht werben, und der Verband ordentlich geschieht; ferner, ob die Bereitung der Umschläge und die sonstigen Geschäfte gehörig besorgt werben. Dieser Oberarzt muß auch jedes Mahl der Ordination beywohnen, damit, wenn der Regiments - Arzt wegen Krankheit ober anderer Tüenstgefchäfte abwesend wäre, er die Ordi­nation sogleich fortzuführen im Stande ist, indem er sich auf diese Art Kenntniß der Kran­ken und der Krankheiten erwirbt, da in einem solchen Falle alle Dienstpflichten des Regi­ments-Arztes ihm zustehen. §. 1909. Ungeachtet die Regiments-Aerzte von der Cavallerie ben größten Theil ihrer unterge­benen Aerzte bey den Escadronen vertheilt haben, besonders in Ungarn, wo sie oft sehr weit von einander entfernt liegen, so müssen sie dennoch auch, wie die Regiments - Aerzte von der Infanterie, wechselsweife einen um ben anderen alle zwey, auch drey Monathe an sich ziehen, sie in's Spital commanbiren, und ihnen auf diese Art Gelegenheit verschaffen, sich practifche Kenntnisse in der Arzeneywissenfchaft zu sammeln, und da sie ohne dies; beym Stabe oder in der Nahe des Regiments-Spitals bte chronischen Kranken haben, so benöthigen sie auf eben die Art einen Oberarzt ober einen der geschicktesten Unterärzte, wie der Regi­ments - Arzt von der Infanterie, der ihre Dienste versehen könnte, im Falle sie erkrankten, und damit sie bey chirurgischen Operationen zwey Assistenten haben. §. 1910. Wenn auf Recrutirung, auf Kranken-Transporte, in die Bäder oder mit anderen Commanden Unterärzte detachirt werben müssen, so hat der Regiments-Arzt jedes Mahl zu trachten, bte Sorge für die Gesundheit einem fähigen Unterärzte anzuvertrauen, und ihn mit ben nvthigen Privat - Instructionen und Medicamenten zu versehen.

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