Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

1Q2 Wenn rer Regiments-Arzt bcy Kranken eine Gefahr wahrnimmt, so hat er Vieles bey Zenen anzuzeigen. Hkth. am i. Sep. 807. „ „ 1. Sep. 8i3. An den bestimmten Rap­ports-Tagen, und wenn sich et­was Besonderes ereignet, bat er dem Stabs - Officiere Rap­port zu machen. Hkth. am 1. Sep. 807. Don wem der Regiments- Arzt die Befehle erhält, und wohin er sich zu wenden hat, wenn er um etwas bittet, oder sich beschwert. Hkth. am 1. Sep. 807. Wenn er in einer Garnison sich befindet, wo ein Stabs­arzt ist, so hat er ihm von Allem Rapport zu machen. Hkth. am 3a. Dec. 789. Wenn er einem Vorgesetzten Rapport erstattet, muß er m gehöriger Uniform er­scheinen. Hkrh. am 3>. Dec- 789. Wenn bey dem Regiment ei­ne Epidemie entstände, so hat dieses der Regiments-Arzt so­gleich dem Oberstseldarzte an­zuzeigen. Hkth. am 3j. Dec. 789. Was der, Regiments - Arzt- hinsichtlich der Kranken im Dalle einer DislocationS-Ver- änderung oder eines Marsche» des Regiments zu beobachten hat. Hkth. am 3a. Dec. 789. Den Tod eineS Ober - oder Unterarztes, dann dessen Ab­gang aus den effectiven Stand hat er dem Oberstseldarzte an- juzeigen. Wie er hierüber die Con- duit-Listen zu- verfassen und einzureichen hat. Hkrh. am 3>. Dec. 789. §. 1894. Sobald er bey dem Kranken eine Gefahr wahrnimmt, so soll er es bey Zeiten anzei- gen, damit chm der Priester beygegeben, und, wenn er eigenes Vermögen hatte, seine Anordnung ^ingehohlt werden könne. §. 1895. An den bestimmten förmlichen Rapports-Tagen, und so oft sich etwas Besonderes ereignet, begleitet er den Spitals - Commandanten zu dem Stabs-Officiere, um den Rap­port abzustatten. §. 1896. Die Befehle bekommr der Regiments-Arzt durch einen untergebenen Arzt, von welchem sich täglich e uer beym Befehlausgeben einzufinden hat. Wenn der Regiments-Arzt etwas zu bitten oder sich zu beschweren hat, wendet er sich an den jüngsten Major. h. 1897. Befindet er sich in einer Garnison , wo ein angestellter Stabsarzt ist, so ist er dem­selben untergeordnet, und hat ihm von Allein Rapport zu machen, was Wichtiges vorfällt. Ohne ihn kann er im Spitale nichts Entscheidendes vornehmen; auch hat er ihm a-lle acht Tage einen kleinen Rapport von seinen Kranken, Reconvalescenten und Tobten einzu­reichen. Mit Ende eines jeden Monathes aber übergibt er ihm einen förmlichen Kranken - Rap­port, nach bem Formulare A verfaßt, welchen der Stabsarzt unterschreibt, und an ben Oberftfelbarzt unmittelbar einschickt. Ware er aber in keiner solchen Garnison, ober auf bem Lande verlegt, wo kein ange­stellter Stabsarzt sich befindet, so hat er diesen Rapport mit Ende des Monathes an ben Oberstfelbarzt einzuschicken. §. 1898. Wenn er seinem Stabs - Officiere, dem Oberstseldarzte ober bem Stabsarzte Rapport macht, so muß er in vollkommener Uniform erscheinen. Eben so muß er auch darauf halten, daß seine Untergebenen bey öffentlichen Tnenstes- verrichtungen die gehörige Uniform tragen. §• 1899. Wenn bey einem ober bem anderen Regiment eine Epidemie entstände, so hat der Regiments-Arzt nicht den letzten Tag des Monathes abzuwarten, um Rapport hierüber zu erstatten, sondern er muß sogleich bem Oberstseldarzte eine schriftliche Anzeige machen, und barm die offenbaren und bekannten Ursachen, ben Charakter bei* Krankheit, die Hei- lungsart und bte etwa bereits getroffenen Vorbeugungsmittel angeben, eine ähnliche Anzeige sogleich an den Stabsarzt von der Provinz einfenben, und von diesen bepbcn die weiteren Verfügungen erwarten. §. 1900. Im Falle wegen emtretenber Dislocations-Veränderung, ober eines Marsches der Rea»- ments-Arzt seine Kranken in ein nahes Garnisons-Spital ober in ein anderes Regiments-Spi­tal abgeben müßte, so hat er eine eigene Erklärungs - Tabelle zu verfassen, worin der Tauf und Zunahme des Kranken, die Krankheit, Zeit, Dauer derselben und die angewandten Heilungsmittel genau bemerkt seyn müssen. Hierzu kann eine Topie des für jeden Kranken bestimmten Orbinations-Zettels ganz allein bienen, welche er, wo nicht jenem, ber bte Kranken zur Obsorge übernimmt, doch wenigstens einem Unterärzte übergibt. §. 1901. Den Tob eines Ober- ober Unterarztes muß er jedes Mahl schriftlich bem Oberstfelb- arzte anzeigen, und babey den Tauf- und Zunahmen, die erlittene Krankheit und den Tag des Todes bemerken, damit ber Oberstfelbarzt die nöthigen Abänderungen in feinem Pro­tokolle machen kann. YL Hauptstück. XI. Adschnik t.

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