Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

§. 1890. Damit keinem Kranken die- nöthige Hülfe entgehe, soll sich der Regiments- Arzt beym Stabe, und bey jedem Bataillon ein Ober - und zwey Unterärzte befinden, damit besonders bey zerstreuter Dislocation wenigstens jede Division mit einem Unterärzte versehen sey. Selbst der Regiments-Arzt muß sich, wo ein Kranker gefährlich darnieder liegt, und nicht transportirt werden könnte, nach Möglichkeit dahin begeben, das Nöthige einleiten, und so, wie in jeder anderen Gelegenheit, seinen untergebenen Aerzten, besonders wenn solche von ihm entfernt liegen sollten, die erforderlichen Belehrungen ertheilen, und sich über den Zustand, über die Behandlung ihrer Kranken und die Verwendung der Arzeneyen die Rap­porte fleißig geben lassen. §. 1891. Im Spitale soll er sich mit bem daselbst commandirten Officiere in gutes Einverneh­men setzen, und ihm jedes Mahl bey Zeiten anzeigen, was an Speisen, Getränken und anderen Erfordernissen beyzuschaffen oder vorzukehren sey. Er muß sich früh zur Anordnung der Arzeneyen, zu Mittag bey der Austheilung der Speisen, Abends beym Nachtmahle, und so oft unter der Zeit etwas Besonderes vorfallt, im Spitale einfinden, seinen Kranken nachsehen, die Beschaffenheit der Speisen und Ge­tränke untersuchen, auf die Reinlichkeit, Wartung, und was zur Beförderung der Gesund­heit beytragt, aufmerksam seyn, sofort Alles, was abgestellt werden soll, dem comman­dirten Officiere anzeigen. tz. 1892. So oft sich im Spitale eine besonders wichtige Krankheit ergibt, sey es eine innerliche oder äußerliche, so muß der Regiments-Arzt feine anwesenden untergebenen Aerzte zusam­men rufen, und sie auf das merkwürdige, besonders Auszeichnende der Krankheit aufmerk­sam machen. Stirbt der Mann, so soll der Regiments-Arzt in Gegenwart seiner untergebenen Ober- und Unterärzte die Leicheneröffnung vornehmen, die Todesart ausfindig zu machen suchen, und auf diese Art für sich und seine Untergebenen den Vortheil einer Belehrung daraus ziehen. Ist der Fall besonders interessant, so hat er die Krankheitsgeschichte dem Oberstfeldarzte anzuzeigen. §. 1898. Die großen und gefährlichen Operationen hat der Regiments-Arzt mit eigener Hand zu verrichten, aber nach Umständen, und in so weit es geschehen kann, seine subalternen Aerzte dazu zu ziehen, um ihnen ein und.anderes erklären, so manchen Vortheil beybrin- gen, und überhaupt ihre Kenntnisse vermehren zu können. Zu diesem Ende soll er bisweilen mit Bewilligung des Regiments - Commandanten in ihrer Gegenwart die Zergliederung eines tobten Körpers vornehmen, weil er ihnen hierbey am bequemsten die rechten Begriffe von der Anatomie und den verbundenen inneren Zustän­den beyzubringen, alles anschaulich zu machen, und sie vorzüglich in den gefährlichsten Ope­rationen practisch anzuleiten im Stunde ist. Er soll seine untergebenen Feldärzte mit der Bearbeitung anatomischer Aufgaben öfters beschäftigen, und ihnen jährlich zu einer schicklichen Zeit einen kurz gefaßten Operations- Curs, welcher die nöthigsten Operationen und die damit verbundene Bandagen-Lehre be­greift, ertheilen. Er muß sie über dieses zum Nachlesen guter Autoren anhalten, und keine Mittel vernachlässigen, sie mit den Erfahrungen und Entdeckungen berühmter Aerzte bekannt zu machen. Hierdurch wird er sich Ehre, Liebe und Zutrauen erwerben. Uebrigens muß er seinen Aerzten fleißig nachsehen, daß sie mit den erforderlichen In­strumenten und Bandagen versehen feien, und solche immer in gutem Stande erhalten. Von bem ärztlichen Personale. iyi Beym Stabe soll sich ein Regiments-Arzt und bey je­dem Bataillon ein Ober-uns jwey Unterärzte befinden. Hkth. am >. Sep. 807. > Was sie im Spitale zu beob- achten haben. Hkth. am 3>. Dec. 789. » » 1, Sep. 807. Was sie btt) eitler wichtige n Krankheit zu beobachten ha­ben. Hkth. am 3>. Dec. 789. Bey Operationen haben sie ihre subalternen Aerzte dazu zu ziehen. Hkth. am 1. Sep. 80-.

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