Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. 190 Die Ernennung der Regiments - Aerzte hängt v»m Hofkriegsrathe «j>. Hkth. iim 1. <0ep. 810. B43o3, Welche Oberärzte der Sberst- keldarzt zu Regiments - Aerz- len in Vorschlag bringen kann. Hkth. am 16. Feb. 804. L 529. Pflichten und Obliegenheiten eines Regiments - Arztes im Frieden. Hkth. am 1. Sep. 607. Welch e Eigenschaften sie lesitzen muffen. Hkth. am 3>. Dec. 789. n » i, Sep. 807, Ferner sind die Feldärzte anzuweisen, künftig bey der jedesmahligen Ausstellung einer Medicamenten-Consignation nicht nur ihren Vor- und Zunahmen deutlich zu schreiben, sondern auch neben demselben den Nahmen und die Nummer desjenigen Regiments oder jener Branche ausdrücklich zu bemerken, wobey sie sich in effectivem Stande befinden; indem bey der Außerachtlassung der vorstehenden Puncte man nicht wissen kann, bey welchen Behörden ein solcher Feldarzt zur Rechnungspflege zu verhalten ist. Nicht minder muß jeder Feldarzt bey seiner Unterschrift genau bezeichnen, wann und bey welchem Körper er etwa zur Zeit der Fassung zeitlich commandirt ist. Die Feldstabsärzte und die Ober-Officiere dürfen dem zu Folge keine Fassungs-Con- signationen mehr unterfertigen, in welcher die oben angeführten Rubriken fehlen, oder nicht deutlich genug auögedrückt sind. Wenn ein Feldarzt in den Stand eines anderen Körpers transferirt wird, so ist ein Auszug aus den Fassungsvormerkungen nebst dem betreffenden abschriftlichen Gegenscheine, in so weit von den betreffenden Fassungen noch die Rechnungslegung nicht geschehen ist, demjenigen Körper zuzusenden, in dessen Stand der Feldarzt einzutreten hat. Hierauf tst in's Besondere bey Aufstellung und nachheriger Auflösung selbstständiger Feldspitaler auf das genaueste und sorgfältigste die Aufmerksamkeit zu richten. d. Von den Regiments -Ae rzten §. 1886. Die Ernennung der Regiments- Aerzte hangt lediglich von dem Hofkriegsrathe ab. §. 1887. Den Regiments - und Corps-Commandanten bleibt das Recht des Vorschlages zur Besetzung der vacanten Regiments-Arztes-Stelle zwar einberä'umt, der Oberstfeldarzt hat aber nur dann, wenn der in Antrag gebrachte Oberarzt dem vorerklärten Zwecke vollkommen entspricht, mithin wirklich der verdienstlichste und geschickteste in der Armee ist, auf diese Vorschläge Rücksicht zu nehmen, folglich zwar jedes Mahl das vom Regiment empfohlene Individuum dem Hofkriegsrathe nahmhaft zu machen, jedoch, wenn ein anderer Oberarzt auf die erledigte Stelle nach Rang und Verdienst gültigeren Anspruch hat, alle Mahl diesen unter Anführung aller Gründe dazu in Antrag zu bringen. §. 1888. Der Regiments -Arzr ist der erste Arzt im Regiment; er beordert mit Vorwissen des Regiments - Commandanten alle Ober -und Unterärzte in Dienst; er unterrichtet und leitet dieselben, verhält sie zu ihrer Schuldigkeit, und trägt alles Mögliche bey, was immer zur Erhaltung der Gesundhett und zur Verhüthung der Krankheiten angewendet werden kann. Seine vornehmste Pflicht ist: die theilnehmende und wirksame Behandlung der Kranken und verwundeten Soldaten. Ihre Erhaltung und Herstellung muß seinem Herzen theuer seyn. Um aber eine so wichtige Charge würdig bekleiden zu können, muß derselbe nebst einem sittlich guten Charakter auch die erforderlichen Kenntnisse besitzen. §. 1889. Es dürfen daher nur solche Individuen zu Regiments-Aerzten befördert werden, welche von der medicinisch-chirurgischen Akademie gebildet und von ihr approbirt sind. Sie müssen in der Heilkunde, besonders aber in der Anatomie, dergestalt geübt und ausgeblldet seyn, daß sie nicht allein selbst alle innerlichen und äußerlichen Krankheiten angemessen und zweckmäßig zu behandeln, alle großen Operationen geschickt und mit Ueberzeugung vorzunehmen, sondern auch ihre untergebenen Ober- und Unterärzte zu belehren und anzuleiten ^erstehen.