Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

«Sou dem ärztlichen Person a le. 17i> Jene, welche die Wache haben, müssen ohnehin allezeit zu Hause bleiben; die übrigen aber können Nachmittags in den dienstfreyen Stunden ausgehen, doch sollen sie zu der vorgeschrie­benen Zeit sich wieder im Spitale einfinden, und sich außer dem Spitale, wie in demselben, gut betragen. Auch darf keiner unter der schwersten Verantwortung außer dem Spitale die Nacht zu­bringen; wird er darüber betroffen, so ist er in Arrest zu sehen und dem Oberstfeldarzte zu melden. f. i83o. Mit den Kranken dürfen sie nicht das Mindeste ohne Vorwissen und Bewilligung ihrer Vorgesetzten Stabs-oder Oberarzte unternehmen, sondern nur das verrichten, was ihnen be­fohlen wird. Die Kranken einsalben, sie verbinden, wenn sw Blasenziehmittel aufgelegt hätten, ihnen Umschläge auflegen, sind die eigentlichen Handlungen der Practicanten an Kranken. Wenn einem von ihnen die Erlaubniß, eine Ader zu öffnen, gegeben wird, so muß der Stabsarzt, der dieses zu erlauben hat, selbst zugegen seyn, vorzüglich damahls, wenn er die erste Ader öffnet. Könnte der Stabsarzt aber Geschäfte wegen nicht zugegen seyn, so muß der inspectio- nirende Oberarztzusehen, ob der Practicant diese Operation gehörig vornimmt. Hat ein Zögling hingegen noch nie eine Ader geöffnet, so muß er sich an tobten Körpern üben, be­vor ihm gestattet wird, diese gefahrvolle Operation an Lebendigen zu verrichten, auch soll er sie oft an Lebendigen selbst machen sehen; vorzüglich muß er darauf bedacht seyn, daß er die Wundlippe sich gut zu vereinigen und den Verband gehörig anzulegen erlerne, denn es kann auch eine gut geöffnete Ader sich entzünden und eitern, wenn sie nicht gehörig ver­einigt wird. Diejenigen, welche eine Ader offnen dürfen, sollen ihre Lanzetten gut geschliffen und rein erhalten; sie müssen sie gehörig zu fassen und anzusetzen wissen. Wenn einer von ihnen in dem, was zum Aderlässen gehört, noch unbewandert ist, so hat er nicht nur allein den Unterricht über diese Operation zu bekommen, sondern es werden ihm auch alle die gefährlichen Folgen, die sich nach einem unglücklichen Aderlaß einfinden können, vollständig erklärt, ihm nebstbey aber die Weisung ertheilt, wie diese Folgen ver­mieden, oder wenn sie schon zugegen sind, abgewendet werden können. §. 183i. Kranke, die sich aus Abgang der Kräfte oder wegen Schmerzen nicht bewegen können, werden zwar von den Krankenwärtern auf eine oder die andere Seite gehoben und gelegt; allein auch die Practicanten dürfen sich nicht schämen, bey gewissen Gelegenheiten Hand mit anzulegen, twtrn sie einsehen, daß durch diese oder jene erlaubte Lage die Leiden des Kranken Linderung erhalten; denn auch die ersten angesehensten Wundärzte finden sich nicht herab gewür- diget, wenn sie, um ihre Kranken gelinde zu behandeln, und ihre Schmerzen erträglicher zu ma­chen, dieselben mit eigenen Händen heben und legen; es zeiget im Gegentheile von einem solchen Manne, wie sehr er verdient, ein Arzt zu seyn, da er nur wünscht, die Leiden seines Ne­benmenschen hinweg zu nehmen. §. i832. Jene Practicanten, an welche die Ordnung kommt, Tag- und Nachtwache zu has­ten, werden von dem dirigirenden Stabsarzte bestimmt. Alsdann müssen sie sich dem wache­habenden Oberarzte vorstellen; und zwar jene, die bey den Internisten sind, müssen sich bey dem von der medicinischen Seite melden; die von den E.rternisten hingegen bey dem von der chirurgischen Seite. §. 1833. Sobald die Abend - Visite vorüber ist, fängt die Wache für vier Practicanten an; zwey von ihnen halten sie auf der chirurgischen, die anderen zwey auf der medicinischen Seite. Diese vier übernehmen, wie schon erwähnt wurde, ihre Wache gleich nach der Abend-Visite, und halten sie bis zur Mitternachtsstunde, um diese Zeit aber werden sie von vier anderen abgelöset, die sodann bis in der Frühe zur Arzeneyaustheilung bleiben müssen. Van- il. 46 * 2ttit ben ÄranFen Ourfett fie nichts ohne ®orwiflen Der eor» gefegten <0tab$; ober OUtt ntite unternehmen. £fth- am 3o. ®ec. 784. » » 3o. 2>ec. 789. 23eij ÄranFen, bie ftch wegen Abganges ber Äräfte ober wes gen ©elmerjen nicht bewegen FÖnnen, haben Die ^racticam ten bet) gewiffen @elegenhei= ten -öanb mit anjulegen. £Fth- am 3o. iDec. 784­3m / an benen bie Orb; nungtff, £ag;un& ütachtwa* che ;u hatten, werben bon bem birigirenben ©tabániié be* ftimmt. £Ffh. am 3o. ®ec. 784. Siüann bie QSDache für bie ^racticanten anfängt. £ftt>. am 3i. 35ec. 784. » » 3e. 2>ec. 789.

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