Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
töu VI. Hauptstück. XI. A bschniLt. Besbachtung l>ey gefährlichen Krankheiten. Hkrh. am 3o. Dec. 784. Was sie zu beobachten haben, wenn ein Kranker mit einem gefährlichen Symptome oder mit einer Hämorrha- tzie überfallen würde. Hkth. am 3o. Dec. 784. » »» 3o, Dec. 789. Was zu beobachten ist, wenn ein gefährlich Verwundeter oder schwer Kranker nächtlicher Weile in das Spital gebracht wird. Hkth. am 80. Dec. 784. 2 » 3o, Dec. 789. Den anatomischen Sektionen muffen die Practicanren beywohnen. Hkth. am 3o» Dec. 784. Wo sie ihre Beschwerden und Diiten vorzubringen haben. Hkth. am 3o. Dec. 784. Die im Dienste Erkrankten werden im Spirale unentgeld- lich geheilt. Hkth. am 3», Dec-784. » » 2.4. Feb. 819. L 1046. Wenn sie in eine Krankheit verfallen, müssen sie es dem dirigirenden Stabsarzto melden lassen. Hkth. am 3a. Dec. 784. Beym Ablösen müssen sie einander die Kranken übergeben, die schwer Verwundeten, Operirten und Gefährlichen von beyden Seiten aber mit der nöthigen Vorsicht anzeigen, besonders jene, die alle zwey Stunden Arzeney nehmen müssen. Diejenigen, die bis zur Frühstunde die Wache halten, müssen dem inspectionirenden Oberärzte über die betreffenden Krankenfälle den Rapport erstatten, was während der Wachezeit sich zugetragen hat, damit dieselben den Professoren einen umständlichen Bericht von allen dem, was sich seit der letzten Visite ereignet hat, erstatten können. H. 1834. Wenn ein gefährlicher Kranker in die letzten Züge geriethe, so müssen sie einen Kran kenwärter um den Spitalsgeistlichen schicken, damit er dem Sterbenden beystehe. Wenn sich ein an einem innerlichen Uebel Erkrankter verschlimmerte, oder unvermuthet von einem beträchtlichen Uebel überfallen würde, so ist der auf der Medicinischen Sette wachehabende Oberarzt zu rufen, um die nöthige Hülfe zu leisten. §. i835. Hingegen, wenn es sich auf der chirurgischen Seite zutrüge, daß ein Kranker mit einem gefährlichen Symptome oder auch mit einer Hamorrhagie überfallen würde, so muß der wachehabende Practicant den blutenden Theil auf der Stelle mit seinen Händen com- primiren, inzwischen aber einen Krankenwärter um den wachehabenden Oberarzt schicken; auch sind sie verpflichtet, sowohl bey Tage als bey der Nacht in den Krankensälen umher zu gehen; werden sie vom Oberarzte nachlässig oder schlafend gefunden, so machen sic sich verantwortlich. Zur Nachtszeit müssen sie mit leisen Schritten die Säle durchkreuzen, damit sie die schlafenden Kranken nicht stören. Wofern es bey einem neu Operirten oder bey einem, der eine Hämorrhagie bekäme, die Vorsorge erheischet, so werden ihm zu solcher Zeit ein oder auch zwey Practicanten zugegeben. §. 1836. Würde nächtlicher Weile ein gefährlich Verwundeter oder sonst schwer Kranker in das Spital gebracht, so ruft der Practicant den betreffenden wachehubenden Oberarzt, und wenn es der Fall nothwendig machte, auch jenen Stabsarzt, in dessen Saal der neu eingelangte Kranke gehöret. §. 1837. Die Practicanten haben den anatomischen Sectionen beyzuwohnen, es darf jedoch keiner ohne Erlaubniß und Beystand der Professoren oder wenigstens des Prosectors einen tobten Körper öffnen, sie sollen sich aber ihrer eigenen Instrumenten bedienen. Denselben ist untersagt, das geringste Präparat aus der Zergliederungskammer und aus dem Spitale zu tragen. §. »838. Haben sie Beschwerden vorzubringen, oder etwas zu bitten, so müssen sie sich in Allem an den dirigirenden Stabsarzt oder an jenen, dem sie unmittelbar untergeordnet sind, wenden; und wäre es auch eine Sache, die dem Oberstfeldarzte schlechterdings müßte überbracht werden, so haben sie dennoch das Recht nicht, sich ihm selbst vorzustellen, sie müssen es im Ge- gerttherle mittelst der oben genannten Stabsärzte thun, die dann entscheiden, ob das Begehren billig oder unbillig sey, und ob es verdiene, dem Oberstfeldarzte gemeldet zu werden. §. 1839. Wer von ihnen im Dienste erkranket, wird im Spitale unentgeldlich geheilt und verpflegt, derjenige aber, der durch sein unordentliches Leben oder wegen einer schwachen zum Militär-Dienste unfähigen Leibesbeschaffenheit in eine Krankheit verfiele, wird aus dem Spitale entlassen, wenn er genesen ist. §. 1840. Sobald einer in eine Krankheit verfällt, so muß er es durch einen seiner Camerader; dem dirigirenden Stabsarzte melden lassen; nähme letzterer aber eine verstellte Krankheit wahr, so wird der Practicant zur Verantwortung und Bestrafung gezogen.