Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

178 Wann dieselben zur medicini- ,'chen Ordination desMedicus überzugehen haben. Hkth. am 3v. Dec. 784. Welche den großen anato­misch - medicinisch - chirurgi­schen Vorlesungen beywohnen können. Hkth. am 3o. Dec. 784. Wann die ersten Anfänger oder Lehrlinge die Vorlesun­gen anhören können. Hkth. am 3«. Dec. 784. Diejenigen, welche noch nicht in die große Schule sind zugelassen worden, werden während der Vorlesstunden in den medicinischen und chirur­gischen Krankenzimmern ein- getheilt. Hkth. am 3o. Dec. 784. 2m Falle der Noth müssen sieden Dienst eines Unterarz- keSiversehen können. Hkth. am 3o. Dec. 789. Mit den Kranken müssen sie auf eine glimpfliche und trö­stende Art umgehen. Hkth. am 3o. Dec. 784. Wie ihre jFehler bestraft werden sollen. Hkth. am 3o. Dec. 784. Sie dürfen Vormittags un­ter keinerleyBorwand aris dem Spirale gehen. Hkrh. am 3o. Dec. 784. §. 1822. Wenn der Verband der Stabsärzte zu Ende ist, sollen jene Pracricanten, die feine Jnspection auf der chirurgischen Seite haben, zur Ordination in die Abtheilung für innerliche Kranfheiten übergehen, und bis zum Ende derselben verbleiben. §. 1828. Keiner von den Practicanten darf den großen anatomisch - medicinisch - chirurgischen Vor-' lesungen beywohnen, der nicht wenigstens einen Lehr- Curs von den Anfangsgründen unter dem Prosector gehört hat. Der Prosector gibt ihnen zu der bestimmten Stunde Unterrichr, wobey alle Practicanten zu erscheinen haben. Bey der Prüfung hierüber muß entweder der birigirenbe Stabsarzt ober ein anderer gegenwärtig seyn, damit er sich überzeuge, ob der Prosector seine Vorlesungen nach der Vorschrift des Oberstfeldarztes gibt, und ob die Schü­ler einen reellen Nutzen daraus ziehen können. §. 1824. Wenn die ersten Anfänger ober Lehrlinge einen ober zwey Lehr - Emse unter dem Pro­sector gemacht haben, und der birigirenbe Stabsarzt fände sie dazu fähig, so kann er ihnen er­lauben, die großen Vorlesungen mit anzuhören. §. 1825. Diejenigen Zöglinge, welche noch nicht in die große Schule zugelassen worden sind, werden während der Vorlesstunden in ben medicinischen und chirurgischen Krankenzimmern ein- getheilt, wo sie dem Kranken die verordneten Arzeneyen gehörig eingeben müssen. Sie selbst müssen die Bähungen, Breyumschläge auflegen, und die Einsalbungen verrichten u. s. w. In allen diesen Geschäften bekommen sie von dem Chef-ober Oberarzte Anleitung und Unterricht. H. 1826. Sie müssen sich solche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben suchen, daß sie im Falle der Noch den Dienst eines Unterarztes versehen können. §. 1827. Mit den Kranken müssen sie auf eine glimpfliche und tröstende Art umgehen, und gäbe ihnen auch ein Leidender eine empfindliche Antwort, so dürfen sie mit ihm nicht unartig ver­fahren. Schweigen und Trösten ist jederzeit ein schöner Zug für einen Arzt. Sie unter einander müssen sich mit der besten Einigkeit vertragen, und es wird feiner geduldet, der dem Trünke ergeben wäre, eben so wenig jener, der nächtlicher Weile ausblie­be, ober andere Untugenden an sich hätte, die einem Menschen von gesittetem Leben unan­ständig wären. Derjenige, der solchen Fehlern ergeben ist, wirb dem Oberstfelbarzte gemel­det. Wenn dieser das Vergehen sträflich findet, wird der "Angeklagte aus dem Spitale ent­lassen, und es bleibt ihm keine Hoffnung mehr ub.ig, je wieder ausgenommen, noch weniger in chirurgische Militär - Dienste angestellt zu werden. §. 1828. Gin geringer Fehler, ben einer ober der andere begeht, wirb nach Umständen mit einem Verweise ober mit Spitalsarrest bestraft. Der Arrestant muß zwr; von seinen Gameraben zum birigirenöen Stabsarzte bitten schicken, widrigen Falls er nicht aus dem Arreste kommt. Zst die Strafe vorüber, so muß er sich beym birigirenben Stabsarzte bedanken. Mit Eisen zu schließen ober eine sonstige harte Züchtigung an denselben vorzunehmen ist nicht erlaubt; denn nebst dem, baß dadurch bte Person selbst herab gewurbtgt würbe, wirb dadurch auch Anlaß gegeben , baß die Hände zitternd werden. h. 1829. In der dem Verbände und den Studien gewidmeten Zeit, und überhaupt Vormittags darf kein Practicant unter was immer für einem Vorwände, (außer höchst wichtigen Ursachen, wo er die Erlaubnis; des birigirenben Stabsarztes erhalten muß,) aus dem Spitale gehen, doch sind jene an Sonn-und Feyertagen hiervon ausgenommen, die keine Inspektion haben. VI. Hauptstück. XI. Abschnitt.

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