Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

müssen sich durch vier Jahre und auch noch langer unterhalten können, bis sie nähmlich nach erworbenen chirurgischen Kenntnissen sich deS Spitalsgehaltes verdient gemacht haben. Der Oberstfeldarzt wird jene, an denen er die nöthigen Eigenschaften gefunden hat, in sein Protocoll mit Tauf- und Zunahmen auf die nahmliche Art aufzeichnen lassen , wie aus dem Formulare der National- und Conduit-Liste Nro. 1 zu ersehen ist. Von ihm wer­den sie an den dirigirenden Stabsarzt vom Spitale angewiesen, der sie in den Anfangsgrün­den der Anatomie und Chirurgie prüfet; sie müssen demselben bey dieser Gelegenheit ihre Sack-Instrumente jamint Lanzetten-Etuis vorzeigen. Diese .müssen rein und in gutem Stande seyn; auch müssen sie mit guten anatomischen und chirurgischen Büchern versehen seyn, um sich in den unbeschäftigten Stunden den Studien widmen zu können. Wenn die aufnehmbaren Individuen weder die gehörigen Instrumente, noch die vor geschriebenen Bücher harten, so bleibt ihre Ausnahme in's Spital so lange verschoben, bis sie alles Nöthige angeschafft haben. — Alsdann schreibt sie der dirigirende Stubsarzt in sein Protocoll, (welches dem des Oberstfeldarztes gleich seyn muß,) und weiset ihnen die bestimmten Wohnzimmer an, wo sie Bett und im Winter Holz unentgeldlich erhalten, so zwar, daß ihnen nur Kost und Kleidung anzuschaffen übrig bleibt. Der Stand dieser feldärztlichen Practicanten wird auf 24 fest gesetzt, welche Zahl nicht überschritten werden darf. Jeder ärztliche Practicant erhält monathlich 12 fl. Zulage. §. 1817. Sie haben ihre Mittagskost im Spitale bey dem Spitals-Traiteur gegen accordma- ßige Bezahlung zu nehmen, damit sie zu jeder Stunde gegenwärtig sind, und um so besser den Studien und der Praxis abwarten können; daher ist es ihnen verbothen, außer dem Spitale an einem öffentlichen Orte zu essen. §. 1818. Jene Practicanten, welche beym Eintritte in's Spital schon einigen Unterricht in den Anfangsgründen der Wissenschaften erhielten, und in ihrer Prüfung Bestand zeigten, haben sich gleich den Regunents-Unterärzten die Militär-Uniform anzuschaffen. §. 1819. Den Lehrlingen, die durch vier Jahre im Spital zu verbleiben haben, ist verborhen die Militär-Uniform zu tragen, und zwar in so lange, bis sie recht in den Anfangsgründen unterrichtet, und in der Prüfung aus der Anatomie und Chirurgie bestanden sind; wo sie sodann von dem dirigirenden Stabsarzte die Erlaubniß erhalten, die Uniform zu tragen. §. 1820. Diese Practicanten und Lehrlinge sind nicht nur allein dem dirigirenden Stabsarzte und den Professoren, sondern auch dem Prosector und den übrigen Chef-, Ober-und Unter­ärzten untergeordnet, und müssen denselben in Allein Gehorsam leisten, was ihnen theils zu ihrem eigenen Unterrichte, theils auch zur Besorgung der Kranken befohlen wird. §. 1821. Wenn zu der bestimmten Stunde das Glockenzeichen zum Aufstehen gegeben wird, so müssen alle Practicanten, (bis auf jene, die vor Mitternacht die Nachtwache hatten,) sich gleich aus den Betten machen, und in ihre angewiesenen Zimmer gehen, wo sie unter der Direcuon der inspectionirenden Aerzte den Kranken die verordneten Arzeneyen reichen. Ist dieses vorüber, so müssen sie den Verbandstunden der Srabsärzte beywohnen; jedoch werden die geschicktesten unter ihnen nur zuweilen zur Handanlegung gelassen, alle übrigen müssen dabey aufmerksame Zuseher seyn. Von dem dirigirenden Stabsarzte werden sie in die Zimmer .vertheilt. Vend n. 45 Von bem ärztlichen Personale. 17 7 Sie Mi'ttagskost haben sie bey dem Spitals-Traiteur ge­gen accordmäsiige Bezahlung zu nehmen. Hkth. am 3i. Sec. 784. Welche Practicanten sich Uniform anschaffen müssen. Hkth. am 3,. See. 784. Denjenigen, welche durch 4 2ahre int Spital zu verblei­ben haben, ist verbothen, die Militär-Uniform zu tragen. Hkth. am 3i. Sec. 784. Welchen Aerzten sie unter­geordnet sind. Hkth. am 3o. Dec. 789. Bey dem zur bestimmten Stunde gegebenen Glocken­zeichen zum Aufstehen müssen sie sich gleich aus ihren Betten machen, und in ihre angewie­senen Zimmer gehen. Hkth. am 3o. Dec- 78

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