Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

m Feld-Kriegs - Commissär eröffnen, und, bey nicht findender Abhülfe von dieser Seite, die Mel­dung an höhere Behörden machen. Die zweyte Pflicht des Rechnungsführers ist gegen das Regiment, welche darin be­steht, daß derselbe die Regiments-Kanzelley in stater Ordnung halte, die Rechnungen und alle ökonomischen Eingaben in der vorgeschriebenen Zeit herstelle, und deren Verläßlichkeit allemahl untersuche, bevor er dieselben dem Regiments-Commandanten zur Unterschrift vor­legt. Dieses zu erreichen, muß er die ihm unterstehenden Fouriere in allen ökonomischen Ge­genständen gehörig unterrichten, und zwar dergestalt, daß nicht einer allein, sondern ein je­der aus ihnen im Stande sey, Monaths-Acte, Cassa-Journale, monathlrche und jährliche Rechnungen rc. zu verfassen. Er muß sich daher die Liebe und Achtung seiner Fouriere zu verschaffen wissen, und hiernach alle seine Handlungen gegen sie einrichten, dieselben in den Dienst einführen, be­lehren , anleiten und zur Schuldigkeit anhalten, ihre Zweifel und Anfragen mit Geduld erörtern, und keine Mühe sparen, geschickte Männer aus ihnen zu machen, weil es ihm nicht nur zur Ehre, sondern auch zu seiner eigenen Erleichterung gereicht, wenn seine Un­tergebenen alles recht zu verfassen im Stande sind. Sobald die Eingaben von den Compagnien einlangen, soll er solche durchsehen; wenn sie fehlerhaft sind, bemängeln, seine Weisungen beyfügen, die Compagnien auf alles, was zu ihrem Vortheile oder Nachtheile gereichen könnte, aufmerksam machen, und die Berich­tigung bey Zeiten veranlassen. Auf diese Weise werden, wenn die ursprünglichen Eingaben richtig gestellt sind, auch die Totalien des Regiments erleichtert, für die Zukunft aber Irrungen, Ersatzklagen und mehrere andere Unordnungen vermieden, die da, wo sie be­stehen, meistens eine fehlerhafte Dienstordnung der Rechnungs-Kanzelley voraus setzen. Auch ist derselbe verpflichtet, dem zu Kriegszeiten zur Besorgung der Naturalien ausgestellten Of­ficiere nach Vorschrift des Oekonomie - Reglements und der erstossenen Normalien die nöthige Anleitung und erforderliche Weisung zu ertheilen. Er hat die Fouriere in Dienst zu beordern, und von denselben die Rapporte abzunehmen, so wie er von ihnen, da sich täglich einer beym Befehlausgeben einzufinden hat, die Befehle vernimmt. Wenn ein Fourier ferner Schuldigkeit nicht nachkommt, oder sonst etwas versieht, so hat ihn der Rechnungsführer zu ermahnen, und wenn auch nachdrückliche Vorstellungen ohne Erfolg sind, oder gleich das erste Vergehen zu groß ist, schickt er einen solchen in Arrest, und meldet es dem anwesenden, im Range jüngsten Stabs-Officiere, zu welchem der­selbe sich auch an förmlichen Rapport-Tagen, und wenn er etwas Erhebliches zu melden, zu bitten, oder sich zu beschweren hat, verfügen muß. §. 1792. Wie sich die Rechnungsführer zu uniformiren haben, enthält die Uniformirungs-Vor­schrift deutlich, jedoch wird hinsichtlich des Spitals - Rechnungsführers im Wiener Garni- sons-Spitale bemerkt, daß er die Uniform eines Feld - Kriegs - Kanzellisten zu tragen hat, da er kein Militär-Individuum, sondern ein Beamter ist. §. 1793. Die Rechnungsführer haben wegen der Cassa-Richtigkeit bey der Musterung gegen­wärtig zu seyn, und bey derselben, bevor der Stab die Musterung passiert, bey dem Mu­stertische in Gegenwart des Brigadiers und Kriegs - Commissärs den Eid abzulegen. §• i?94­Den Rechnungsführern sind keine ärarischen Gelder nach Art einer Hand - Cassa auf Verrechnung zu geben, oder Geldgeschäfte zu übertragen, indem diese lediglich mit Papieren, keineswegeö aber mit Geldern oder ärarischen Effecten etwas zu gebahren haben sollen. Hieraus fließt also von selbst, daß alles das, was für die Kanzelley an Papier und Schreib - Materialien, dann sonst für das Regiment beyzuschaffen nöthig ist, nicht durch den Rechnungsführer, sondern vom Regiment durch jemand andern zu erkaufen ist, und eben so wenig darf derselbe zu einer Geld-, Monturs- oder andern Fassung verwendet werden. VI. Hauptstück. XL Ab schnitt. CBie fid) bie íRecbnutigáfub; ver su umformiren haben. £ft&. am 14. SOiärs 814. L 934. Sie haben bet) Der Sttujfe* rung ju erfebeinen unD Din C?iD- ubsulrgen. am 3o. grior. 74*. » >t «0. 771, Sie f«nb »on allen ©efDgi^ febäffen auijufebtießen. am 17. ZfUij. 77o. „ „ 23. Oct. 801, », i, 6» @ep< 804.1 43*1,

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