Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von d e m R e ch n u n g s - P e r so n a l e. 175 Nur auf diese Weise kann ein Regiments - oder Corps - Commandant versichert seyrk, und mit Strenge darauf halten, daß die verschiedenen Rechnungen und Oekonomie-Einga­ben in der vorgeschriebenen Zeit von der Rechnungs-Kanzelley richtig geliefert werden, und alles beseitiget wird, was schon manchen Regiments-Commandanten in die Zahlung brachte, weil er diesem zuwider gehandelt hat. §. 1795. Die Rechnungsführer der in Kriegszeiten aufgestellten Aufnahmsspitaler haben von dem Augenblicke der Errichtung derselben die volle Richtigkeit in jeder Hinsicht zu unterhal­ten, widrigen Falls sie nach gemachter Anzeige wieder in ihre vorige Charge zurück zu setzen sind. Sie haben sich bloß mit dem Rechnungsgeschäfte zu befassen, und in die Oekonomie oder Manipulation mit den Victualien durchaus keinen Einfluß zu nehmen; übrigens ha­ben sie bey allen Magazinen die Gegensperre zu führen, und gegen das Aerarium sich über alles zu verrechnen. §. 1796. Der in jedem Invaliden-Hause angestellte Rechnungsführer hat sich weder mit einem Geld-, Natural-und Material-Empfange, noch mit einer Manipulation oder mit irgend einer eigenen Verrechnung zu befassen, sondern lediglich die Rechnungen über alle Geld-, Natural - und Matenal-Empfange, dann deren Verwendungs-Manipulation und Vorrathe für den Commandanten zu verfertigen, und demselben in allem, was das Oeco- nomicum betrifft, mit Redlichkeit und Treue nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen thatig an die Hand zu gehen. tz. 1797. Die Rechnungsführer der Gränz-Regimenter haben sich auch zur Besorgung der Correspondenz verwenden zu lassen, die Grundbuchs-Rechnungsführer der Gränz-Cantons sind hinsichtlich ihrer Beschäftigung und sonstigen Beneficien jenen der Regimenter gleich zu halten. h. 1798. Nur die Regiments - nicht aber auch die Spitals-Rechnungsführer erhalten zu ihrer Bedienung in Friedenszeiten Privat-Diener, und jenen beym Fuhrwesens-Corps ist das Quartier-Geld mit 100 fl. bemessen, weil er kein Natural-Quartier genießt. h. 1799. Die Verleihung des Officiers - Titels für dieselben ist als keine Belohnung geleisteter Dienste rc. anzusehen, sondern hängt bloß von dem Willen des Regiments-Inhabers oder Commandanten ab, und dauert nur so lange, als dieses Individuum seiner Charge vor­steht; auf diesen Titel haben jedoch die Rechnungsführer der Jäger-Bataillone und Auf nahmsspitaler keinen Anspruch, da dieselben bloß in Kriegszeiten bestehen. §. 1800. Den Monturs - Commiffions - Rechnungsführern ist bey ihrem freywilligen Abtritte, wenn sie nicht vorher unter dem Gewehrstande gestanden sind, der Honorar-Officiers- Charakter nicht beyzubelassen, wie auch die Tragung der Uniform nicht zu gestatten. §. 1801. Die Rechnungsführer haben, wenn sie im Dienste reisen, Diäten anzusprechen. §. 1802. Bey ihrer Verehelichung haben sie den Betrag der Heiraths-Eaution nach ihrem be­kleidenden Officiers-Charakter zu erlegen. §. i8o3. So weit an Rechnungsführern Supernumeräre vorhanden sind, muß ihretwegen, wie sich in Regimentern Oeffnungen von derley Chargen ergeben, und sie einstweilen ent­weder den Regimentern zugetheilt sind, oder sonst in Ländern sich aushalten, zwischen den General- Commanden das Einvernehmen unter sich gepflogen werden. Um aber in der Obliegenheiten der Rech- «ungsführer bey den zuKriegs- zeiten aufgestellte» Aufnahms- spitälern. Hkth. am i5. Nov.806. L56io. » a 24.5e&. 809, Y 479. Obliegenheiten der Rech­nungsführer in den Invali­den - Häusern. Hkth. am lä. Oet. 807.84» »3. Verwendung der Gränz-Re­giments-und Gräuz-Cantons- Grundbuchs - Rechnungsfüh­rer. Hkth. am 16. März 799.» 89S. °> a 9. Jun. 799. l 2899. Die Rechnungsführer erhal­ten Privat-Diener, und die beym Fuhrwesen Quartier- Geld. Htth. am 3o. Jul. 777. D 2019. a 1, 6.55eti, 802, L 1020. <> „ i5. öct. 808. D 24*7. Erläuterung wegen Verlei­hung des Officiers - Titels an dieselben. Hkth. am 12. Oct. 768. 11 9, Jan. 79>. O 209. 11 11 2S.Sep.794. O 1V9S6. a a 7.Iän.8,4.1 44. a a 10.Marz 8,4.1 1271. Behandlung der Monturs- Oekonomle - Rechnungsführer bey ihrem freyivllligen Aus­tritte hinsichtlich des Officiers- Eharakrers. Hkrh. am 5. Aug. 799. E 4247. Auf Dienstreisen haben die Rechnungsführer Diäten an- zufprechen. Hkth. am 20. Nov. 773. »» „ 31. Oct. 807. I 6010. Die Heiraths -Caution erle­gen sie »ach ihrem Officiers- Ebarakter. Hkth. am 29, Sep. 777, „ 24. Aug. 7SS.0483«. Einbringung und Evident- Haltimg der supernumerären Rechnungsführer. Hkth. am 10. Jul. -779. G 4808. a a 29. Apr 804. 1 2,,3. a a »«.May 806. 1 2468. «» ... 16. Z)ec. 8ie, I 77S9,

Next

/
Oldalképek
Tartalom