Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
,66 VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. Was hinsichtlich der Abfertigung der Fouriere zu beovach- ten ist. Hkth. am 22. Nov. 790, *> » >5. Isii. 807. L 167. » » i3. Feh. 807. I 982, » » 27. Feb. 807. T 1082. * » 6. Feb. 8,1. I 762. 5» » 11. 2fpr. 811. Ij 1680. » » 4- May 811I 3o3-7. Zfnsprüche der Fouriere auf die Invaliden - Versorgung, oder auf das Abfertigungs- Pauschale. Hkth. am 10. Der. 768. „ ,, 22. 9iov. 777. D 3620, ,» >5.März8»l. 6 >896. „ ,, 10. 8»4. L 346o. „ „ 7. 3<itl. 807. N 22. Wie den obligaten Fouriere» bey ihrer Degradirung das Dienst -Graliale zu entwerfen ist. Hkth. am 6. 3un- 789. Wann deren Witwen dasselbe ansprechen können. Hkth. am >4- März 770, „ „ 25.®fc 788. G 12741. „ 19.März799. B 1443. ,, >5.März 801. G 1896. ,, „ 16. May 8»5.1 2379. » 3v»März 811.1 2176. §. 1782. Die Fouriere, welche sich durch Fleiß, Fähigkeit und eine nützliche Verwendung ausgezeichnet haben, und bey deren Entlassung die einzige Ursache zum Glunde liegt, daß sie wegen gänzlich hergestellter Rechnungsrichtigkeit entbehrlich geworden sind, haben eine Abfer- tigungs- Gage, jedoch nur dann zu erhalten, wenn eine ausdrückliche hofkrlegsräthliche Bewilligung deßwegen ergangen ist, widrigen Falls sie ohne Abfertigungs - Gage mit dem Tage des Abganges aus der Gebühr zu setzen sind, welches letztere sich auch bey jenen versteht, die als unbrauchbar entlassen werden. Jedo ch ist bey Ertheilung der Abfertigungs-Gage zu bemerken, daß diese nach ihrem ursprünglich systematischen Betrage ohne alle Theuerungszuschüsse zu erfolgen, und bey den Eavallerie -Fourieren die denselben gebührende Pferd-Portion zuzuschlagen ist. tz. 1788. Die Fouriere haben bey ihrer Invalidität die Jnvaliden-Versorgung anzusprechen; die auf diese Versorgung renuncirenden aber erhalten pr. Pausch eine Abferrigungvon 5o fl., wovon jedoch die Stabs-Fouriere ausgenommen sind, weil diese die Pension jährlicher 15o st. anzusprechen haben. Den obligaten Fourieren, welche degradirt werden, wenn es nicht wegen eines Desertions-Falles geschieht, ist das Dienst-Gratiale bis zu dem Tage, wo sie avancirt sind, und von dem Tage, an welchem sie degradirt werden, wieder wie einem zuwachsenden zu entwerfen, wogegen auf die Zeit, während welcher sie das Tractament als Fourier genossen haben, ihnen nichts an Dienst-Gratiale gebührt. h. 1784. Die Fouriere müssen wenigstens 6 Jahre beym Militär gut gedient haben, um ihre Witwen und Waisen des Einspruches auf das Dienst-Gratial-Pauschale pr. 5o fT. fähig zu machen, worauf in diesem Falle d e Witwen und Waisen der Fouriere von allen Branchen, mit alleiniger Ausnahme der Stabs-Fouriere, Einspruch haben, welche letzteren unter der Cate- gorie der pensionsfähigen Witwen dann stehen, wenn ihre Männer in der stabilen Friedens- dienftleistung als Stabs-Fouriere gestorben sind. N. N. Infanterie. Formular A. Verzeichn iß über die super numerären Fouriere. Regiment Nr. ................. ................."................—.........A l s Fouriere. Der cornplette Stand bestehet in ♦ Der effektive Stand ist Mithin zeigt sich überzählig abgängig V e n a n n t l i ch. A n m e r- kung. Seinen. 2llfer. •£>a&en ßinber. 95 Me biefelfcen jum Diegiment gefrömmen 93 mrenbtmci im £)ieitfte. £>icnfljaf)rc. UnoMigaf. (lonbuife.