Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von bem Rechnungs-Personals. 165 §. *775Um den im Dienste durch Fleiß und Fähigkeit vorzüglich sich auszeichnenden Fourieren der Regimenter, Bataillone und Corps die Subsistenz einiger Mafien zu verbessern , erhält, mit Rücksichtsnahme auf den ccmpletten Friedensstand, eine Anzahl Fouriere jeder Branche eine monathliche*Zulage von drey Gulden. Die bey jeder Truppengattung bestimmte Zahl der Fouriere mit dieser erhöhten Gage ist aus dem Gebührs-Tableau Int. A des zwölften Hauptstückes zu ersehen. i 177b. Die Auswahl der mit der höheren Gage zu betheilenden Fouriere steht dem Regiments-, Bataillons- oder Corps-Commandanten ausschließlich zu, wobey jedoch die respicirenden seldkriegscommissariatischen Beamten die in ihren Arbeiten sich auszeichnenden Individuen zur billigen Rücksicht anzuempfehlen haben. Bey Erfolglassung dieser erhöhten Gebühr ist jedoch zu bemerken, daß den damit betheilten verdienstvollen Fourieren die etwa nebstbey aus dem Regiments-, Bataillons - oder Corps-Unkosten-Fonde beziehende Zutage, so weit kein Supererrogatzu besorgen ist, den noch abzureichen ist. §. »777. Wenn Fouriere mit erhöhter Gage, welche den Forderungen des Dienstes entsprechen, und sich fleißig und zweckmäßig verwenden, auch eine gute Sittlichkeit haben, des Dienstes wegen zu anderen Regimentern oder Corps übersetzt werden, wo die bestimmte Anzahl von Fourieren mit erhöhter Gage schon besteht, so kann ihnen der Genuß dieser höheren Gebühr nicht entzogen werden. Jedoch ist genau darauf zu sehen, daß bcym Abgänge derselben die bezogene höhere Gebühr nicht etwa einem anderen Fouriere zugewendet werde, sondern diese muß wieder bey erster Gelegenheit auf die in jedem Regiment gesetzliche Anzahl von Fourieren beschränkt werden. §. 1778. Wenn supernumeräre Fouriere in andere Provinzen übersetzt werden, so findet die Aufrechnung der Vorspann in Conto des Aerariums nicht Statt, sondern es ist in derley Fällen allezeit die Begnehmigung des General-Cemmando hierzu einzuhohlen, weil in der Regel solche Vorspannsauslagen der Regiments-Unkosten-Fond zu bestreiten hat. §♦ 1779Die Übersetzung der in die Reduction verfallenden Cavallerie - Fouriere zu den Infanterie-Regimentern findet nur dann Statt, wenn sie in jeder Hinsicht ganz brauchbare Individuen sind, um solche der von ihnen zugebrachten Dienstzeit nicht verlustig zu machen. §. 1780. Bey Regulirung des Friedensstandes sind nur die geschicktesten Fouriere, von welchen man sich angemessene gute Dienste versprechen kann, beyzubehaltcn und an anderen Orten einzutheilen, die minder geschickten aber, wenn sie auch länger dirnen sollten, zu entlassen. Nur bey gleicher Geschicklichkeit und gleicher Conduite geben die längeren Drenstjahre den Vorzug. Diese Entlassung darf jedoch nicht willkührlich vorgenou.men werden, sondern hat mit Einverständniß des Brigadiers und Respicirenden zu geschehen. §. 1781. Jene unobligaten Fouriere der Invaliden-Häuser, drein der Dienstleistung nicht Fleiß, Eifer, Thätigkeit und Fähigkeit zeigen, oder sich ein unmoralisches Benehmen zur Schuld kommen lassen, können von den Invaliden - Haus - Commanden ohne Weiters entlassen werden, die obligaten dieser Art aber sind in den Feuergewehr-Stand, aus welchem sie bey- gezogen wurden, einverständlich mit der betreffenden Truppe, zurück zu setzen. Die Zahl der Fouriere mir erhöhter Gage »ür jede Bran che wird bestimmt Hkth. am >5. Apr. 607. l 2oe „ » 26.3un. 808.1 318t und 3x i5.' „ 3i. 2fug. 808. L 3346. ,, ,» 7. 3än. 809. D 45. ,, „ 4. 3Tov. 809. I 6007. „ », 27. Apr. 8> i.» >3l4° » „ 4>May3... l 3.24. Wem die Auswahl der Fouriere mit erhöhter Gage zusteht. Hkth. am 25. J7cv. 8*7.1 6533. Wie sich bey Transfcnrung der mit erhöhter Gage bethctl- ten Fouriere zu benehmen ist. Hktb.am 8. Ihn. 812.1 i22. Wo supernumeräre Fouriere bey ihrer Ucbcrsetzunq die Vorspann in Conto des Aerariums anzusuchen haben. Hkth. am 1. Oct. 804.14811. » » «5. Iun. 812.1378. Wann reducirte Cavallerie- Fouriere zur Infanterie trans- ferirt werden können. Hkth. am iS. 3än. 8®7. L 167. * » 27. Feb. » 11082. Wie sich wegen Entlassung der Fouriere bey Regulirunq des FriedensstandeS zu benehmen ist. Hkth am 29. März 807. d 782. » » 20. Aug. 8i5.I-366o. Befugniß der Invaliden- Häuser, ihre dienstwidrig sich benehmenden Fouriere zu entlassen. Hkrh. am 2.3»l. 811. D 2691.