Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

'VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. lf)0 Und endlich für jene der vierten Classe Ueber die Fähigkeit eines je­den zum Fourier geprüften In­dividuums har derFeld-Kriegs- Commissar, welcher die Prü­fung leitete, ein Zeugniß aus­zustellen. Hkth. am 20. Oct. 784. G 6969. Die dem geprüften Indivi­duum zuerkannte Classe ist in der Assent-Liste, Monath- Tabelle und Muster-Liste zu bemerken. Hkth. am 20. Oct. 784. G 5969. Welche Individuen vorzugs­weise als Fouriers ausgenom­men werden können. Hkth. am rö. 3Ul. 807, D 2996. Desugniß zur Aufnahme der Fouriere. *) Für die Invaliden-Hänser. Hkth. am 2,I»l. 811,1) 2691. schöne Handschrift, verläßliches Rechnen und geschicktes Tabelliren beschränken, jene der übrigen Gegenstände aber eben nicht so strenge, wie solche bey den aus dem Feuergewehrstande Aspirirenden angeordnet und nothwendig ist, vor sich gehen, nachdem derley Canditaten schon mit 18 Jahren das Erziehungshaus verlassen, mithin es bey manchen noch an der hinlänglichen Uebung und Beur- theilung dieser gesammten Gegenstände fehlen mag, die ihnen nach der Hand bey den Regimentern einzuflößen und beyzubringen der Bedacht genommen werden muß. Bey denjenigen von der vierten Classe, bey solchen nähmlich, die im Militär vorher niemahls gedient haben, und als unobligat in diese Charge einzutreten verlangen, ist vor allem auf den Umstand zu sehen, ob dergleichen Leute eine längere Zeit sich den Unterhalt aus eigenen Mitteln ver­schaffen können, oder ob es ihnen hieran gebricht. Haben dergleichen Leute zu ihrer Unterstützung Aeltern, Anverwandte, oder so viel an Vermögen, um eme Zeitlang ohne Entgeld dienen zu können, so sind sie durch mehrere Monathe in einer Regiments -Kanzelley vorzuberei­ten, während welcher Zeit ihnen die Kenntniß von den wesentlichen Pflich ten und Arbeiten eines Fouriers beygebracht werden muß, wozu ihnen nichr nur der tüchtigste Fourier, sondern auch der Rechnungsführer selbst die Leitung zu geben und alles begreiflich zu machen hat. Sind aber derley Aspiranten durch mehrere Monathe sich den Unterhalt zu verschaffen nicht im Stande, und ist wenigstens von ihrem untadelhaften Be­tragen, und darüber die Sicherheit vorhanden, daß sie Geschicklichkeit und überhaupt eine gute Anlage haben, so ist in einem solchen Falle die Prüfung lediglich im Schreiben, Rechnen und Tabelliren vorzunehmen, und wenn sie darin tüchtig befunden werden, das Individuum zu assenriren, so fort dieser Umstand in der Assent - Liste aufzuführen. §. »739* Bey jeder Prüfung eines zur Fouriers-Stelle aspirirenden Individuums, har der Kriegs- Commiffär, wie er es fernen Pflichten gemäß befindet, über die Fähigkeit des Geprüften ein Zeugniß auszustellen, und dasselbe dem Regiments-Commando zur weiteren Benehmung zuzusenden. §. 1740. Bey der Jnzuwachsbringung eines Individuums als Fourier, es mag dasselbe entwe­der aus dem Feuergewehrstande oder aus einem Regiments - Erziehungshause hierzu über­treten, oder von einem Regiment übersetzt werden, oder neu beym Regiment eintreten, muß in den Zuwachs- Dokumenten sowohl, als auch in der Docirung der Monaths-Ta­belle, nicht minder tn der Muster-Liste, der Befund der Prüfung, nebst dem Nahmen des­jenigen Kriegs-Commissärs, der das Individuum geprüft hat, verläßlich und richtig auf­geführt werden. §. 1741. Ausländer, ausgediente halb-und realinvalide Unter-Officiere und zum Feuergewehre untaugliche Inländer sind hauptsächlich als Fouriere aufzunehmen, um dem Feuergewehrstan­de keine tauglichen conscribirten Leute zu entziehen; wenn aber solche Individuen nicht hin­länglich vorhanden sind, können auch conscribirte Leute aufgenommen werden, welche, so lange sie als Fouriere dienen, von der Militär-Stellung frey sind. tz. 1742. Wenn bey der Armee die überzähligen Fouriere alle untergebracht sind, können die Invaliden-Häuser die ihnen auf den kompletten Stand abgängigen Fouriere durcy Aufnahme angemessener, von dem Feld - Kriegs - Commissariat nach genauer Prüfung tauglich anerkann­ter Individuen ohne wertere Rückfrage ersetzen.

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