Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Die von den Landwehr-Bataillonen benöthiget werdenden Fouriere hat der Bataillons- Commandant nach erfolgter kriegscommissariatischen Prüfung zu assentiren. Die Ernennung der Fouriere bey der Gränz - Oekonomie-Verwaltung fteht nach vorgängiger kriegscommissa- riatischer Prüfung dem Regiments-Commandanten zu. f. 1743. Bey Assentirung der Fouriere sind Versuche anzustellen, sie auf gewisse Jahre, we­nigstens auf die 14jährige Capitulations-Dauer, zu engagiren. Davon sind jedoch die zu Forrificarions-Fourieren ausgenommen werdenden Indivi­duen ausgenommen, da sie schon in der Baukunst und anderen damit verbundenen Wissen­schaften Kenntnisse besitzende Individuen seyn müssen, die in höhere Chargen vorzurücken Ge­legenheit haben, und als wirkliche Beamte zu betrachten sind. §« 1744. Die von Gemeinen zu Fouriere» beförderten Individuen bleiben im obligaten Stande. §. 1745. Die in der Zwischenzeit von einer Musterung zur anderen neu zuwachsenden Fouriere haben gleich bey ihrer Assentirung in Gegenwart des Kriegs - Commissars zu schworen, die Regiments-Fouriere über sind bey der Musterung, bevor der Stab dieselbe passiert, in Eid und Pflicht zu nehmen. tz. 1746. Die Uniform haben sich die Fouriere von ihrer Gage aus Eigenem nach der bestehenden Vorschrift anzuschaffen. §. 1747. Der Fourier ist mit Sie zu benennen, indem man voraus setzt, daß er sich durch seinen Anstand und seine gute Aufführung dieser Auszeichnung würdig mache. §. 1748. Wenn neu assentnte Fouriere an ihre vorgezeichnete Bestimmung abzugehen haben, ihr Eintreffen aber nicht dringend nothwendig ist, wird ihnen keine eigene Vorspann angewie­sen, sondern dergleichen Individuen sind immer bey Gelegenheit eines Transports abzusenden. §. 1749. Sobald der Fourier nun bey seinem Regiment, Bataillon oder Corps anlangt, ist er zu seinem Berufe vorzubereiten, nähmlich: a) Zur Stellung eines Monath-Actes mit den dazu gehörigen Gebührsentwürfen. b) Zur Verfassung deS monathlichen Cassa-, Naturalien - und Service-Journals. c) Zur Stellung des Cassa-und Naturalien-Empfanges, dann des Regiments - Mon- kurs-, Feuergewehr-und Munirions-Protocolls; nicht minder d) zur Verfassung der zu dem jährlichen Monturs-und Standes-Musterungs-Acte ge­hörigen Beylagen. e) Zur Stellung des jährlichen Total-Ausweises, der Regiments - Unkosten-, Spitalsfonds- und Werb-Ersparungs-, wie auch der Depositen-und Activ- Berechnungen. f) Zur Stellung der jährlichen Monturs-Ausweis-Tabelle. g) Zur jährlichen Abrechnung mit den Compagnien oder Escadronen über Geld, Natura­lien, Service, Montur, Feuergewehr und Munition. h) Zur jährlichen Abrechnung mit jedem Ober-Officiere und jeder Stabspartey über Ge­bühr und Empfang. i) Zur jährlichen Rectificirung der Total-Ausweise und Monturs-Ausweis-Tabellen nach den Buchhaltungs - Anmerkungen. k) Zur Einleitung und Revidirung der Rechnungen, welche von dem einen Transport führenden Officier gelegt werden. l) Zur Verfassung der in das ökonomische Fach einschlagenden, für die Auditors zur Er­stattung der Berichte erforderlichen schriftlichen Auskünfte. $<wi> 11. Von dem Rechnungs-Personals. k) Zu den Landwehr - Ba­taillonen. Hkth. am 9. März 8»y. 1 1088 1157 und 1188, c) Zur Grän; - Oekonomie- Venvalrung. Hkth. am 80. März 608.8671. Vey Assentirung sind die Fouriere zur Capitulation zu bereden. Hkth. am 14. Apr. 769. » >» 25. Jul. 807.D 2996. 161 Die von Gemeinen zu Fou rieren beförderten Indivi­duen bleiben im obligaten Grande. Hkth. am >4. Jun. 7?g. Die Fouriere habet, den Ei­der Treue abzulcgcn. Hkth. am 20. März 771. >, »7. Aug. 782. Die Fouriere haben sich aus Eigenem zu uniformiren. Hkth. am 10. Gep. 768. .. 23. Aug. 8o5.I 4475. Die Fouriere sind mit Sie zu benennen. Hkth. am 1. Sep. 807. Neu assentirte Fouriere sind Transporten anzuschliesien. Hkth.am 19. Oct. 803. l 58>s. .. >. 29. May 817. i 367S. Verwendung der Fouriere beym Eintritte derselben iw Regiment. 4i

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