Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
mit bev möglichsten Verläßlichkeit bestimmen zu können, daß sie sich die einem Fouriere zustehenden Kenntnisse erworben haben, daher die erste Praxis junger Leute bey den General - Commanden und respective Ober -'Kriegs - Commissanaten auf einem solchen Fuß zu be stehen hat , daß von ihnen nur diejenigen zu Fouriers-Stellen bey vorhandenen Oeffnungen gelangen, von welchen die Beweise ihrer Geschicklichkeit, guten Conduite und Gemüths beschaffenheit vorhanden sind. Melden sich Ausländer um Fouriers-Stellen, so müssen sich die Regiments-Com Mandanten unter ihrer Dafürhaftung wegen des nothwendigen Vertrauens sicher stellen. §. 1788. Die wesentlichen Fähigkeiten, die ein Fourier haben muß, bestehen darin: a) Muß er im Rechnen, rein, sauber und verläßlich Schreiben, dann im Tabelliren vollkommen erfahren seyn. b) Demselben soll auch bekannt seyn, in was die Gebühr eines Officiers oder Mannes vom Feldwebel an besteht, und wie viel dem Officiere monathlich, und denen vom Feldwebel an täglich gebührt, dann in welchen Fallen ein oder anderes Individuum zu cariren, oder auf eine Zeit einen minderen Gehalt zu beziehen hat. c) Ein beriet? Individuum muß im Stande seyn, einen Compagnie-oder Escadrons- Monath- Rapport oder so genannten Monath -E.rtract, ingleichen eine Compagnie- oder Escadrons - Verpflegs - Liste sammt der angehängten Geldrechnung zu verfassen und abzuschließen. d) Er soll nebst dem noch wissen, wie lange jeder Mann seine Montur zu tragen, und wie lange jede Pferderüstungs-Sorte zu dauern hat, wie die durch den ordentlichen Gebrauch abgenutzten oder vor der bestimmten Tragzeit zu Grunde gegangenen, oder von den Transferirten, Entlassenen und Gestorbenen mitgenommenen, oder durch Deserteure entwendeten, oder durch Krankheiten unbrauchbar gewordenen Sorten in Abgang zu bringen sind, dann wie Hierüberim Compagnie- oder Escadrons - Buche der Empfang, die Verwendung verzumerken und die daraus zu verfassende Monturs-Ausweis-Tabelle nach den abtheiligen Rubriken abzuschließen lst. e) Die Muster-Listen und die Compagnie-oder Escadrons-Grundbücher zu verfassen ist eine Obliegenheit des Fouriers, mithin muß er auch wissen, was dtese in sich enthalten müssen, auf was sich dieselben zu gründen haben, und aus was für Documen ten sie formirt werden. f) Die Verfassung der Assentirungs-, Prasentirungs- und Transferirungs -, dann Revisions-Listen, ferner der Marsch- und Enbarquirungs-Entwürfe, die Ausfüllung der gedruckten Abschiede, der Lauf-, dann Urlaubspasse und Zetteln liegt einem jeden Fourier ob, es muß also derselbe eine genaue Kenntniß von den dießfallsigen For mularen und den hierbey eintretenden Beobachtungen haben. g) Endlich muß ein Fourier durch sein fleißiges Verwenden wenigstens in einem Jahre sich so viele Kenntnisse von den bestehenden Normalien und vom ganzen Rechnungswesen erwerben, daß er im Stande ist, nicht nur Monath- Acten zu verfassen, sondern sich auch in anderen Regiments - Rechnungssachen gebrauchen zu lassen. Es ist daher nothwendig, daß ein hierzu aspirirendes Individuum vor seiner Aufnahme durch das Kriegs -Commissariat geprüft, und diese Prüfung nach der Verschiedenheit der Umstande desjenigen Individuums eingerichtet werde, welches zmn Fourier ausgenommen zu werden bittet. Diese Aspiranten werden in vier Classen getheilt, von welchem eme jede besondere Rücksichten fordert. Die erste Classe besteht aus Individuen, die ohne Nachthe-il des Feuergewehrstandes aus dem obligaten Stande hierzu aspiriren; denn zum Feuergewehrstande taugliche conscribirte Unterthanen hierzu anzunehmen, findet nicht Statt. Von bem Rechnungs. Personale. Fähigkeiten der -Souriete, uni) ihre Prüfung durch Den. Feld-KriegS-C ommissär. Hkth. nttt 20. Oct. 784. G 6969. Cintheilung der Aspiranten zu Fouriers - Stellen in vier Klaffen. Hkth. am 20. Oct. 784. G 5969. Zum Feuergewehre taugliche conscribirte Unterthanen dürfen nicht als Fouriere angenommen werden. Hkth. am >9.May 8,5.1*2213.