Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

-Früher schon als Fouriere §e- diente Individuen haben sich nur Zeugnissen ihrer guten Verwendung und ihres morali­schen Betragens auszuweisen. H-th. am3>.Dec.3»4. 16548. Zum Wehrstande minder taugliche Regiments - Erzie- hungslnaben können als Fou- riere assentirt werden. Hkth. am,5. Jul. 807.D2996. Aufnahme unobligater Leu­te hierzu. Hkth- am 20. Ort. 784. G 6969. Erforderliche Kenntnisse, und zwar für dir erste Classe­Zur zweyten Classe gehören diejenigen, welche schon als Fouriers gedient nnd die Entlassung erhalten haben, eine Fouriers-Stelle aber nochmahls ansuchen; jedoch haben sie sich mit Zeugnissen sowohl über ihre gute Verwendung wahrend der Dienstleistung, als auch über ihr nachheriges sittliches Betragen auszuweisen. In die dritte Classe sind die aus den Regiments - Erziehungshäusern hier­zu aspirirenden, zum Feuergewehrstande Minder tauglichen Knaben, und zur vierten Classe jene zu rechnen, welche bey dem Militär niemahls ge­dient haben, mithin als unobligat in die Fouriers-Charge einzutreten verlangen. Weil die aus dem Feuergewehrstande zu Fouriers-Stellen Aspirirenden, mit­hin diejenigen von der ersten Classe, Zeit und Gelegenheit genug gehabt ha­ben, sich durch ihr fleißiges Verwenden in den Fouriers- Arbeiten sowohl bey den Com­pagnien und Escadronen, als in der Regiments -Kanzelley hierzu fähig zu machen, und die Regimenter sich solcher Individuen, wenn es ihnen an der nöthlgen Geschicklich­keit und Fähigkeit mangeln würde, nicht wohl entledigen können, so muß mit den­selben eine sehr genaue Prüfung von dem Feld-Kriegs - Commissar über die hiernach be­merkten Gegenstände vorgenommen werden, und zwar: a) Ob das betreffende Individuum eine reine, verläßliche, lesbare und geläufige Handschrift schreibt, dann ob dasselbe mit Liniren und Tabelliren geschickt ist. b) Im Rechnen ist einem solchen Manne Verschiedenes vorzulegen, wo er theils zu entwerfen, theils unrichtig ausgesetzte Posten nachzurechnen und recht zu stellen, theils zu summiren hat. Ueber dieß ist er auch zu prüfen, ob er nach den fünf Spécién einfach und in Brüchen, dann in der Regel -Detri zu rechnen vollkom­men erfahren ist, hierbey aber auch darauf zu sehen, ob er verläßlich und mit einer gewissen Geschwindigkeit rechnet, und eine Findigkeit hierbey zeigt. c) Um zu sehen, ob^er wisse, was jeder Charge gebühre, in was für Fällen diese bey minderem Gehalte zu stehen, und wann diese gar nichts, oder nur das Brot oder das Service und Bett zu genießen hat, muß ihm ein Stand von einer Compagnie oder Escadron chargenweise, wie solcher in dem Verpflegs­und Service-Entwürfe ausgewiesen wird, mit den nöthigen Anmerkungen der Arrestanten, Privat-Diener, Beurlaubten und auf Arbeit in der Regiments- Nummer Stehenden vorgelegt werden, nach welchem er einem jeden Indivi­duum das Gebührende im Gelde, in Naturalien und im Service zu entwer­fen hat. <1) In Ansehung der Compagnie - oder Escadrons-Rapporte muß ein derley Indi­viduum befragt werden, zu welchem Ende diese zu verfassen sind, und was jede darin befindliche Rubrik für einen Bezug auf Stand und Gebühr hat. Wenn das geprüft werdende Individuum im Stands ist, jeder Charge die Gebühr zu entwerfen, so ist es auch im Stande, in den Verpflegs-Listen einem jeden das Seinige zu entwerfen, doch sind in Betreff der Compagnie- und Escadrons-Verpflegs-Listen noch in's Besondere die Fragen zu stellen: e) Was eme jede eigentlich enthalte? — Was für Anmerkungen in denselben bey dem Manne und respective Pferde, und warum aufgeführt seyn müssen? — Woher diese Anmerkungen zu nehmen sind? — Wie der Zuwachs und Abgang darin zu dociren ist? — Wre die Zugetheilten von anderen Compagnien oder Escadronen und Regimentern darin aufzuführen kommen? — Ueber die den Verpflegs-Listen angehängte Geldberechnung sind die Fragen zu geben: Was beym Empfange eigentlich einzubringen kommt?— Wie die Gage der Officiere', wenn sie einen Abzug leiden, oder nicht gegenwärtig sind, und doch den Anspruch darauf zu machen haben, in Verwendung zu bringen ist?—- Dann wie sonst die Löhnung, das Brotgeld, die Recrutirungs-, Vorspanns­YL Hauptstück. XI. Abschnitt.

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