Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

12T Von der Landwehr in Friedenszeiten. §. 157t. Die Rechtssachen und Personal - Klagen sind nach erfolgter Auflösung der Landwehr auch gegen die mit Beybehaltung des Charakters und der Ehrenzeichen von der Landwehr ausgetretenen Officiere dem Civil-Richter zuzuweisen. tz. ,572. Obwohl die Landwehr künftig außer den ausgedienten Capitulanten nur jene Menschen- Elasten in sich begreift, welche der Staat auch nach den ehemahligen Vorschriften sowohl im In - als Auslande verwendete, so haben Seine Majestät dennoch anzuordnen geruhet, daß die Landwehr zur Vertheidigung der Monarchie gemeinschaftlich mit dem Militär und zur Versehung des Garnisons-Dienstes beym Ausmarsche der regulären Truppen, als z. B. Bewachung der Magazine, Begleitung der Transporten, dgl. die Bestimmung dergestalt erhalten soll, daß, wenn eine Abtheilung in erner Provinz entbehrlich und in der anderen nothwendig wird, diese, und zwar jedes Mahl die erste Abtheilung, zur weiteren Disposition sowohl für die Vertheidigung einer anderen Provinz, als auch für den Garnisons-Dienst, die zweyte Abtheilung aber immer für den eigenen Dienst der Provinz Vorbehalten seyn soll. §. *573. Im Falle daher die Landwehr zu einer oder der anderen ihrer Bestimmungen beordert wird, so geschieht die Zusammenrückung derselben in den Compagnie-Stationen auf die nähmliche Art, wie bey den jährlichen Concentrirungen. §. »674. Die gesammte Mannschaft wird sonach in den Compagnie-Stationen mit der com- tetten Montur, Armatur und Rüstung versehen, vollkommen ausgerüstet, und die Feld- Requisiten werden abgefaßt. §. 1575. Sebald der Befehl zur Zusammenrückung der Landwehr erfolgt, haben die Regi­ments-Commandanten sogleich die beyden Abtheilungen, von denen die Eine zur Vertheidi­gung der Monarchie gemeinschaftlich mit dem Militär, die andere zum inneren Dienste der Provinz bestimmt ist, nach der gemäß des §. i5io bey der Musterung vorgenommenen Ver­zeichnung zusammen zu stellen. §. 1676. Der Stand der ersten Landwehr-Abtheilung besteht: V 0 m Stabe. » Stabs-Officier als Commandant. 1 Bataillons - Adjucant. 1 Oberarzt. 3 Unterärzte. 3 Fouriere. 3 Führer. 1 Fourierschütz. 4 Privat - Diener. i4 Von sechs Compagnien. (> Hauprleute oder Capitän - Lieutenants. 6 Ober- ) ■ , 6 Unter- / E,(“tenanti­6 Fähnriche. 12 Feldwebel» 72 Corporate. Nach erfolgter Auflösung derLandwehr sind die Rechtssa­chen und Personal-Klagen ge­gen Landwehr - Officiere dem Civil-Richter zuzuweisen. Hkth.am i8.3ul.8io. H6 u.86. Bestimmung der eigentli­chen Dienstleistung des 1. und 1. Landwehr - Bataillons. Hkth.am >4-2un. 8»3. Die Zusammenrückung der Landwehr geschieht in den Compagnie - Stationen. Hkth.am >4- 2un. 8,3. Monkirung und Ausrüstung der Landwehr. Hkth. am >4- 3un. 8i3. Be stimmung, wie dieZusam- menstellung des 1. und 2. Land­wehr - Bataillons zu gesche­hen hat. Hkth. am >4- 2un. 8i3. Stand des ersten Landwehr- Bataillons. Hkth. am i4-3un. 813. * » 29. Apr. 8 »5. kl >885. n » 7.2UN. 819. Il ro4o.

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