Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

126 VI. Hauptstück. VIII. Abschnitt. Bey schweren Polizey - Ue- bertretungen wird der Land- wehrman'n während der Con­centrirung ebenfalls an seine Iurisdiction abgegeben, und bat nach üverstandener Strafe die versäumte Uebungszeit bey dem Werbbezirks - Regiment einzubringen. Hkth. am '4. 2un. 8i3. Bestrafungsart der Land­wehrmänner wegen Dienstes­und Subordinations-Verge­hungen während der Concen- trirungs-Zeit beymRegiments- Commanvor Hkth. am »4- Zun. 8.3. Art der Bestrafung der wäh­rend der Uebungszeit entwei­chenden oder aber címe gül­tige Ursache nicht erscheinen­den Landwehrmänner. Hkth. am '4. 3un. 8>3. Wenn ein Landwehrmann eine Beschwerde vorzubringen bat, so muH solche immer im »orgeschriebcnen militärischen Dienstwege geschehen. Hkth. am >4. 3un.8.3. Ueber alle während der Con- ccnirirung verhängtenStrafen ist ein Straf - Protocoll zu führen, und solches dem Ge­neral - Conmiando einzufen- Len. Hkkh. am >4. 3un. 6,3. Die Vcrlassenfchaften der Landwehr - Officiere und Ge- »r.t'inen sind an die ronipeten- rcn Civil - Behörden zur Ab­handlung zu übergeben. H.rh.am 2G.3,,m. 8ie.H hív, h. i565. Begeht der Landwehrmann während der Concentrirung eine schwere Polizey - lieber- tretung, so wird er nach der Vorschrift des zweyten Theiles des Strafgesetzes behandelt, und deßhalb von dem Regiments - Commando an seine Jurisdiction abgesendet. In so fern er hierdurch in seiner Uebungszeit etwas versäumt hat, muß er nach über- standener Strafe beym Werbbezirks-Regiment einrücken und die versäumte Uebungszeit einbringen. h. i566. Dienstes - und Subordinations - Vergehungen der Landwehrmänner während der Con­centrirung sind nach den folgenden, dem Regiments-Commando zustehenden Befugnissen zu bestrafen: a) Bey Feldwebeln mit Profoßen-Arrest, mit oder ohne Eisen. Wenn keine Besserung erfolgt oder das Vergehen schon für sich eine schwere Ahn­dung verdient, mit Degradirung aus kürzere oder längere Zeit, jedoch höchstens auf zwölf Monathe zum Corporal oder nach Umständen zum Gemeinen. b) Die Corporale und Tambours werden mit Arrest mit oder ohne Eisen, lang oder kurz geschlossen, bey Wasser und Brot, mit zeitlicher Degradirung zum Gemeinen höch­stens auf zwölf Monathe bestraft. c) Der gemeine Mann wird mit Strafwachen, Putzen der vorräthigen Armaturs-, Rü- stungs- und Monturs-Sorten, Arrest mit oder ohne Eisen, lang oder krumm ge­schlossen , bey Wasser und Brot bestraft. Die Strafe mit Stockstreichen kann nur bey dem kriegsrechtlichen Verfahren gegen den Landwehrmann Platz greifen, nie aber darf bey dem Exercieren der Stock gegen ihn gebraucht werden. Die Dauer des Arrestes darf nie über die Eontractions-Zeit verlängert werden, daher sind in den letzteren Tagen statt eines längeren Arrestes gesetzliche Verschärfun­gen desselben zu verfügen. Das Krummschließen hat nicht in Emem fort über sechs Stunden zu dauern. §. 1567. Jeder im Arreste befindliche Landwehrmann hat immer zum Exercieren mit auszurücken, und ist nach dem Exercieren wieder in Arrest zu führen. Wenn ein Landwehrmann während der Concentrirungs-Zeit von der Uebung entweicht, soll eine Arreststrafe mit gesetzlicher Verschärfung eintreten, der Entwichene aber sofort ein­gebracht und zur Nachtragung der Uebungszeit, in so fern es bey der Landwehr-Concentn- rung nicht mehr geschehen kann, bey dem Regiment verhalten werden, und zwar aus seine eigenen Kosten, und nur bey ganz Unvermöglichen auf Kosten des Landwehrfondes. Gegen diejenigen, welche ohne gültige Ursache bey der Concentrirung nicht erscheinen, soll die nähmliche Ahndung Platz greifen. h. i568. Wenn ein Landwehrmann sich über etwas zu beschweren hat, es sey auch wegen einer gegen ihn verhängten Strafe, so hat er seine Klage durch den im Dienst-Reglement vorge­schriebenen militärischen Dienstweg bey seinem Vorgesetzten vorzutragen, und es steht ihm frey, seine Klage auf diesem Wege bis zum General-Commando, auch noch werter vorzubringen. 1569. Der Regiments - Commandant hat über alle während der Concentrirung über Land­wehr-Officiere sowohl als Gemeine verhängten Strafen das Straf-Protocoll führen zu lassen, und es nach beendigter Concentrirung dem General-Commando einzusenden. h. 1670. Die Verlassenschaften jener Landwehr-Officiere und Gemeinen, welche vorhin beym Militär nicht gedient haben, sind an die competenren Civil-Behörden zur Abhandlung zu über­geben, und von der Entrichtung des Jnvalidenfonds-Beptrages besreyt.

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