Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von der Landwehr in Friedenszeiren. 121 ges Verlangen den die Aufsicht führenden Officieren, (welche die Weisung im voraus von dem Regiments - und Bataillons-Commando erhalten), die höchst nöthige Anzahl Handlanger aus der Landwehr oder sonst mit dem Putzen der Gewehr-, Monturs- und Armaturs- Sorten kundigen Männer beyzugeben, denen sodann für die hierzu erforderliche Zeit der für Civil-Handlanger bemessene Taglohn aus dem Landwehrfonde zu verabfolgen ist; sollte aber aus besonderen Ursachen außer dieser noch eine anderweitige Reinigung der Depositorien nothwendig werden, so ist ein solcher Fall jederzeit dem Bataillons- und von diesem dem Regiments -Commandanten anzuzeigen, welcher hierüber einverständlich mit dem Kreisamte die Bewilligung ertheilt. §. i536. Gleich nach geendigter Uebungszeir hat jeder Compagnie-Commandant alle Monturs-, Armaturs-und Rüstungs-Sorten, welche im saubersten Zustande seyn müssen, dem die Aufsicht über das Depositorium führenden Officiere wieder gegen Bescheinigung zu übergeben, welcher in dessen Gegenwart alles genau zu untersuchen, das Schadhafte vorzumerken, und für die Reparatur sowohl, als für die ordentliche Hinterlegung in das Depositorium zu sorgen haben wird. Die Regiments - und vorzüglich die Bataillons-Commandanten haben auf die richtige Uebergabe dieser Sorten, auf die alsogleiche Reparirung des Schadhaften und auf die ordentliche Hinterlegung in die Depositorien genau zu sehen, und sich persönlich von dem richtigen Befolge zu überzeugen. §. i537. Für die Sicherheit der in den Divisions - Depositorien unter der gemeinschaftlichen Sperre des erwähnten Officiers und eines im Orte befindlichen kreisämtlichen oder sonstigen Civil-Beamten erliegenden Vorräthe hat das Dominium, wo sich dieses Depositorium befindet, Sorge zu tragen und die dießfallsigen Vorkehrungen zu treffen. H. i538. Jeder Compagnie - Commandant empfängt die Monturs-, Armaturs- und Rüstungs- Sorten für seine Compagnie gegen seine Quittung, und hat hierüber ein eigenes Protokoll zu führen, worin alle Empfänge und die Verwendung genau ausgewiesen seyn müssen. Diese Sorten übergibt er sonach gegen Bescheinigung des die Aufsicht führenden Officiers in das Divisions-Depositorium. Der die Aufsicht führende Officier hingegen hat für jede der beyden Compagnien ein eigenes Vormerkungs-Protokoll über die in das Depositorium übernommenen Sorten zu halten. Diese Protocolle sind bey der Musterung vorzuweisen und von der Musterungs - Commission zu prüfen. §. iSSg, Dem Regiments - und vorzüglich dem Bataillons-Commandanten liegt es ob, diese Depositorien öfters zu untersuchen, und sich von der Anzahl und guten Beschaffenheit aller Vorräthe sowohl, als von der richtigen Führung der Protocolle die Ueberzeugung zu verschaffen. §. i54o. Wann nach längerer Zeit einige Sorten zu Grunde gehen oder dergestalt abgenutzt werden sollten, daß ihre Herstellung nicht mehr möglich ist, so ist sich dießfalls bey der Musterung gehörig auszuweisen, von der Musterungs-Commission der Befund zu erheben, und sodann höhern Ortes um die Passierung emzuschreiten. tz. 1541. Bey Auseinanderlassung der Landwehr-Bataillone sind der Mannschaft die Monturs- Stücke bis auf die Mantel beyzubelassen, gegen dem, daß sie für deren gute Erhaltung Sorge tragen, und wenn binnen der gewöhnlichen Dauerzeit eine Zusammenrückung erfolgt, sie mit solchen sich wieder zu stellen haben. Band 11. 3i Abgabe der Monturs -, Armaturs» und Rüstungs-Sorten nach geendeter Uebungs- zeit an den die Aufsicht über das Depositorium führenden Officier. Hkth. am 14. 3un. 813. Die Dominien babén für die Sicherheit der Depositorien Sorge zu tragen. Hkth. am-4-2un. 8i3. Ueber die in den Deposito- rien vorhandenen Sorten ist ein eigeneSProtocoll zu führen, und cs muß auch ein jederCom- pagnie - Commandant über die für seine Compagnie empfand genen Sorten ein Protocoll unterhalten. Hkth. am '4- 3un. 8i3. Die Depositorien sind von den Regiments - und Batail- lons - Commandanten öfters zu untersuchen. Hkth. am '4.3un. 813. Bestimmung, was hinsichtlich der zu Grunde gegangenen Sorten bey der Musterung zu veranlassen ist. Hkth. am i4- 3un. 8,3. Der Landwehrmannschaft sind bey der Auseinanderlassung die Monturs -Stücke bis auf die Mantel beyzubelaf- fen. Hkth.am 4. Apr. 8i5,e 1271,