Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
122 VI. Hauprstück. VIII. Abschnitt. Die in den Landwehr-Compagnie - Depositorien hinterlegt werdenden Monturs Armaturs - und Rüstungs- Sorten , dann Feld - Requisiten sind aus den dieSfallsigen Rechnungen der Regimenter in Ausgabe zu bringen, und mittelst besonderer Rechnungen ersichtlich zu machen. Hkth. am 4. Apr. 815. E 12.72. » y> 29. Feb. 81 ü, I i35g. Die Abfuhr der Rüstungs- Sorten aus den Landwehr» Depositorien an die Montur- tzoinnnffionen hat.nicht zu ge. scheben. Hkth. am 19. Zun. und 17. Jul. 817. E 2049. E Die Ftihncn der Landwehr- Battiillone sind bey dem Stabe der betreffenden Regimenter aufzubewahren. Hkrh.am 17.3un. 817. E >9.so. Bestimmung, m was die Uniform der Landwehr-Sttibs- und Ober- Officiere zu bestehen hat. Hkth. am 14. 3tm. 8,3. Gebühr der Stabs - und idber-Officiere während der ßoncentrirungs-Zcit. Hkth.am i4-2un.8>3. » » 1 i-.Sfc. 819» G 5i53. §. l642. Die den Landwehr-Bataillonen zugehörigen Monturs-, Armaturs- und Rüstungs- Sorten, dann Feld-Requisiten sind zwar von der Zeit der geschehenen Auflösung bey den dießfallsigen Regiments-Rechnungen in Ausgabe zu bringen, um jedoch die sichere Evidenz dieser nun dcpositirt werdenden Sorten auch bey den Regimentern zu erhalten, sind diese Sorten mittelst der gehörig bestätigten Jnventarien in eine eigene neue Rechnung in Empfang zu nehmen. In dieser Rechnung ist der bey der Landwehr sich ergebende Empfang und die Verwendung auszuweisen, dieselbe mit Ende Octobers eines jeden Jahres abzuschließen, und diese Schlußrechnung der jährlichen Monturs - Ausweis - Tabelle und respective der Feuergewehr-, Munitions- und Feld - Requisiten-Rechnung als eine besondere Beylage derselben wohl ersichtlich anzuschließen. Jene Monturs-Sorten, welche der Mannschaft nach der Auflösung der Landwehr-Bataillone gegen dem beybelaffen wurden, daß sie für die gute Erhaltung der mitgenommenen Montur zu sorgen, und wenn binnen der gewöhnlichen Dauerzeit eine Zusammenrückung erfolgt, sie mit solchen sich wieder zu stellen haben, müssen ebenfalls in dieser abgesondert geführt werdenden Rechnung anfgeführt und bey der Mannschaft am Leibe ausgewiesen werden. §. i543. Die in den Landwehr-Depositorien befindlichen Lederwerks- und Rüstungs-Sorten bleiben in den Depositorien aufbewahrt, und sind an die Oekonomie-Commissionen nicht abzuliefern/ in so fern nicht die Abfuhr der einen oder der anderen besonders befohlen wird. §. i544. Die Fahnen der Landwehr-Bataillone sind bey dem Stabe der betreffenden Regimenter, wohin die Landwehr-Bataillone gehören, oder wenn nur das dritte Bataillon des betreffenden Regiments im Lande sich befindet, bey detti Stabe dieses Bataillons aufzubewahren. §. i545> Die Landwehr - Stabs und Ober - Officiere tragen eine Uniform ganz nach dem Schnitte, wie jene der Linien - Infanterie von der für die Landwehr allgemein bestimmten eisengrauen Farbe mit Krügen, Aufschlägen von der Egalisirungs-Farbe und Knöpfen des Werbbezirks-Regiments, einen Ueberrock von graumelirtem Tuche mit Kragen, Aufschlagen von der Egalisirungs - Farbe und Knöpfen des Werbbezirks - Regiments, ganz nach dem bey der Linien Infanterie eingeführten Schnitte, ein weißtuchenes Gillet, weißtuchene Hosen, Mantel, Stiefeln, Halsbinde, Hüte, Degen, schwarziederne Kuppet, Feldbinde, Port-depée, Handschuhe ganz nach der Art und dem Schnitte der Linien-Infanterie. Der Landwehr - Stabs - Officier hat die nähmlichen Unterscheidungszeichen von den Ober-Officieren, wie die Stabs-Officiere der Linien-Infanterie-Regimenter. Ueberhaupt hat die Adjustirungs-Vorschrift für die Armee auch für die Landwehr zu gelten. §. i54<>. Gebühr der Landwehr- Stabs - und Ober-Officiere: a) Während der Concentrirungs - Zeit haben dieselben die ausgemessenen täglichen Diäten zu beziehen. b) Gebührt denselben das unentgeldliche O.uartier, und die aus dem Pensions- Stande in der Landwehr angestellren Stabs-Officiere, dann bey jeder Compagnie ein Hauptmann oder ein anderer Ober-Officier erhalten jährlich 6 Klafter hartes Holz. c) Erhält jeder Bataillons - Commandant statt der bisher bezogenen Emolumente an Pferd- Portionen, Schreib-Materialien, Reise-Spesen, u. s. w. ein Pansch-Quantum von jährlichen 3so fl in Conventions - Münze, ohne Unterschied der Länder, auch auf die Zeit der Concentrirung eine Pferd-Portion; wogegen er verpflichtet ist, bey Concentrirung beritten zu seyn.