Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
120 VI. Hauptstück. VIII. Abschnitt. Jedem Landwehr - Bataillon werden die Monturs-, Ar- maturs - und Rüstungs - Sorten auf den complerten Stand verabfolgt. Hkth. am 14. 3u«. 8i3. Die Montur wird bloß zur Zeit der Musterung getragen. Hkth. am >4. 2un. 8,3. Die in den Landwehr-Dc- positorien erliegenden neuen Sorten sind zur Verhütbung des DerkerbenS von den Regimentern in Gebrauch zu nehmen. Hkth. am >4. 3un. 8i3, Bestimmung eines Deposito- riums ein zur rkufbewahrung der Monturs - Sorten für jede Division. Hkth. am >4.3un> 8,3. Wer die Aufsicht über die Depositorien zu führen und die Reparaturen zu bestreiten hat. Hkth. am »4.3 un. 8, y. 1 Wa§ in Beireff der Untersuchung und Reinigung der Depositorien zu geschehen hat. Hkth.am i4.3un.8i3. h. i53o. Die Monturs -, Armaturs- und Rüstungs-Sorten werden den Landwehr-Bataillonen und Compagnien auf den kompletten Stand verabfolgt, die Feld * Requisiten aber für den Fall eines Ausmarsches in Bereitschaft gehalten. §. i53i. Die Montur wird in der Regel außer der Musterung, wobey alles vollkommen ausgerüstet zu crschemen hat, nicht getragen, indem die Landwehrmannschaft den jährlichen Uebungen in ihrer eigenen Kleidung beyzuwohnen hat. §. i532. Jene Montur-Sorten, welche in den Divisions-Depositorien neu erliegen, von den Regimentern aber selbst in Verwendung gebracht werden können, als vorzüglich die neuen Schuhe, Hosen und Kamaschen, dann die Mäntel, müssen von den Regimentern, damit sie nicht durch langes Erliegen zu Grunde gehen, von Zeit zu Zeit mit anderen auf die eigene Categsrie empfangenen neuen Sorten ausgetauscht, und bey den Regunentern in Verwendung gebracht werben. Die Mäsch-Sorten werden nicht in den Divisions-Depositorien, sondern bey den Regimentern selbst aufbewahrt. Jedes Regiment hat daher den Vorrath an Wäsch- Sorten für den complerten Stand der ihm zugewiesenen Landwehr immer vollzählig zu erhalten, diese Sorten aber bey jedesmahligem Empfange der neuen Categorie auSzutauschen und bey der eigenen Mannschaft tn Anwendung zu bringen. §. i533. Zur Aufbewahrung der ganzen Montur, Armatur und Rüstung wird für jede Compagnie ein Depositorium bestimmt, worin diese Sorten aufzubewahren sind. Die Kreisämter haben hierzu die Localitär auszumitteln, und da es dabey wesentlich darauf ankommt, daß diese Aufbewahrungsorte geräumig, trocken, luftig ivnb feuersicher sind, so haben die politischen Behörden hierauf vorzüglich Sorge zu tragen, und nach Umständen durch die Gemeinden, wo ein solches Depositorium errichtet wird, solche auf obige Art Herstellen zu lassen, jedoch ist für dieselben sowohl in Städten als. auf dem Lande ein der Bestätigung der Landesstelle zu unterziehender Zins aus dem Landwehrfonde zu entrichten. Die zur inneren Einrichtung erforderlichen Zurichtungen sind aus der Landwehr-Cassa herzustellen. tz. »534. Zur Aufsicht über das Depositorium einer jeden Dwision ist von dem Regiments - und Bataillons-Commandanten einer der beyden Compagnie-Commandanten, oder ein anderer sonst hierzu geeigneter Officier zu bestimmen, welcher für die Conservation aller Monturs-, Armaturs-und Rüstungs-Sorten beyder Compagnien Sorge zu tragen, und itt jenem Orte, wo sich das Depositorium benndet, welches so viel möglich im Mittelpunkte der Divisions-Nummer zu wählen ist, sich aufzuhalten hat. Der diese 'Aufsicht besorgende Officier erhält für jede der 2 Compagnien das weiter unten erwähnte Pansch - Quantum, wofür er die Reparaturen zu bestreiten und für alles verantwortlich zu bleiben hat. h. »535. Damit jedoch diese Sorten durch das Erliegen von einer Uebungszeit zu der anderen nicht dem Verderben ausgesetzt, die Armaturs-Sorten nicht vom Roste ergriffen, und alles in sauberem Stande erhalten werde, müssen diese Depositorien öfters untersucht, und besonders die Tuch-Sorten im Winter alle zwey Monathe, im Sommer aber alle Monathe, und bey etwanniger großer Hitze nach Erforderniß auch zwey Mahl im Monathe gereiniget werden. Bey den Tuch-Sorten wird es zu ihrer Couservirung viel beytragen, wenn dieselben in Gemächern gegen die Nordseite hinterlegt, und die Fenster dieser Gemächer mit engen Drahtgittern versehen werden. Zur Reinigung haben die in den Orten, wo die De- pcsitorien ausgemittelt worden sind, oder nahe daran befindlichen Dominien auf jedesmahli-