Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
MH? besondere Vormerkung genommen werden können, so sind von nun an die zur Felddienstleistung nicht mehr geeigneten Officiere bey der Superarbitrirung nicht nur zu Cordons-und Garnisons-Diensten, sondern auch zur Landwehr, in so fern sie hierzu die Angemessenheit haben, zu classificiren, und der dießfallsige Befund in der Conscriptions - Liste Rubrik Anmerkung besonders ersichtlich zu machen. Sämmtliche Officiere aus dem Militär-Pensions-Stande gehören ohnehin schon unter die Militär-Jurisdiction, während ihrer Anstellung in der Landwehr aber haben sie so, wie die aus dem Pensions-Stande angestellten Landwehr -Bataillons -Commandanten, nach dem §. 1555 der Jurisdiction der betreffenden Regimenter zu unterstehen, ohne zu dem effectiven Stande derselben zu gehören, in dem sie nur als zugetheilt bey der Landwehr zu betrachten sind. Rü cksichtlich der Uniformirung wird, nachdem die Landwehr in Friedenszeiten keine Montur erhält, auch für die dabey angestellten Stabs - und Ober-Officiere auö dem Pensions-Stande vor der Handkeine besondere Vorschrift bestimmt; sondern diese Officiere können entweder die §. i545 vorgeschriebene graue Uniform mit der Egalisirung des Regiments, in so fern sie mit derselben bereits versehen sind, oder die vorschriftmäßige Pensions-Uniform tragen. 2tens: Mit Charakter quittirte Officiere, und 3tens: Officiere, welche in den letzten Feldzügen bey der Landwehr gedient haben, und mit Beybehaltung des Chavakters und der 'Armee-Uniform in ihre vorigen Verhältnisse zurück getreten sind, können, wenn sie es wünschen, und die Angemessenheit hierzu besitzen, worüber genaue Erkundigungen einzuhohlen sind, in der Landwehr in ihren bekleidenden Chargen angestellt werden. Diese Officiere haben jedoch auf die den bey der Landwehr angestellten 0freieren aus dem Pensions - Stande bewilligten Emolumenten an Quartier und Holz keinen Anspruch, sondern nur während der Concentrirung die im §. i5o6 ausgemessenen Diäten zu beziehen, und nachdem sie gleich den Pensionirten zur Militär-Jurisdiction gehören, auch wahrend ihrer Anstellung bey der Landwehr der Jurisdiction des betreffenden Regiments zu unterstehen. Uebrigens können diese Officiere bey ihrer Anstellung in der Landwehr gleichfalls die graue Landwehr-Uniform mit der Egalisirung des Regiments, in so fern sie mit derselben bereits versehen sind, oder die für ausgetretene Officiere vorgeschriebene Armee-Uniform tragen. Außer diesen zu der Classe 1, 2 und 3 gehörigen Individuen sind auch 4rens: jene Landwehr-Officiere, welche im Jahre 1809 bey der Landwehr gedient haben, und bey Auflösung derselben mit Beybehaltung des Landwehr-Charakters und der Landwehr-Uniform in ihre vorigen Verhältnisse getreten sind, dann 5tens: Gutsbesitzer und sonstige angesehene Particuliers zur Anstellung in der Landwehr geeignet, und können auch, wenn sie hierzu die volle Angemessenheit besitzen, als Landwehr-Officiere, wodurch sie jedoch keinen Titel noch Rang in der Armee erhalten, angestellt werden. Die Ernennung dieser zu der Classe des vierten und fünften Punctes gehörigen Individuen hat jederzeit im Einvernehmen mit der Landesstelle zu erfolgen, und es ist besonders darauf zu halten, daß von diesen Individuen nur solche als Officiere in der Landwehr angestellt werden, welche, und zwar jene des vierten Punctes zugleich in der Classe der Gutsbesitzer und sonstigen angesehenen Particuliers gehören, und so wie diese auch vermöge ihrer Qualificatton hierzu geeignet sind, im unbescholtenen Rufe stehen, die allgemeine Achtung besitzen, und hinlängliche Mittel haben, um dem Officiers - Charakter gemäß leben zu können. Diese Landwehr - Officiere haben gleich den unterm zweyten und dritten Punct besagten keinen VI. Hauptstück. VIIL Abschnitt.