Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Anspruch auf die den Pensionirten bewilligten Emolumente, sondern nur während der UebungSzeit die ausgemessenen Diäten zu beziehen; sie unterstehen, nachdem sie weder Rang noch Titel in der Armee erhalten, nicht der Militär-Gerichtsbar­keit, und sind rücksichtlich der Jurisdiction nach der in den htz.von »555bis »562 ent­haltenen Vorschrift zu behandeln. Für diese Landwehr-Officiere wird vor der Hand die im §. »645 vorgeschriebene Adjustirung und Uniformirung bestimmt. Ohne Charakter ausgetretene Officiere sind, in so fern sie nicht in die Classe der Guts­besitzer oder angesehenen Particuliers gehören, und als solche die vollkommene An­gemessenheit besitzen, zur Anstellung in der Landwehr nicht geeignet. §. 1476. Die Ernennung der Officiere bey den Landwehr-Compagnien wird dem General-Com- mando überlassen, jedoch ist zu trachten, dafi jede Compagnie mit wenigstens zwey Officie­ren versehen werde, von welchen die Ernennung der Landesstelle bekannt zu geben, und davon dem Hofkriegsrathe die Anzeige zu erstatten ist. An Unter - Officieren erhält jede Land­wehr-Compagnie in Friedenszeiten » Feldwebel, 6 Corporale und 2 Tambours. Der Abgang an Unter-Officieren wird theils durch Ausgediente von der Armee, theils durch andere gebil­dete Landwehrmänner auf den Vorschlag der Landwehr-Bataillons-Commandanten von dem Regiments - Commandanten ersetzet. Die etwa über den fest gesetzten Stand in der Landwehr noch überzähligen Unter-Officiere sind beyzubehalten und als überzählig aufzuführen. §. »477* Zur Beseitigung aller für die Dienstesverhättniffe der Beamten sich ereignen könnenden Jnconvenienzen ist der Grundsatz angenommen worden, daß die Staats-Beamten von der Dienstleistung bey der Landwehr und bey den Frey-Bataillons ausgeschlossen bleiben. H. 1476. Dort, wo etwa bey einer oder der anderen Charge eine Verlegenheit eintritt, kommt es eben nicht genau darauf an, ob jede Compagnie 1 Hauptmann, 1 Ober - 1 Unter-Lieu­tenant und 1 Fähnrich habe, wenn dieselbe nur 4 Officiere hat, und daß solche auch, wo man nicht auskommt, sich mit 3 Officieren begnügen müsse, welches um so mehr bey den für die Garnison bestimmten Landwehr-Bataillonen der Fall seyn könnte. i '479­Die Landwehr-Bataillone sind an die Regimenter angewiesen, und die Landwehr-Ba­taillons - Commandanten in allem dem Regiments-Commandanten untergeordner. Das Re­giment leitet alle die Landwehr betreffenden Verhandlungen mit dem Kreisamte, erstattet die dießsallsigen Berichte durch den vorgeschriebenen Dienstweg an das General-Commando, welches seiner Seits sich über Landwehr-Gegenstände mit der Landesstelte in das Einvernehmen setzt, und die Berichte, Anfragen und Eingaben dem Hofkriegsrache unterlegt. §, 1480. Was den Rang der Landwehr-Officiere betrifft, so sind dreyerley Gattungen zu un­terscheiden: »tens: Officiere aus dem Stande der Pensionisten oder der mit CharakterO.uittirten be­halten ihren in der Armee erhaltenen Rang. 2tens: Landwehr-Officiere aus dem Civil-Stande, die ohne Beybehaltung des Charak­ters quittirten, welche im letzten Kriege vor dem Feinde gedient haben, und ver­möge allerhöchster Anordnung vom 23sten Jumus 1809 bereits ihren Rang in der Armee erhalten haben, behalten den bereits erhaltenen Rang bey. 3tens: Landwehr-Officiere, welche nie in der activen Armee gedient, und auch keinen Rang in der Armee erhalten haben, sind, wenn sie mit Officieren der activen Ar­mee oder mit solchen Landwehr - Officieren gleicher Charge, welche schon einen Rang in der Armee erhalten haben, zusammen kommen, immer die jüngsten in ih­rer Charge. Wem die Ernennung der Landwehr- Officiere zustehet. Hkth. am -3. Oct. 819. G 3868. Staatsbeamte können zum Landwehrdienste nicht ausge­nommen werden. Hkth. am 2. Sep. 8,3. N344,. und 3543. Nähere Bestimmung über die Eintheilung der Landwehr- Officiere. Hkth. am 10. Jul. 813. 03376. Bestimmung des Geschäfts­ganges in Landwehrangele- genheiten. Hkth, am >4. Jun. 8i3. Bestimmung des Ranges der Landwehr - Officiere. Hkth. am -4- Jun - Pi3.

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