Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Anspruch auf die den Pensionirten bewilligten Emolumente, sondern nur während der UebungSzeit die ausgemessenen Diäten zu beziehen; sie unterstehen, nachdem sie weder Rang noch Titel in der Armee erhalten, nicht der Militär-Gerichtsbarkeit, und sind rücksichtlich der Jurisdiction nach der in den htz.von »555bis »562 enthaltenen Vorschrift zu behandeln. Für diese Landwehr-Officiere wird vor der Hand die im §. »645 vorgeschriebene Adjustirung und Uniformirung bestimmt. Ohne Charakter ausgetretene Officiere sind, in so fern sie nicht in die Classe der Gutsbesitzer oder angesehenen Particuliers gehören, und als solche die vollkommene Angemessenheit besitzen, zur Anstellung in der Landwehr nicht geeignet. §. 1476. Die Ernennung der Officiere bey den Landwehr-Compagnien wird dem General-Com- mando überlassen, jedoch ist zu trachten, dafi jede Compagnie mit wenigstens zwey Officieren versehen werde, von welchen die Ernennung der Landesstelle bekannt zu geben, und davon dem Hofkriegsrathe die Anzeige zu erstatten ist. An Unter - Officieren erhält jede Landwehr-Compagnie in Friedenszeiten » Feldwebel, 6 Corporale und 2 Tambours. Der Abgang an Unter-Officieren wird theils durch Ausgediente von der Armee, theils durch andere gebildete Landwehrmänner auf den Vorschlag der Landwehr-Bataillons-Commandanten von dem Regiments - Commandanten ersetzet. Die etwa über den fest gesetzten Stand in der Landwehr noch überzähligen Unter-Officiere sind beyzubehalten und als überzählig aufzuführen. §. »477* Zur Beseitigung aller für die Dienstesverhättniffe der Beamten sich ereignen könnenden Jnconvenienzen ist der Grundsatz angenommen worden, daß die Staats-Beamten von der Dienstleistung bey der Landwehr und bey den Frey-Bataillons ausgeschlossen bleiben. H. 1476. Dort, wo etwa bey einer oder der anderen Charge eine Verlegenheit eintritt, kommt es eben nicht genau darauf an, ob jede Compagnie 1 Hauptmann, 1 Ober - 1 Unter-Lieutenant und 1 Fähnrich habe, wenn dieselbe nur 4 Officiere hat, und daß solche auch, wo man nicht auskommt, sich mit 3 Officieren begnügen müsse, welches um so mehr bey den für die Garnison bestimmten Landwehr-Bataillonen der Fall seyn könnte. i '479Die Landwehr-Bataillone sind an die Regimenter angewiesen, und die Landwehr-Bataillons - Commandanten in allem dem Regiments-Commandanten untergeordner. Das Regiment leitet alle die Landwehr betreffenden Verhandlungen mit dem Kreisamte, erstattet die dießsallsigen Berichte durch den vorgeschriebenen Dienstweg an das General-Commando, welches seiner Seits sich über Landwehr-Gegenstände mit der Landesstelte in das Einvernehmen setzt, und die Berichte, Anfragen und Eingaben dem Hofkriegsrache unterlegt. §, 1480. Was den Rang der Landwehr-Officiere betrifft, so sind dreyerley Gattungen zu unterscheiden: »tens: Officiere aus dem Stande der Pensionisten oder der mit CharakterO.uittirten behalten ihren in der Armee erhaltenen Rang. 2tens: Landwehr-Officiere aus dem Civil-Stande, die ohne Beybehaltung des Charakters quittirten, welche im letzten Kriege vor dem Feinde gedient haben, und vermöge allerhöchster Anordnung vom 23sten Jumus 1809 bereits ihren Rang in der Armee erhalten haben, behalten den bereits erhaltenen Rang bey. 3tens: Landwehr-Officiere, welche nie in der activen Armee gedient, und auch keinen Rang in der Armee erhalten haben, sind, wenn sie mit Officieren der activen Armee oder mit solchen Landwehr - Officieren gleicher Charge, welche schon einen Rang in der Armee erhalten haben, zusammen kommen, immer die jüngsten in ihrer Charge. Wem die Ernennung der Landwehr- Officiere zustehet. Hkth. am -3. Oct. 819. G 3868. Staatsbeamte können zum Landwehrdienste nicht ausgenommen werden. Hkth. am 2. Sep. 8,3. N344,. und 3543. Nähere Bestimmung über die Eintheilung der Landwehr- Officiere. Hkth. am 10. Jul. 813. 03376. Bestimmung des Geschäftsganges in Landwehrangele- genheiten. Hkth, am >4. Jun. 8i3. Bestimmung des Ranges der Landwehr - Officiere. Hkth. am -4- Jun - Pi3.