Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

105 ren aus dem Pensions - Stande bey dem Rücktritte von Fall zu Fall bewilligt zu wer­den pflegt. VI. Hauptstück. VIII. Abschnitt. Von der Landwehr in Frieden szetten. h. i465. Da die Militär - Communitäten Zengg undEarlopago der Militär-Conscription nicht unterliegen, so werden dieselben von dieser Einrichtung gesetzlich frey gezählt, jedoch von deren Eifer für das allgemeine Beste die freywillige Aufstellung einiger Compagnien nach Maßgabe ihrer waffenfähigen Bürger und Insassen mit Zuversicht erwartet. Eommunität Zengg und Carlopago. Hkth. am 20. Aug. 808. B 3090. VIII. Abschnitt. V on der Landwehr in F r i e d e n s z e i t e n. s s <E­Z e e­n n Mann. §. 1466. Der Zweck der Landwehr überhaupt ist: Die Kräfte zur Vertheidigung des Staates zu vermehren, und in's Besondere den Garnisons-Dienst in den Provinzen beym Ausmarsche der regulirten Truppen durch sie versehen zu lassen. §. 1467. Der Stand der gesammten Landwehr in den conscribirten Provinzen Böhmen, Mähren, Schlesien, Oesterreich ob und unter der Enns, Inner-Oesierrerch und Gallizien bestehet: Für Böhmen...........................................................: » Mähren nebst Schlesien.............................. » Oesterreich unter der Enns............................. » » ob » » nebst Salzburg. . » Steyermark sammt dem KlagenfurterKreise » Jllyrien........................................................... » das Küstenland ......... v Gallizien .......................................................... Die Suprepartition auf die Bezirke wird in jedem Lande von dem General-Commando, euwerständllch mit der Landesstelle, getroffen. Die Landwehr soll nicht, wie die reguläre Armee, das ganze Jahr unter den Waffen seyn, sondern ihren friedlichen Beschäftigungen ungestört obliegen, und nur jährlich durch kurze Zeit in den Waffen geübt werde»». Dadurch nnrb der dreyfache Zweck erreicht, daß die Civil - Beschäftigungen durch diese Anstalt nicht leiden, daß die Anstalt den Finanzen und Contribuenten so rvenig als möglich lästig wird, und daß doch, im Falle der Staat mit einem feindlichen Einfalle bedrohet würde, die Vertheidigung des Staates und des vaterländischen Bodens erreicht wäre. §. 1468. Die Landwehr »vird in Bataillone, und diese werden in Compagnien eingetheilt. Die Bataillone rverden nach der Nu»n>ner des Werbbezirks - Regiments genannt. §. 1469. In Böhmen, Mähren, Oesterreich, Inner-Oesterreich und Gallizien erhält jeder Regi­ments-Bezirk zwey Landwehr-Batal^lone, deren Stärke bey der Repartition nach der Popu­lation des Bezirks bestl»n»nt wird. Zweck der Landwehr. Hkth. am -4- Zun. 8i3. Stand der Landwehr. Hkth. am »4.2un. 813. » » 7.3un. 819. Ke2 e4<u Eintheilung der Landwehr in Bataillone undCompagnle, dann Benennung der Land­wehr-Bataillone. Hkth. am 14. Zun. 8,3. Bestimmung der Anzahl 6er Landwehr-Bataillone. Hkth. am >4. Zun. 8>3. » » 7. Zun. Sig.K letfov Band u. 2?

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