Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. Hauptftück. Vili. Abschnitt. 106 Landwehr-Bataillone für die gallizischen Regimenter. Hkth. aM7-2«n. 819. k 2o4o. Bestimmung der Stärke ei­nes Landwehr-Bataillons und dessen Eintheilung in 6 Com­pagnien. Hkth. gm »4- 3tM 813. Bestimmung der Chargen für die Landwehr - Bataillone. Hkth. gm »4. 2un. 8!3. j 2n was der Friedensstand <tn Chargen bey der Landwehr zu bestehen hat, und wem de­ren Ernennung zustcht. Hkth. am >b. Feb. 812. d 723« » » i4.3un. 8i3. * rt 8i3. G 3248. Hiernach werden in Böhmen.................................... in Mähren nebst Schlesien . . » Ober- und Nieder - Oesterreich faimnt Salzburg . . . » Steyermark, Jllyrien und im Küstenlande........................ » Gallizien ....... 18 Landwehr-Bataillone 10 > ■» 10 » * 10 » » 22 » v Zusammen . . . 70 Landwehr-Bataillone bestehen. DaS erste Landwehr-Bataillon eines jeden Werbbezirkes ist, mit Einschluß der Char­gen und Privat-Diener in allen Provinzen auf den im §. 167b ausgewlesenen Stand zu setzen, die übrige Mannschaft aber dem zweyten Bataillon zuzuweisen. Für diese zwey Landwehr-Bataillone ist zwar der im §. 1876 ausgewiesene Stand als completter Stand anzunehmen, die hier nach dem Maße der Bevölkerung ausgesprochene Zahl von Landwehrmännern darf jedoch nicht überschritten werden, sondern die zwey Land­wehr-Bataillone sind in dem Maße als uncomplett zu führen, die sämmtlichen Compagnien des nähmlichen Bataillons aber auf gleichen Staiid zu bringen. Sobald die Landwehr-Ba­taillone auf die hier anbefohlene Art aufgestellt sind, muß die nach dem Maßstabe der Be­völkerung ursprünglich auf die Kreise und Dominien repartirte Zahl von Landwehrmännern in Friedenszeiten immer regelmäßig von denselben vollzählig erhalten werden, nur wenn sich aus den Resultaten der jährlichen Landwehrmusterungen ergeben sollte, daß durch eingetretene größere Mortalität, Auswanderungen, Umsiedelungen ein auffallendes Mißvrrhältniß zwi­schen ganzen Kreisen oder Regiments-Bezirken entstanden sey, wird auf die dießfalls erhal­tene Anzeige auch in Friedenszelten von der k. k. Hofkanzelley und dem k. k. Hofkriegsrathe in Erwägung gezogen werden, ob, und wie die Rücksicht bey der nächstjährigen Ergänzung der Landwehr auf die Ausgleichung der entstandenen Disproportion zu nehmen seyn könne. Vom Tage eines ausgebrochencu Krieges wird die nöthig werdende Ergänzung der Landwehr auf das Concretum der gesammten deutschen conscribirten Provinzen regulirt werden. h. 1470. . In Gallizien wird nach gleichem Maßstabe in allen Regiments-Bezirken statt der vor­hinbestandenen Reserve- oder Ergänzungs-Mannschaft die Landwehr errichtet. §. 1471. Die Stärke der Landwehr-Bataillone an gemeiner Mannschaft kann nicht überall gleich seyn, indem sie sich nach der Population der Regiments-Bezirke richtet. Jedes Bataillon wird sonach in 6 möglichst gleiche Compagnien abgeihcrlt. Das auf jedes Dominium ausfallende (Kontingent wird gleich Anfangs auf dieselben untergerheilt, und jedes Dominium hat dieses (Kontingent bey einem wie immer entste­henden Abgänge in Friedenszeiten stets completr zu erhalten. h. 1472. Da die Landwehrmänner ohnehin immer bey den Regimentern geübt werden, so bedarf diese Anstalt in Friedenszeiten nicht so vieler Chargen. Indessen wollen doch Seine Majestät, daß auch jetzt schon einige Chargen auf bestän­dig für die Landwehr bestimmt werden, welche an die Mannschaft gewöhnt, und mit ihren Bedürfnissen und ihrer Stimmung vertraut werden. h. 1473. Der Friedesssstand an Chargen hat daher künftig bey der Landwehr in Folgendem zu bestehen: a) Für jedes Landwehr - Bataillon in einem Stabs - Officier Bataillons - Comman­danten und einem Officier als Bataillons-Adjutanten.

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