Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

104 VI. Hauptst. VII. Abschn. Von Aufstel. bürgert. Miliz-Bataill. in den Milit.-Communit. Quartier-Genuß. Hlth.am 20.2htg. 808. B 3090 » » 24.2fug. 810. B 4187, Gebühr der Mannschaft. Hkth. am 20.Aug. 808. B 3090, » » 18.3IUI.809. B 1914 Diäten - Bewilligung bey einzelnen Transporten. Hkth.am 18. 3un. 809. B 19,4. Verrechnungsart der Ge­bühren. Hkth. amDcc.8o9.B 2407. Ersatz der Munition. Hkth. am 20.2kug. 808. b 3090. Von der Verehelichung der Officiere vom Civil-Stande. Hkth.aiN 20.3un.81o. B 2980. Jenen Stabs - Officieren, welche nach dem im zweyten Puncte ausgesprochenen Grund­sätze auf die Friedensgebühr Anspruch haben, und die Majors-Gebühr beziehen, ist für die etwa auf der Streu habenden, die charaktermäßige Anzahl nicht übersteigenden Pferde die Fourage in natura aus den nächsten Militär -Verpflegs- Magazinen oder das gesetzliche Aequivalent für jede Portion zu erfolgen. Gesammten bey der Landwehr oder Miliz der Militär-Communitäten angestellteu Of- ficieren aus dem Pensions-Stande gebührt das Quartier unentgeldlich. Sie sollen, wo möglich, in Communitats- Gebäuden, falls aber dieses nicht thunlich wäre, in Privat-Ge- bäuden untergebracht werden, dergestalt, daß auf Quartiers - Competenzen von niemand ein Anspruch gemacht werden kann, sondern mit der beschränktesten Unterkunft sich zu begnügen ist. Das aus dem Communitärs-Proventen-Foude zu bestreitende Quartier-Geld für die Stabs -Officiere, respective Bataillons-Commandanten, wird von dem k. k. Hofkriegs­rathe bestimmt, und es sind solche gehalten, den Aufenthalt in dem betreffenden Commu- niräts-Orte zu nehmen. Diejenige Mannschaft, welche zu Escortirungen, Transporten beordert oder auf eine längere Zeit außer ihrem Wohnorte zu Militär-Diensten verwendet, oder zur Besetzung der festen Plätze befehliget wird, ist vom Tage des Austrittes aus dem Communitats-Orte in die ärarische Verpflegung zu übernehmen, und hat von diesem Tage bis zum Tage des Rückeintreffens von dem Militär-Aerarium die nähmllche Verpflegung, wie jeder andere im Dienste stehende Soldat, die mrtbeorderten Officrere aber bey solchen Commandirungen auf gleiche Art die charaktermäßige volle Gebühr, mithin jene aus dem Pensions-Stande, welche, als in loco des Communitats - Ortes wohnhaft, bey der Pension Dienste leisteten, das Supplement auf die beziehende Pension zu erhalten. Bey einzelnen Transporten können derley Officieren aus dem Pensions- oder Bürger­stande auf die Zeit ihrer Abwesenheit bte charaktermäßigen Diäten von den General-Com­manden bewilliget und erfolgt werden. Die Geldgebühr der Stabs - und Ober-Officiere, dann der Mannschaft ist mittelst kriegscommissariatischer Standes - und Gebührsentwürfe bey den Kriegs -Cassen anzuweisen, in welchen Entwürfen auch die Fourage - oder Brotgebühr für den Stabs-und Ober-Offi­cier, respective für die Mannschaft auszuweisen, und mit den Gegenscheinen über den in natura geschehenen Empfang zu belegen ist. Die Munition, welche die Mannschaft im Dienste verfeuert, ist über eingehohlte Ge­neral - Connnando - Bewilligung aus den k. k. Zeughäusern zu ersetzen. §. 1462. Die bey der Bürgertruppe ernannten Officiere aus dem Civil-Stande haben keine gleichen Rechte mit den Landwehr-Officieren der activen Armee, daher auch bey ihren Ver­ehelichungen keine Caution zu erlegen, weil weder sie, noch ihre Witwen und Kinder, pen- sionsfähig sind. tz. 1468. Die Bürgertruppen, respective Milizen der Gränz-Militär - Communitäten ha­ben auch in Friedenszeiten fortwährend aufgestelltzu bleiben, oben beschriebener Maßen sich in den Waffen zu üben, und so oft bey den Gränztruppen Musterungen oder Revisionen ange­ordnet werden, auch die Musterung oder Revision vor der Brigade, welche als Communi- täten - Jnspection über dieselben die Oberaufsicht zu führen hat, zu passieren. tz. 1464. Die bey der Bürgertruppe der Mrlitär-Communitäten aus dem Pensions-Stande zur zeitlichen Dienstleistung angestellten Stabs-und Ober-Officiere haben auf jene drey- monathliche Abfertigungs-Gage keinen Anspruch, welche den bey der mobil gemachten Land­wehr oder bey einem sonstigen Militär-Körper im Laufeeines Krieges angestellten Officie­Von Musterungen und Re­visionen. Hkch .am 20. Dec. 809. b 3189. » » 6.3im. 8i4,B 2767. Abfertigungsgebühren. Hkth. am 11. Apr. 810. b 15^5.

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