Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
104 VI. Hauptst. VII. Abschn. Von Aufstel. bürgert. Miliz-Bataill. in den Milit.-Communit. Quartier-Genuß. Hlth.am 20.2htg. 808. B 3090 » » 24.2fug. 810. B 4187, Gebühr der Mannschaft. Hkth. am 20.Aug. 808. B 3090, » » 18.3IUI.809. B 1914 Diäten - Bewilligung bey einzelnen Transporten. Hkth.am 18. 3un. 809. B 19,4. Verrechnungsart der Gebühren. Hkth. amDcc.8o9.B 2407. Ersatz der Munition. Hkth. am 20.2kug. 808. b 3090. Von der Verehelichung der Officiere vom Civil-Stande. Hkth.aiN 20.3un.81o. B 2980. Jenen Stabs - Officieren, welche nach dem im zweyten Puncte ausgesprochenen Grundsätze auf die Friedensgebühr Anspruch haben, und die Majors-Gebühr beziehen, ist für die etwa auf der Streu habenden, die charaktermäßige Anzahl nicht übersteigenden Pferde die Fourage in natura aus den nächsten Militär -Verpflegs- Magazinen oder das gesetzliche Aequivalent für jede Portion zu erfolgen. Gesammten bey der Landwehr oder Miliz der Militär-Communitäten angestellteu Of- ficieren aus dem Pensions-Stande gebührt das Quartier unentgeldlich. Sie sollen, wo möglich, in Communitats- Gebäuden, falls aber dieses nicht thunlich wäre, in Privat-Ge- bäuden untergebracht werden, dergestalt, daß auf Quartiers - Competenzen von niemand ein Anspruch gemacht werden kann, sondern mit der beschränktesten Unterkunft sich zu begnügen ist. Das aus dem Communitärs-Proventen-Foude zu bestreitende Quartier-Geld für die Stabs -Officiere, respective Bataillons-Commandanten, wird von dem k. k. Hofkriegsrathe bestimmt, und es sind solche gehalten, den Aufenthalt in dem betreffenden Commu- niräts-Orte zu nehmen. Diejenige Mannschaft, welche zu Escortirungen, Transporten beordert oder auf eine längere Zeit außer ihrem Wohnorte zu Militär-Diensten verwendet, oder zur Besetzung der festen Plätze befehliget wird, ist vom Tage des Austrittes aus dem Communitats-Orte in die ärarische Verpflegung zu übernehmen, und hat von diesem Tage bis zum Tage des Rückeintreffens von dem Militär-Aerarium die nähmllche Verpflegung, wie jeder andere im Dienste stehende Soldat, die mrtbeorderten Officrere aber bey solchen Commandirungen auf gleiche Art die charaktermäßige volle Gebühr, mithin jene aus dem Pensions-Stande, welche, als in loco des Communitats - Ortes wohnhaft, bey der Pension Dienste leisteten, das Supplement auf die beziehende Pension zu erhalten. Bey einzelnen Transporten können derley Officieren aus dem Pensions- oder Bürgerstande auf die Zeit ihrer Abwesenheit bte charaktermäßigen Diäten von den General-Commanden bewilliget und erfolgt werden. Die Geldgebühr der Stabs - und Ober-Officiere, dann der Mannschaft ist mittelst kriegscommissariatischer Standes - und Gebührsentwürfe bey den Kriegs -Cassen anzuweisen, in welchen Entwürfen auch die Fourage - oder Brotgebühr für den Stabs-und Ober-Officier, respective für die Mannschaft auszuweisen, und mit den Gegenscheinen über den in natura geschehenen Empfang zu belegen ist. Die Munition, welche die Mannschaft im Dienste verfeuert, ist über eingehohlte General - Connnando - Bewilligung aus den k. k. Zeughäusern zu ersetzen. §. 1462. Die bey der Bürgertruppe ernannten Officiere aus dem Civil-Stande haben keine gleichen Rechte mit den Landwehr-Officieren der activen Armee, daher auch bey ihren Verehelichungen keine Caution zu erlegen, weil weder sie, noch ihre Witwen und Kinder, pen- sionsfähig sind. tz. 1468. Die Bürgertruppen, respective Milizen der Gränz-Militär - Communitäten haben auch in Friedenszeiten fortwährend aufgestelltzu bleiben, oben beschriebener Maßen sich in den Waffen zu üben, und so oft bey den Gränztruppen Musterungen oder Revisionen angeordnet werden, auch die Musterung oder Revision vor der Brigade, welche als Communi- täten - Jnspection über dieselben die Oberaufsicht zu führen hat, zu passieren. tz. 1464. Die bey der Bürgertruppe der Mrlitär-Communitäten aus dem Pensions-Stande zur zeitlichen Dienstleistung angestellten Stabs-und Ober-Officiere haben auf jene drey- monathliche Abfertigungs-Gage keinen Anspruch, welche den bey der mobil gemachten Landwehr oder bey einem sonstigen Militär-Körper im Laufeeines Krieges angestellten OfficieVon Musterungen und Revisionen. Hkch .am 20. Dec. 809. b 3189. » » 6.3im. 8i4,B 2767. Abfertigungsgebühren. Hkth. am 11. Apr. 810. b 15^5.