Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Wenn es die General-Commanden nicht unnölhig finden,so sind für den Anfang in eine jede Ccmmunität eigene Abrichtungs-Commanden von Linien- oder Granz-Negimentem zu beordern, welche aus guten verläßlichen Unter-Officieren und Gemeinen zu bestehen haben. Wo Militär-Garnisonen sind, können diese Commanden gleich von denselben genom­men werden. Eine anständige und glimpfliche Behandlung der abzurichtenden Mannschaft und der angestrengteste Fleiß werden den Officieren nachdrücklichst empfohlen, und die Commandan- ten dafür strengstens verantwortlich gemacht. Die Generale und Gränz-Brigadiers haben diesen Waffenübungen nach Thunlichkeit öfters nachzusehen, und sich die Ausbildung thätigst angelegen seyn zu lassen. 1459. Das Erfordernis; an Exercier-, dannVerhaltungs-Regukamenten und an den Kriegs- Artikeln haben die Communitäten und Magistrate von dem k. k. Hofkriegsrathe über voraus gegangenen Ausweis des Erfordernisses zu empfangen, und die Quittung hierüber durch das Vorgesetzte General-Commando an gedachte Hofkriegsstelle einzusenden. §. 1460. Die Bestimmung dieser Bürgertruppen ist: im Nothfalle die Erfüllung desjenigen, was sie vermöge ihres Bürgereides und vermöge der erhaltenen Privilegien zu leisten ver­bunden sind, nähmlich daß sie, wenn einst das Land bedroht wird, unter den Befehlen des commandirenden Generals, mit Beybehaltung ihrer Stabs - und Ober - Officiere, zur Ver- theidigung ihres vaterländischen Bodens Mitwirken, außer dem aber zur Erhaltung der Po- lizey und inneren Sicherheit sich gebrauchen lassen, und dadurch das Militär im Innern des Landes entbehrlich machen, weßwegen sie auch zu Wachen, Escortirungen, Transporten und, im Erfordernißfalle, auch zur Besetzung der festen Plätze nach dem Maße ihrer Ent­behrlichkeit von ihren Wirthschaften und Gewerben zu verwenden sind, und bey der Ver­pflichtung ihres Bürgereides alle Vorschriften des Militär-Verhaltungs-Regulaments und der Kr.egs- Artikel genau zu erfüllen haben werden. Zu diesem Ende sind der Mannschaft auch das Znfanterie-Regulament und die Kriegs- Artikel öfters vorzulesen und wohl begreiflich zu machen. H. 1461. Stabs - und Ober-Officiere aus dem Pensions-Stande, welche als Bataillons- oder Compagnie-Commandanten oder als subalterne Officiere zur Dienstleistung bey der Bürger- truppe angestellt werden, und sich im Communitäts-Orte selbst befinden, haben während dieser Verwendung innerhalb des Ortes lediglich die Pensions-Gebühr zu beziehen. Dieser Classe von pensionirten Stabs - und Ober-Officieren werden zur Beheitzung (Ulf die sechs Wintermonathe, und zwar für einen Stabs-Officier 8, für einen Hauptmann b, und für einen subalternen Officier 4^2 Klafter hartes Brennholz in natura unentgeldlich bewilligt, und so gestaltig in natura oder nach dem Marktpreise im Gelds abzureichen seyn. Stabs- und Ober-Officieren auS der Pension, welche daselbst von auswärtigen Statio­nen angestellt werden, wo sie dieses Dienstes wegen von ihrem eigentlichen Wohnorte und ihren Familien entfernt leben müssen, gebühret die volle Friedensgebühr nach dem ungari­schen Verpsiegsfuße und nach jener Charge, in der sie pensionirt worden sind. Die Friedensgebühr dieser Officiere hat von jenem Tage anzufangen, in welcher sie laut der Marsch-Route und deS Reise-JournalS von ihrem Aufenthaltsorte an die Bestim­mung, nähmlich zur CommunitätS - Bürgertruppe, abgegangen sind. Von diesem Zeitpuncte hört der PensionS-Genuß ganz auf, woraus folgt, daß nicht das Superplus der ungarischen FriedenSgebühr auf die Pension, sondern die volle Gage auf Rechnung des currenten Militär -Fondes anzuweisen ist. Dagegen haben diejenigen Officiere, welche diese volle FriedenSgebühr erhalten, auf Gratis-Brennholz keinen Anspruch, indem sie die Gage nach dem ungarischen VerpflegS- fuße m pvacsidiis beziehe», somit daS Holz sich selbst anzuschaffen haben. Von Aufstellung bürgerlicher Miliz-Bataillone in Len Militär-Commumtaten. 105 Derfehung mii den Dienst­büchern. Hkth.am 10. Aug. 8»S. B 3ogo. Bestimmung der Bürger- f nippen. Hkth. am 20. Ifiig. 808. B 3ogo» Don der Gebühr in Geld und Naturalien. Hkth-am 20. 2lug, 8o8.B3ogoi Holzausmaß. Hkth.am 29.2t ug. 808. b 3«,». Behandlung der von ihrem Wohnorte und ihren Fami­lien entfernten penflowirtert Officiere. Hkth-am 20. Jul. 80g.B 2024^ » » 2, Dee. 80g. B 24*7.

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