Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

10.2 VI. Hauptstück. VII. Abschnitt. ' Dsn Ser Uuiformirung Ser Bürger-Officiere. _ Hkth.gm 20. Aug. 808, B 3ego, Montur und Ausrüstung Ser Mannschaft vom Feldwebel abwärts. Hkth.am 20. Aug- 808. B 3090, Verpflichtung zur Abrich- ttrng. Hkth. am 20. Aug- 808. b 3090. Art Ser Abrichtung. Hkth-am 20. Aug.,6oS. B 3090, Ue6er die motivirten Vorschläge der Gränz-General-Commanden hat der t k. Hof­kriegsrath sich Vorbehalten, die Bataillons-Commandanten und respective Stabs- Officiere, ferner die Hauptleute und Ober - Officiere, sowohl aus dem Pensions- Stande, als auch vom Civil, sowohl bey der Errichtung, als auch in der Zeitfolge, bey sich ergebenden Verände­rungen zu ernennen. Eben so kommt, wenn ern als Bürger-Officier angestelltes Individuum etwas beginge, was seinen guten Nahmen verletzte, und dessen Entfernung erheischte, seine Entsetzung von der Officiers-Charge, und käe Ernennung eines anderen Individuums in einer Plenar-Sitzung des Magistrats, und mit Beyziehrmg des Bataillons-Commandanten, zu beschließen, so fort dieser Beschluß durch den Weg des Vorgesetzten General-Commando dem k. k. Hoskriegsrathe zur Bestätigung vorzulegen. Weiters wird bewilligt, daß die aus dein Pensions-Stande bey der Bürgerrruppe der Militär-Communitäten angestellten Officiere bey emtretender Entbehrlichkeit austretend ge­macht, selbst austreten, und deren Stellen durch geeignete Bürger ersetzt werden können. §. i455. Für die bürgerlichen Officiere aus dem Civil-Stande haben die Magistrate eine ein­fache und so wenig als möglich kostspielige Unlform dem Vorgesetzten General-Commando in Vorschlag zu bringen, welches nach Befund solche zu bewilligen hat. Es wird ihnen erlaubt,, das goldene militärische Ehrenzeichen, jedoch nur dann zu tragen, wenn sie mit ihrer Bürgertruppe ausrücken und ganz in der Uniform erscheinen. Die Officiere aus dem Pensions-Stande behalten die Uniform unverändert bey. §. »456. Die Mannschaft vom Feldwebel abwärts darf zur Anschaffung einer eigenen Uniform nicht verhalten werden, und wird gestattet, daß sie bey Ausrückungen einen Federbusch nach der Farbe der Communität und eine schwarze und gelbe Hutrose von Wolle tragen. Weiters hat sich jeder Mann vorn Feldwebel abwärts mit einem eigenen Gewehre, mit einer Patrontasche oder einem Cartouche, mit der erforderlichen Munition, und die Unter- Officiere auch mit einem Säbel zu versehen. So wie die Communitäten mit Trommeln nicht schon versehen sind, können sie diesel­ben aus der Monturs-Oekonomie-Commission empfangen, für deren Beyschaffung jedes Gränz-General-Commando zu sorgen hat. Die Zimmerleute haben sich der eigenen Hand - und Bandhacken und ihrer Schurzfelle zu bedienen. Die Fahnen, wenn deren keine vorhanden waren, hat die Bürgerschaft beyzuschaffen. §. 1457. Die Mannschaft hat alle Sonn- und Feyertage zwey Stunden in ihrem Aufenthalts­orte zu ererciren. Bey diesen Hebungen müssen alle zur Bürgertruppe eingeschriebenen Individuen, wenn nicht Krankheit oder nothwendige Gewerbsgeschäfte sie hieran hindern, erscheinen. In diesem Falle müssen aber die bey dem Erercieren nicht erscheinenden Individuen dem Magistrate die Anzeige von ihrer Verhinderung machen, welcher hierzu die Bewilligung zu ertheilen und hiervon den Commandanten zu verständigen hat. Derjenige, welcher ohne Erlaubniß von der Hebung wegbleibt, macht sich des Unge­horsams gegen seine Obrigkeit schuldig, und wird nach Umständen zu bestrafen seyn. Wahrend der Uebungszeit ist die Mannschaft ihren Vorgesetzten Officieren und Unter-Officieren pünkt­lichen Gehorsam zu leisten schuldig. . §. 1458.. Die Abrichtung hat nach dem Infanterie-Abnchtungs-Regulament und zwar: Von dem ersten Hauptstücke der erste, zweyte und vierte Abschnitt, weiters von dem zweyten Hauptstücke der erste Abschnitt, mit Ausnahme der Handgriffe, der General-De- charge und dem Lauffeuer zu geschehen.

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