Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

88 Eid für die Kanzelleydiener und Amtsbothcn. Hkth. <tm ii. May 801. Eid für die feldkriegscommif- fariatifchen Beamten. Hkth. am ti. May 801. hor sam leisten, alles, was mir im Dienste zu thun aufgetragen wird, nach meinem be­sten Fleiße und Verstände verrichten, das mir anvertraute Geheime niemanden, weder mündlich noch schriftlich, eröffnen, und auf diese Art Seiner Majestät Ehre und Nutzen befördern, Nachtheil und Schaden aber nach meinen Kräften abwenden, überhaupt aber alles dasjenige thun und leisten wolle und solle, was ein getreuer ehrliebender Beamter seinem Herrn zu thun schuldig und verpflichtet ist. Ich erkläre rc. rc. (wie bey den hofkriegsräthlichen Beamten). Sign. 97. ... 18 (L. S.) 97. 97. (Für die Kanzelleydiener und Amtsbothen.) Ich 97. 97. gelobe und schwöre dem Allerdurchlauchtigsten und Mächtigsten Für­sten und Herrn Herrn. . . . Kaiser von Oesterreich, zu Jerusalem, in Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Croatien, Slavonien, in dem Lombardisch - Venetianischen Reiche, in Gallizien und Lodomerien, auch in Illyrien König, Erzherzog zu Oester­reich, daß, nachdem ich als ... . bey dem K. K. Hofkriegsrathe (General-Commando) ausgenommen worden bin, ich Höchstgedachtseiner Majestät zu vörderst treu seyn, den dermahligen und künftigen Vorstehern allen Respect und Gehorsam leisten, die als . . . mir vorgeschriebenen Obliegenheiten genau erfüllen, die Packete und Schriften richtig bestellen, auf Feuer und Licht und Säüberkeit der Kanzelley die sorgsamste Aufsicht tragen, alles, was mir zu verrichten aufgetragen wird, nach meinem besten Fleiße und Verstände verrichten, das etwa zu meiner Kenntniß gelangende Geheime niemanden, weder mündlich noch schriftlich, eröffnen, und überhaupt alles thun und leisten will, was ein getreuer ehrliebender und aufrichtiger Diener seinem Herrn zu thun schuldig und verpflichtet ist. Ich erkläre rc. rc. (bis zum Schluffe, wie bey den Beamten). Sign. 97. ... 18 (L. 8.) 97. 97. C, Für die feldknegscommissariaLischen Beamten. Ich 97. 97. gelobe und schwöre dem Allerdurchlauchtigsten und Mächtigsten Fürsten und Herrn Herrn. . . . Kaiser von Oesterreich, zu Jerusalem, in Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Croatien, Slavonien, in dem Lombardisch-Venetianischen Reiche, in Gallizien, und Lodomenen, auch in Illyrien König, Erzherzog zu Oesterreich rc. rc., daß ich, nachdem ich zum Ober-Kriegs-Commissär, Feld-Kriegs-Commissär, Feld- Kriegs- Commissariats- Adjuncten, Feld-Kriegs-Commiffariats-Acceffisten gnädigst ernannt worden bin, Höchstgedachtsemer K. K. Majestät treu und unterwürfig seyn, auch nach Seiner Majestät auf den Hofkriegsrath, das mir Vorgesetzte General-Com­mando, so wie auf alle jetzigen und künftigen Vorsteher das schuldige Aufsehen haben, die mir anvertraute Amtirung jederzeit sorgfältig, fleißig und wohlbedächtlig nach der bestehenden Instruction und anderweitigen Anordnungen versehen, hiernach auch bey Anderen, so weit es mir obliegt, darauf halten, das zu meiner Kenntniß gelangende Geheime niemanden, weder mündlich noch schriftlich, eröffnen, alle eigennützigen und verdächrigen Handlungen, bte Seiner Majestät und der K. K. Armee zum Nachtheile gereichen können, nach meinen Kräften abwenden und verhüthen, den Nutzen und Vortheil des Allerhöchsten Dienstes befördern, und überhaupt alles das­jenige thun wolle und solle, was Seine Majestät, der Hofkriegsrath oder das General- Commando von Zeit zu Zeit in Dienstsachen befehlen werden, und ein getreuer, ehrlie­bender Beamter seinem Herrn zu thun schuldig und verpflichtet ist. II. Hauptstück. III. Abschnitt.

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