Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von bem Diensteide für Militär-Beamte. 87 und mich für'sKünftige in dergleichen geheime Verbindungen nie und unter keinerley denkbarem Vorwände einlassen werde. tz. 369. In dem Falle, wenn ein Auditoriats-Practicant das Adjutum von jährlichen 400 si. erhalt, so muß er sich reversiren, bey der Militär-Justiz durch 3 Jahre dienen oder, im Falle seines früheren Austrittes, dasselbe zurück ersetzen zu wollen. Dieser Revers muß vor Ablegung des Diensteides ausgestellt werden. Eidesformel. A. Für die hofkriegsräthlichen Beamten» Ich N. N. gelobe und schwöre dem Allerdurchlauchtigsten und Mächtigsten Fürsten und Herrn Herrn. .... Kaiser von Oesterreich, zu Jerusalem, in Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Croatien, Slavonien, in dem Lombardisch-Venetianischen Reiche, in Gallizien und Lodomerien, auch in Jllyrien König, Erzherzog zu Oesterreich rc. rc., daß ich, nachdem ich zum Hofrathe, Amtsrathe, Appellations-Rathe, Hof-Secretä'r, Pro- tocolls-Director, Registraturs-Director, Expedits-Director, Archivs-Director, Hof-Con- cipisten, Protocolls-, Registraturs Expedits-, Archivs-, Directions - Adjuncten, Negistranten, Archivs-Officialen, Kanzellisten, Concepts-Adjuncten, Registraturs-, Expedits-Accessisten, Practicanten, gnädigst befördert oder ernannt worden bin, Höchstgedachtseiner K. K. Majestät treu und unterwürfig seyn; auf die mir allergnädigst Vorgesetzten Herren Präsidenten und Rä'the, so wie auf alle jetzigen und künftigen Vorsteher die schuldige Achtung haben, ihnen den gebührenden Respect und Gehorsam leisten, alles und jedes, was mir im Dienste zu verrichten aufgetragen wird, nach meinem besten Fleiße und Verstände verrichten, das zu meiner Kenntniß gelangende Geheime niemanden, weder mündlich noch schriftlich, eröffnen, und auf diese Art Seiner Majestät Ehre und Nutzen befördern, Nachtheil und Schaden aber nach meinen Kräften abwenden, überhaupt alles dasjenige thun und leisten wolle und solle, was ein getreuer ehrliebender Beamter seinem Herrn zu thun schuldig und verpflichtet ist. Ich erkläre zugleich unter der nähmlichen eidlichen Verpflichtung, daß ich auf keinerley Art mit irgend einer geheimen Gesellschaft oder Verbrüderung, weder im Jn- noch im Auslande verflochten bin, oder, wenn ich es wäre, mich alsogleich davon los machen, auch mich für's Künftige in dergleichen geheime Verbindungen nie unter keinerley Vorwände einlassen werde. So wahr mir Gott helfe und das heilige Evangelium, durch Jesum Christum. Amen. Wien den ... . 18 (L. 8.) N. N. B. Für die Feld - Kriegs - Kanzelley- Beamten. Ich N. N. gelobe und schwöre dem Allerdurchlauchtigsten und Mächtigsten Fürsten und Herrn Herrn. . . Kaiser von Oesterreich, zu Jerusalem, in Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Croatien, Slavonien, in dem Lombardisch - Venetianischen Reiche, in Gallizien und Lodomerien, auch in Jllyrien König, Erzherzog zu Oesterreich, daß ich, nachdem ich zum Feld-Kriegs-Secretär, Concipisten, Protocollisten, Registran- ten, Expeditor, Kanzellisten, Kanzelley- Adjuncten, Practicanten, gnädigst befördert oder ernannt worden bin, Höchstgedachtseiner K. K. Majestät treu und unterwürfig seyn, auf die mir Vorgesetzten commanbirenben Generale, so wie auf alle jetzigen und künftigen Vorsteher die schuldige Achtung haben, ihnen gebührenden Respekt und GeNeversirung derAuditoriats- Practicanten. Hkth. am 27. Sept. 814.H892. Eid für die hofkriegsräthli- chen Beamten. Hkth. am «*. May 80.. Eid für die Feld-Kriegs- Kanzelley - Beamten. Hkth. am 11. May 801.