Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
86 II. Hauptstück. III. Abschnitt. Vorgang bey der Auswahl der Practicanten. Hkth. am iS, Aug. 3o8. A 56o4* Beschränkung der Practi- canten - Aufnahme in Kriegszeiten. Hkth. am 19. Aug. 813. H 3571. Auf Sprachenkenntniffe wird bey Beförderungen besondere Rücksicht genommen werden. Hkth.am 24. May 803, m 237. Ablegung des Diensteides und Ausstellung eines Reverses wegen geheimer Gesellschaften. Hkth, am 9. Febr. 802. G 2862. ,> » z5. DJiflg 818. N 1392, Wann diese Revcrsirung zu geschehen hat. Hkth. am 9. Tebr. 802. G 2862. Besondere Beobachtung hier- bey. Hkth. am -9.Febr.8o2. G 2862, Hiernach ist es also auch der Sache entsprechend, daß der Vorschlag zur Aufnahme der geeignet befundenen Individuen von dem Ober-Commissariate ausgehe, welches denselben im Marine-Rathe zur weitern Veranlassung vorzutragen haben wird. §. 263. Bey der Auswahl aller Practicanten ist mit der größten Unparteylichkeit vorzugchen, damit kein Individuum von übler Aufführung, rohen und schlechten Sitten, dann ohne die vorgeschriebenen Eigenschaften vorgeschlagen und ausgenommen werde, wofür bey den Militär-Länderstellen der betreffende Referent verantwortlich bleibt, indem derselbe widrigen Falls, wenn der zum Beamten beförderte Practicant nicht für brauchbar befunden werden sollte, das Aerarium für den Aufwand des ausgelegten Gehaltes zu entschädigen haben würde. §. 264. Bey der Aufnahme der Practicanten in Kriegszeiten ist mit der größten Behuthsamkeir vorzugehen, damit d-ie Stellen nicht ein Zufluchtsort für die Recrutirungs - Flüchtlinge werden. h. 205. Bey Aufnahme der Practicanten ist besonders darauf zu sehen, und es dienet den Mitwerbern zum Vorzüge, wenn sie, nebst der deutschen, lateinischen und französischen Sprache, auch noch die ungarische, böhmische, pohlnische, illyrische, wallachifche und italiä'nische Sprache redet und schreiben. Es wird übrigens bey Beförderungen auf jene jungen Beamten besondere Rücksicht genommen werden, die nach den jährlichen Conduit- Listen in Erlernung der Sprachen gute Fortschritte gemacht haben. III. Abschnitt. V 0 ndem Diensteide für die Militär-Beamten. §. 266. Bevor der Diensteid bey dem Hofkriegsrathe, General-Eommando oder einem Militär-Gerichte abgelegt wird, muß ein neu eintretender Beamter einen Revers ausstellen, daß er in keine geheime Gesellschaft verflochten sey, oder, wenn es wäre, sich alsogleich davon los machen wolle. §. 267. Diese Reversirung muß immer einige Zeit vor der wirklichen Ablegung des Diensteides aus der Ursache geschehen, damit alle Gefahr und Besorgnis; eines Meineides möglichst vermieden, und jedem neu aufgenommenen Beamten die Freyheit gelassen werde, sich hierüber wohlbedächtig und mit reifer Ueberlegung erklären zu können. §. 268. Der eidliche Revers muß genau nach den Worten des nachfolgenden Formulars mit Beysetzung des Ortes, des Tages und Jahres der Fertigung, und mit der durch sein Siegel bekräftigten Unterzeichnung des Vor-und Zunahmens, dann der erlangten Charge ausgestellt, außerdem aber auch dem von ihm abzulegenden Diensteide die Klausel des nähmüchen eidlichen Reverses am Ende mit angerücket werden. Beydes kommt sodann dem Hofkriegsrathe zur Aufbewahrung zu überreichen. Revers. Ich Endes Unterschriebener bekenne hiermit bey meiner aufhabenden Eidespsiicht, daß ich auf keinerley Art mit irgend einer geheimen Gesellschaft oder Verbrüderung weder im Jn- noch im Auslande verflochten bin, oder, wenn ich es wäre, mich alsogleich davon los machen,