Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
y Von der Anstellung der Beamten. §. 259. Die Absicht, Practicanten bey der Verpflegs-Branche aufzunehmen, geht dahin, sie in den Manipulations-Kenntnissen auszubilden, daher sie weder bey den Departements - Cassen, noch bey den Rechnungslegern, sondern immer nur bey den Haupt-Magazinen zu verwenden sind, wo sie den eigentlichen Verpstegsdienst in seiner Wesentheit zu erlernen die Gelegenheit erhalten. §. 256. Den Verpstegs - Magazins - Rechnungsführern ist untersagt, ohne Vorwissen des General- Commando Practicanten aufzunehmen, und jene Rechnungsführer setzen sich einer schweren Ahndung aus, die sich die eigenmächtige Aufnahme unbeeideter Practicanten erlauben, weil dadurch auch häufig den jungen Assistenz - Beamten die Gelegenheit benommen wird, sich Rech- nungs-und Manipulations-Kenntnisse zu sammeln, wodurch der Dienst gefährdet wird. §. ^7. Die Practicanten von der Verpstegs-Branche sind fortan in dem Verpstegs-Beamten- Standesausweise unter der Rubrik: beeidete Practicanten, nahmentlich aufzuführen, und es ist von ihnen alle halbe Jahre eine gewissenhafte, von dem Rechnungsführer und Militär- Controlleur auszufertigende, von dem Verpflegsverwalter aber zu vidirende Beschreibung, nach Art der Conduit-Liste, über ihre Moralität, Verwendung und Fortschritte in der Ausbildung an den Hofkriegsrath einzusenden, damit die Hofstelle in der ununterbrochenen Kenntniß der beeideten vierzig Practicanten erhalten werde, und, bey einer sich ergebenden Oeffnung, immer nur der Ausgezeichnetste von ihnen zuerst fürgewählt werde. §. 258. Zur Aufnahme der Protocolls-Pvacticanten ist als Bedingung fest gesetzt, daß sie ledig sind, sich über ihr sittliches Betragen ausweisen können, und legale Zeugnisse über die mit gutem Erfolge absolvirten philosophischen Studien beyzubringen vermögen. §. 259. Von gleichen Eigenschaften können auch Individuen zu Registraturs-Practicanten ausgenommen werden, und der Registraturs -Director hat daraufzu sehen, daß die Practicanten in allen Theilen des Registraturs-Dienstes gehörig unterrichtet und zu brauchbaren und geschickten Männern in diesem Fache gebildet werden. §. 260. Jenes Individuum, das zum Kanzelley-Practicanten ausgenommen werden will, hat sich zuerst auszuwessen, daß es ledig und von guter Aufführung sey, und die Humaniora wenigstens mit der ersten Classe beendiget habe. Ohne Vorwissen des Hofkriegsrathes dürfen die General-Commanden keine, wenn gleich auch unentgeldliche, Kanzelley-Practicanten aufnehmen. §. 261. Zu Gränz-Oekonomie - Practicanten können nur solche Individuen gelangen, die ledig sind, sich über ihr sittliches Betragen und über die absolvirten philosophischen Studier nebst Zeugnissen über die sich erworbenen Vorkenntnisse von der Landwirthschaft legal aus- wessen können. Die Unterstützung jährlicher 3oo fl. aus dem allgemeinen Gränz-Proventen-Fonde feil denjenigen jungen Männern wieder abgenommen werden, die keine gute Moralität mit Verwendung und wenig Talente während der Praxis äußern. §. 262. Da die Arsenals - Practicanten die Bestimmung haben, sich als Rechnungsbeamte füi die ökonomische Verwaltung der Marine auszubilden, so ist es nothwendig, daß dieselben voi ihrer Aufnahme, besonders in dieser Beziehung, genau geprüft werden. Diese Prüfung hat am angemessensten durch den ökonomischen Referenten zu geschehen ^ unter welchen diese Individuen, in Rücksicht ihrer künftigen Dienstleistung, zu stehen kommen itegcn Aufnahme bet •öetpftegé' 'ptactieanten. Öftlj. am 15,2t u 3.3o8. A 5fio4. öfjtie 93orftiffen beS taBSomntanbo batf fein 'ptac* ticant aufgenommen metben. am5.2fpiitt8i2. a 1417. CrtibenM?alfung bee 'Practú canfen ton bet QSetpfíegá; 35tanc§e. am 5. üpriu 8H.A1417. . 2fufna!>me bet ^rofecelB- <practicanten. am 3i. ©ec. 1769©et OtegiiTrafutä í ^egcti* cantcn. am 8j. ©ec. 1769. » » 4. 3ün. 807. M 5. ^anjcttet) í‘ptaciicanten. #Ftt). am3i.©ec. 1769- » » i5.3T0».799.Gio,748, (Stänji «ptacficanten. am 16.9iot. 808. B4227. ■ TíufnaJjtne bet Jírfenatá; <Ptacticanfen. am 7.9?o9. 818.M2595. *