Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

84 Der Derpflegs-Practicanten. Hkth. am - 4. Spt.8oS. a 471 s. » » iS.2fug.8o8. A 56o4. » » 19, 3ärt-8o5, A 233, Jeder zur^ ^Praxis bey der Verpflegs-Branche Aspiriren- de hat sich vorher einer ordent- lichestPrüfung zu unterziehen. Hkth. am 14. Spt. 8o3.A 47 >2. Zn wem diese Plüfungs - Eommiffion zu bestehen hat. Hkth. am 14. Spt- 8o3. a 4712. Wer zur Praxis bey der Ver­pflegs- Branche einen besonde­ren Anspruch hat. Hkth. am 14. Spt. 803. A 47« 2. 2tuch die Magazineurs, Diur­nisten und Fouriers haben sich diesen Prüfungen zu unterzie­hen, wenn sie um eine Anstel­lung bey der Derpflegs-Bran- che ansuchen. Hkth. am >4-Spt. 8o3, A 4712, Die Oualisications - Eingabe über die aufzunehmenden Practicanten ist vom allgemeinen Militär-Appellations-Gerichte dem Hofkriegsrathe einzureichen. §. a5o. Zu Verpflegs - Practicanten können nur solche Individuen von den Länder-General- Commanden dem Hofkriegsrathe vorgeschlagen werden, welche a. ledig sind, und über ihr moralisches Betragen ein legales Zeugniß beybringen. b. sich über die absolvirten philosophischen Studien mit glaubwürdigen Zeugnissen, wenig­stens der ersten Classe, ausweisen können. c. sollen jene mit Vorzug berücksichtiget werden, welche sich Kenntnisse in der Technolo­gie erworben, in der Mathematik und Algebra ausgebildet, und an nachdenkende Combinationen gewöhnt haben; und so auch die, welche d. in Landes - Oekor.omie - Geschäften oder bey großen Handels- und Wechselhausern schon in Diensten gestanden sind, wenn sie die übrigen vorgeschriebenen Eigenschaften damit verbinden. §. 2ÄI. Jeder zur Praxis bey der Verpflegs-Branche Aspirirende hat sich vorher einer ordentli­chen Prüfung bey einem General-Commando zu unterziehen, und zwar: i tens : im Dictando - Schreiben in Hinsicht der Recht - und Schönschreibekunst. 2tens: im Ausrechnen der bey der Verpflegs-Branche vorkommenden mehreren Beköstigun­gen und Manipulations-Objecte, wozu ihm die erforderlichen Satze mitzutheilen sind. 3tens: in Hinsicht der Arithmetik und in Verfassung eines kurzen Aufsatzes, wozu demsel­ben die Themata und Gründe mündlich, mit Bezug auf seine philosophischen Kennt­nisse, zu geben sind. 4tens: die der Mathematik und Algebra kündigen Individuen haben aus mehreren zusam­men hängenden fremden Verhältnissen die nächste Aequation zu unserem Geld-Course, Maße und Gewichte zu finden, Terrains, auch beyläüfige Bau-Material-Erforderniß- und cubische Berechnungen über das Verhältniß von Brennholz verschiedener Länge, Breite und Höhe zu unserem niederösterreichischen Maße und dergleichen zu verfassen. 5tens : die in der Land-Oekonomie Erfahrenen sind hauptsächlich über die auf das Militä'r- Verpflegs-Geschäft Bezug habende Verschiedenheit der besseren und schlechteren Na­tural-Gattungen und ihre Beschaffenheit, dann über die Art der Aufbewahrung und Conservation zu vernehmen. btens: so sind auch den in Handlungsgeschäften gebildeten Individuen hierüber zweckmäßi­ge Fragen zur Beantwortung schriftlich zu stellen. H. 252. Diese Prüfungen sind durch eine eigene Commission von dem Ober-Kriegs-Commissär und Ober-Verpstegsverwalter, und wenn mathematische Prüflinge Vorkommen, auch mit Beyziehung eines Stabs-Officiers vom Ingenieur-Corps beym General-Commando, oder, im Falle sich das zu prüfende Individuum bey einem auswärtigen entfernten Magazine befindet, daselbst, bey Gelegenheit der Magazines-Bereisung, durch den visitirenden Ober-VerpflegS- perwalter, in Gegenwart des Magazins-Rechnungsführers und Controüors vorzunehmen, und von dem Ausschlage mit Einsendung des Prüfungs-Actes die Anzeige an den Hofkriegs­rath zu erstatten. §. 253. Die Söhne verdienter Staatsbeamten und Officiere haben auf die Annahme zur Praxis bey der Verpflegs- Branche einen vorzüglichen Anspruch. §. 254. Wenn Magazineurs, Diurnisten, Fouriers und Backen-Unter-Officiere die Anstellung bey der Verpflegs-Branche ansuchen, so haben sich diese der nähmlichen Prüfung zu unter­ziehen, jedoch den Vorzug zur Anstellung vor den Practicanten. II. Hauptstück. II. Abschnitt.

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