Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
74 I. Hauptstück. V. Abschnitt. Mik welchem Einverständnisse die Zufuhr der Lieferungen einzuleilen kommt. Hkth. am 3i. März 1809. Lieferungs - Transporte sollen nicht nur mit Conducteurs, sondern, wo es die Nothwen- digkcit erheischt, mit Comman- dirten versehen und geschützt werden. Hkth, am 3>. März 1809. Die Verpflegung aus den Colonnen-Magazinen muß immer mit Schnelligkeit und Verläßlichkeit zur Armee nach- transportirt werden, und mit welchen Fuhren diese Zufuhr geschichet. Hkth. am 3i, März »809. Mit welcher Anzahl Wartwägen zur Zurückführung der Kranken, Vlessirten bis zur Wagenburg hinreichend aus- zulanqen ist. Hkth. am 3». März 1809. Der Wartlohn für Wartwägen wird fest gesetzt, wovon die Vrot-und Heu-Portionen, an Knechte und Pferde verabreicht, abzuziehen sind. Hk th. am 3>,,März 1809. §. 226. Die in dem vergehenden §. unter a berührte Lieferungszufuhr in die außer dem Armee-Bezirke gelegenen Friedens - Magazme wird in der Regel von den Landerstellen, einverständlich mit den Länder - General - Commanden, geleitet. Eben dieses geschieht mit dem unter b bemerkten Nachschübe aus den rückwärtigen Friedens- bis in die ersten im Armee- Bezirke gelegenen Feld-Magazine, wohingegen von diesen Feld-Magazinen an bis zur Armee der General- oder Ober-Landes-Commissär die Vorspann sowohl für die Lieserungszufuhr, als auch zum Nachschübe aller Bedürfnisse, nach dem ihm vom Stellvertreter des Com- mandirenden bekannt gegebenen Erfordernisse auszuschreiben, zu betreiben und zu versichern hat. §. 229. V ... Da bey den §. 227. zu d u. f. bemerkten Transportirungen in die mobilen Colonnen-i Magazine die Art der Abfuhr nicht voraus bestimmt, sondern nur die Sammlungspuncte angegeben werden können, so müssen diese Lieferungs-Transporte nicht nur von verläßlichen Conducteurs, sondern, wie es §. 2o5. bereits bemerkt wurde, in Fällen, wo es nothwendig erkannt wird, durch Commandirte bedeckt, und gegen Traineurs u. f. geschützt werden. Aus demselben Grunde ist dafür zu sorgen, daß die zu diesen Transporten bestimmten Vor- spannöfuhren 2 bis 3 Tage mit Nahrung und Futter weiter versehen sind, als sie bis zum Sammlungspuncte bedürfen, weil sie oft nothwendig 1 oder 2 Stationen weiter der Armee folgen müssen. Auch sind Korbflechten und Decken oder Plachen, vorzüglich zum Schutze des Brotes gegen Nässe, mitzunehmen. Zur unmittelbaren Zufuhr der Lieferung in die mobilen Magazine der Armee in fertigen Portionen sind endlich nach Erforderniß die nächsten andre Armee stoßenden Lieferstände zu bestimmen, und so, wie eben erwähnt wurde, zu behandeln. §. 23o. Irr Beziehung auf die §. 227. unter 5 bemerkte Zufuhrsart wird erinnert, daß , um bey der im Marsche begriffenen Armee den Regimentern die Verpflegung aus den mobilen Colonnen-Magazinen immer mit Schnelligkeit und Verläßlichkeit nachzutransportiren , zwar daS Militär-Fuhrwesen wegen möglichster Schonung der Landesbespannung zur For- mirung einer Wagenburg und zu dieser Nachtransportirung verwendet werden soll; außerdem jedoch, wenn jenes Fuhrwesen nicht hinreicht, oder hierzu nicht angewendet werden kann, auch Wartwägen vom Lande erforderlich fegen. Der Maßstab des Wartwägen - Erfordernisses ist, in so weit die Verwendung des Militär-Fuhrwesens hierin keine Aeuderung macht, die Ladung, welche der viertägige Bedarf der Infanterie, Cavallerie, bann der m der Armee eingetheilten Artillerie an Brot, spafer und Heu ausmacht. Diese Wartfuhren müssen von 5 zu 5 Tagen ablösungsweise gestellt werden, und können sogleich, so weit es die Unzulänglichkeit des Lagerstrohes und Holzvorrathes in der Positrons-Gegend erheischt, eine verhaltnißmäßige Ladung an diesen Artikeln bey jedesmahliger neuen Stellung vom Hause mitbringen. §. 281. Weil die Truppen im Felde immer einen viertägigen Brot- und zweytagigen Fourage- Vorrarh haben müssen, also nur von 2 zu 2 Tagen nachfassen, auch die Regimenter nicht an Einem Tage zugleich, sondern eingetheilt die Fassung vornehmen, die Vorposten endlich ihren Bedarf durch Subministrirung erhalten, so wird die nach dem gegebenen Maßstabe berechnete Anzahl Wartwagen auch zureichen, die Kranken, Blessirten, die entbehrlichen Rüstungen u. s. w. bis zur Wagenburg zurück zu führen. §. 282. / . Für einen zweyspänuigen Wartwagen ist an Wartlohn der Betrag von 1 fl. 3o kr. täglich, für einen dreyspannigen von 2 fl., und für einen vierspännigen von 2 fl. 3o kr. fest gesetzt. Hiervon werden aber, wenn den Pferden und Knechten Heu- und Brot-Portionen abgerercht wurden, die Heu-Portion mit 12 kr., und die Brot-Portionen mit 4 kr. abgezogen. Die Lieferungszufuhr sowohl, als die Vorspanns-Transporte aus einem Magazine in das andere, werden nach einem gleichen Maßstabe für Mehl, Brot und Früchte, wenn die ohne Ablösung und in Einem Zuge zu-fahrende Distanz unter 7 Meilen ist, mit 4 fr., auf 7 Meilen und darüber mit 5 kr., für das Heu und Stroh hingegen bey der Entfernung unter 7 Meilen mit 6 kr., auf 7 Meilen und darüber mit 7 kr. für den Cenrner