Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

und die Meile, bey dem Holze hingegen für die Klafter und Meile bey der harten Gattung mit 2 fl., und bey der weichen mit 1 fl. 3o kr. bezahlt werden. §. 233. Das Militär - Fuhrwesen oder die Wagenburg, welche, wie bey §. 280. schon an­geführt wurde, auch zur Nachtransportirung des viertägigen Brot- und Haferbedarfes verwendet werden kann, ist eigentlich nur zu der §. 227 zu bemerkten Transportirung der be­weglichen Armee-Magazine selbst bestimmt, und zieht der marschirenden Armee von Marsch zu Marsch nach. Reicht das Militär-Fuhrwesen für bte viertägige Brot- und Haferladung nicht zu, so müssen auch dafür, so wie m jedem Falle, zur Ergänzung des viertägigen Heu­bedarfes, die von rückwärts ankommenden Vorspanns-Transporte mit der Abladung bis zur Ausfassung ihrer Fracht angehalten werden. Nimmt aber die Armee zeitweise bleibende Stel­lungen, so wird das Wagenburg-Militär-Fuhrwesen dazu verwendet, um aus den 5 bis 6 Meilen rückwärts angelegten Feldbäckereyen, so wie aus den 6 bis 10 Meilen rückwärts be­stehenden Feld-Nachschubs-Magazinen vorzüglich das Brot und den Hafer nachzuführen, um dadurch das Land in jenen Gegenden zu erleichtern, in welchen die Transportirungs­Bedürfniffe sich am meisten concentriren, und dem Lande am unerschwinglichsten werden. §. 284. Damit der General - oder Ober-Landes-Commissär bey Ausschreibung der Vorspann durch die in Friedenszeiten bestehenden Eremtionen nicht beirret werde, so wird hiermit ausdrücklich erinnert, daß mit dem Zeitpunkte der 'Aufstellung der Armee in den denCommif- fariaten zugewiesenen Armee-Bezirken alle Vorspanns-Exemtionen aufgehoben seyn. > §. 2 35. Zum Behufs der Landes-Transporte überhaupt ist übrigens dafür zu sorgen, daß die Straßen überall in guten und fahrbaren Zustand hergestellt und erhalten werden. Die Kreis - und Ortsbehörden, dann die Straßen - Directionen haben in dieser Bezie­hung mit Thätigkeit unter Verantwortung mirzuwirken. Der General- oder Ober-Lan­des-Commissär ist berechtiget, für diesen Zweck, außer den gewöhnlichen Mitteln, ganze Gemeinden zur Straßenarbeit aufzubiethen, welche ohne Weigerung geleistet werden muß. §. 236. Im Allgemeinen wird endlich zur Richtschnur vorgezeichnet, daß alle bisher angeführ­ten Vorschriften zwar in der Regel genau zu beobachten sind, daß aber sowohl die Grund­sätze, als die daraus folgenden Bestimmungen immerhin nach vorheriger Anfrage bey dem Armee-Minister und auf dessen Genehmigung, oder wenn der Fall entweder dringend wäre, oder der Armee-Minister sich in größerer Entfernung befinden sollte, durch Einverständniß des General- oder Ober-Landes-Eommissärs mit dem Commandirenden oder dessen Stell­vertreter, da, wo es zweckmäßig ist, abgeändert werden können. §. 287. , Daß die General- oder Ober-Landes-Commissäre in allen Fällen, 3) wo von den ihnen bekannt gemachten Haupt-Dispositionen oder von den aufgestellten all­gemeinen Grundsätzen abgegangen werden will, die Befehle des Armee-Ministers einzuhohlen, außer dem aber ihn nur von dem Fortgange ihrer Geschäfte durch kurze, jedoch gründliche Berichte und Ausweise in der Kenntnis, zu erhalten haben; daß sie in­dessen selbst in jenen Fällen, wenn Gefahr auf dem Verzüge haftet, berechtigt sind, das Erforderliche auf eigene Verantwortlichkeit sogleich einzuleiten, und erst nachher bie immer unverzögerte Anzeige an den Armee-Minister zu erstatten. 6. der General-oder Ober-Landes-Commissär wird inner Landes immer dem Haupt-Quar­tiere seiner Armee folgen, der er zugetheilr ist; außer 'Landes aber , so lange es der commandirende General nörhig erachtet. Die Ober-Landes-Commissäre der Provinzen, wo keine Truppen - Corps auf­gestellt sind, werden stets an oder nächst der Gränze ihres Landesbezirkes den von dem Armee-Minister ihren angewiesenen oder von dem benachbarten, bey der Armee anwe- Be.nd 1. 20 * Von den Armee-General- und A r m ce - C o r p s- C o m m a nd e n. Verwendung des Militär. Fuhrwesens oder der Wagen- bürg zur Nachtransportirung der Armee-Dorräthe, und was zu geschehen hat, wenn dieses Fuhrwerk nicht hinreicht. Hkth. am 3>. März 1809. * Wie sich t-eg Ausschreibung der Vorspann zu benehmen ist, und was hierbei) zu beobachten kommet. Hkth. am 3i. März >809. Auf den'guten und fahrba­ren Zustand der Straße soll hauptsächlich gesehen werden, und wer hierbey mitzuwirken hat, und zur Verantwortung zu ziehen ist. Hk th. am 3i. März 1809. 2« wie weit diese vorge- zeichneten Vorschriften und Grundsätze einer Abänderung unterliegen. Hkth. am 3i. März 1809. 2n Fällen, wo dieiGefahr auf dem Verzüge haftet, wer­den die General- und Ober- Landes- Commissäre ermächti­get, eigene Dispositionen ein« zuleiten, und dann erst hiervon die Anzeige zu machen. Hkth. am 3>. März 1809.

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