Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

54 I. Hauptftück. V. Abschnitt. tett zurück gestellt werden, welches um so füglicher geschehen kann, als das Colonnen-Ma­gazin nie über eine und eine halbe oder höchstens zwey Meilen hinter dem Corps zurück stehen darf, und die Ordnung beobachtet werden muß , daß die Fourage, so wie sie zum Regi- ntent kommt, auf der Stelle von den Wagen ausgetheilt wird. Da eine Verzögerung dieser Austheilung gar oft bey gäh erfolgendem Aufbruche der Truppen, wo alsdann die Wägen zurück bleiben müssen, Mangel, und in jedem Falle eine ungestattbare Vermehrung des Trosses im Colonnen-Marsche verursacht, so wird der com- mandirende General des Corps jeden muthwilligen oder aus Nachlässigkeit entstehenden Aufenthalt der Wartwägen an dem Schuldtragenden mit Strenge eben so zu ahnden haben, wie den Fall, wenn die Regiments-Proviant-Wägen zu einer anderen als ihrer wahren, eben erklärten Bestimmung verwendet, und dadurch die Fassungsordnung und gehörige,Verschling der Truppen mit ihren Naturalien gehindert werden sollte. §. i35. / 3 Daß die Regimenter nicht alle an ein und dem nahmlichen Tage zur Fassung kom­men, ist zur Erleichterung des Geschäftes und schnelleren Abfertigung der Truppen, so wie zur Erhaltung der besseren Ordnung wesentlich nothwendig, und es find den Truppen daher nach Zulassung der Umstände die Fassungsrage zu bestimmen. §. i36. Das für jedes Corps bey seinem erfolgenden Aufbruche zu formirende Colonnen-Maga- zin besteht in der Wagenburg, welche aus den jedem Corps zur Ladung eines dreytägigen Brot-, eines eintägigen Zwieback - und eines viertägigen Haferbedarfes zugetheiltrn Mcki- tär-Fuhrwesens-Transports-Divisionen, und aus denen bis zur Abfassung auszuhaltenden Heu-Transports-Vorspannswägen zusammen gestellt, unb immer mit dem viertägigen Vor- rathe von dem rückwärtigen Zuschube ergänzt werden muß. §. i37. So lange das Militär-Fuhrwesen nicht in der Art ergänzt ist, um nebst dem immer auf diesen Wägen fortzubringenden Brote auch den ganzen Haferbedarf anzula.ben, müssen die von rückwärts ankommenden Hafer-Tansporte auf den Vorspannöwägen bis zur successi- ven Abfassung ihrer Ladung angehalten werden; ist aber das für jedes Corps bestimmte, auf dessen Natural-Erforderniß berechnete Militär-Fuhrwesen complet beysammen, dann sind alle von rückwärts mit Brot und Hafer ankommenden Transporte auf die Militär- Fuhrwesens-Wägen, welche das Colonnen - Magazin formiren, zu laden, und es müssen, um auch die mit Heu von rückwärts ankommenden Vorspannswägen nicht aufzuhalren, was sonst immer ein Stocken im Nachschübe verursachen würde, da, wo es die Beschaffenheit der Straßen zuläßt, den Militär-Transports - Fuhrwesens-Wägen zu ihrer ordinären Ladung von 3oo Schuß oder 21 Centner Brot, oder von q5 Säcken oder 22 lA Centner Hafer auch immer noch 2 bis 3 Centner Heu von den jeden Abend unausgefaßt bleiben­den Vorspannswägen ausgetheilt werden, und wenn sich am Abende noch leere Wartwä­gen in der Wagenburg befinden, sind auch auf diese die von rückwärts mit Vorspann oder Militär- Fuhrwesen angekommenen, unausgefaßt gebliebenen Naturalien - Transporte, um die Fuhren desto schleuniger rückkehren zu machen, zu überladen, weil diese Wartwägen des anderen Tages den zur Fassung kommenden Regimentern ohnehin zur Naturalien-Zufuhr angewiesen werden müssen, folglich solche denselben gleich mit der Ladung erfolgt wer­den können. tz. i38. Eben so ist, um dem rückwärtigen Nachschübe weniger Fuhren zu entziehen, in jedem Falle, wo das Corps d’Armce stehen bleibt, das Milltär-Fuhrwefen bey detr Colonnen-Ma- gazinen zur Abhohlung des Brotes aus den nächsten Feldbäckereyen zu verwenden, jedoch im­mer nur wechselweise zur Hälfte, und nie ohne Zustimmung und Bewilligung des Corps- Commandatbten, welcher nur allein zu beurtheilen im Stande ist, ob die Dauer des Die Naturalien - Fassung hat nicht an ein und dem­selben Tage von allen Trup­pen zu geschehen. Hkth. am 3». März 1809, Colonnen - Magazin. Hkth. am 3 >. März 1809. DaS Militär - Fuhrwesen ist ben Abhohlung des BroteS zu verwenden. Hkth. am 3 >. März 1809, Sfl&urtg ber von rücfirörfé «nfommenSen £«fer; S:ranö= porté. £ftMm3i.2J?äräi8o9.

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