Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

55 Stillstandes der Operationen oder das Stehenbleiben des Corps es gestattet, das Militär Fuhrwesen auf diese Art zu verwenden. H. i3y. Zur Ergänzung und respective Unterhaltung des viertägigen Wagenburg-Vorrathes muß gleich beym Aufbruche aus jeder Position die Einleitung geschehen, daß schon am zweyten Tage darnach aus dem betreffendenBäckerey- und Nachschubs - Magazine dem Corps ein vier­tägiger Brot-undFourage- Bedarf in der dem Magazine bekannt zu gebenden Marsch-Direc- tion Nachfolge. Weil aber nach dem zweyten Marsche des aufgebrochenen Corps das die Colonnen-Maga- zins - Wagenburg formirende Militär-Fuhrwesen durch die zweyrägige Fassung der Regimen­ter von der Hälfte seiner Ladung schon entledigt wird, so müssen die solchergestalt leer gewor­denen Wägen an dem Orte ihrer Entfrachtung mit einem Beamten und einigen Bäcker-In­dividuen zurück gelassen werden, um die ersten nachkommenden Transporte mit Landesfuhren, und vorzüglich das Brot von diesen auf die Militär-Fuhrwesenswägen zu überladen, und durch dieses ausgeruhte Militär-Fuhrwesen dem Corpsd’Armee inforcirten Märschen von 4 bis 5 Meilen nachzubringen. Eben so sind mittelst der leer zurück gelassenen Wagenburgs- Landeswartwägen alle mit Vorspann angekommenen Natural-Transporte, welche auf das Militär - Fuhrwesen nicht überladen werden konnten, in forcirten Märschen dem Corps nachzuführen. h. 140. Auf die oben besagte Art wird also jedes Corps beym Aufbruche aus der Position durch das, was die Mannschaft selbst mit sich trägt, dann auf. den Regiments - Proviant-Wägen und auf der Colonnen-Magazins-Wagenburg nachgeführt wird, mit seiner Verpflegung an Brot auf io Tage, an Fourage auf 6 Tage gesichert, und nach dem vierten Marsche der viertägige Wagenburgsvorrach noch ergänzt seyn. §. i4». Hat das Corps, seinen Operationen gemäß, eine solche Marsch - Direction vor sich, daß dasselbe mit dem fünften Marscheschon 11 bis 12 Meilen von seinem ursprünglichen Haupt- Magazine entfernt wird, und sollte bis dahin von dem Haupt-Armee-General-Commando über die weitere Bedarfsergänzung nicht eine bestimmte Weisung erfolgen, auch von den mit der Avantgarde voraus zu sendenden Divisions-Beamten am vierten und fünften Tage kein Ma­gazin , welches den zweytägigen Bedarf ganz oder wenigstens zum Theile abgeben könnte, auf der Route angetroffen werden : so ist am fünften Marschtage aus den betreffenden Gegenden die Landeslieferung für einen zweytägigen Bedarf zur Abfuhr binnen 48 Stunden an einem der Marsch-Direction angemessen zu bestimmenden Orte auszuschreiben, an diesen Ort ein Beam­ter und das durch die nächste Fassung leer werdende Militär-Fuhrwesen abzusenden, und das Requirirte dem Corps in der nähmlichen Art nachzubringen, wie dieses bey dem Aufbruche desselben bemerkt worden ist. Diese Art vorzugehen ist sonach in der Folge mit aller Pünct- lichkeit, und, wo es norhwendig wird, mit strengen Mitteln bey Vor - oder Rückmärschen so lange beyzubehalten, bis durch das Armee - Commando bestimmtere Anleitungen gegeben werden können. §. 142. Trifft das Corps in eigenen Ländern bey dem Hinüberzuge aus seinem in einen anderen Corps-Bezirk auf Magazine, welche entweder durch das Armee - Commando schon zur Vor­bereitung einer Fassung angewiesen sind, oder über dasjenige Quantum einen überzähligen Vorrath besitzen, welcher für ein anderes Corps schon zum nächsten zweytägigen Bedarf dis- ponirt ist, so hat die Ergänzung des Wagenburg - Vorrathes, jedoch nur von dem vorbereite­ten oder überzähligen Vorrarhe, ohne weiters zu geschehen. h. 143. r Die Leitung des Marsches der Wagenburg un-d der Abgabe von derselben ist ganz dem zur Direction angestellten Corps -Verpflegs - Departements - Oberbeamten zu übertragen, Von ben Ar m ee General- und A r m e e - C o r p s - C o in m a n d e n. Nachsuhr des BrotbedarfcS bey Vorrückung des Corps. Hkth. am 3>. März 1809. Bestimmung der durch die­se Nachfuhr entstehenden De- darfsbedeckung. Hkth. am 3,. März 1809. ] Fall der eintretcnden Lan­deslieferung. Hkth. am3i. März 1809. Ergänzung' des Vorrathes aus Magazinen eines anderen Corps-Bezirkes, welche einen Borrath haben, derdaszweytä- gige Bedarfs -Quantum über­steigt. Hkth. (Ult 3i. März 1O09. Leitung des Marsches der Wagenburg, und Zuteilung eines Cavallerie - Commando. Hkth. am 31. Marz 1809.

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