Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

55 $. .30. M Zu den Mitteln, plötzlich entstehen könnenden Verlegenheiten für die Subsistenz der Truppen vorzubeugen, und in den Positions-Gegenden nicht zu allzu beträchtlichen, das Land entkräftenden Beyjchaffungshülfen seine Zuflucht nehmen zu müssen, gehört vorzüglich die aufmerksame Leitung des Naturalien-Nachschubes. In dem den Armee- Commanden jedes Mahl zugestellt werdenden Plane wird der Hof­kriegsrath die Route bezeichnen, auf welcher den Arineen und Corps in der ersten Position der Bedarf zugebracht werden soll, und bis zu welchen Puncten dieser Nachschub durch ihn im Einvernehmen mit der politischen Hofstelle geleitet werden wird. Es werden aber jedes Mahl auch die Routen so fürgewählt werden, daß, wenn die Corps aus einem Lande in das andere rücken, es den Armee- und Corps - Commandanten ein Leichtes seyn würde, hiernach die Direction des Nachschubes, ohne diesen zu hemmen oder eine Kreuzung zu be­wirken , an der Stelle zu ändern. Für Fälle solcher Nachschubsändernngen werden die Lander - Gubernien angewiesen werden, erstere auf Verlangen der Armee-Commanden, und letztere in Folge der Jntima- tivn des Armee-Ministers die erforderliche Jnstradirung der Transporte zu besorgen, und alles dießfalls Nöthige sogleich zu verfügen. §. i3i. Y Außer dein gewöhnlichen rückwärtigen Nachschübe liegt die Haupthülfe für die Subsistenz der Armee, während ihrer Operationen, in der Unterhaltung des Vorrathes bey den Regimen­tern auf ihren Proviant-Wagen, und des Vorrarhes bey den zur Fassung für die Regimenter bestimmten fliegenden Colonnen - Magazinen. Es muß daher die Sorgfalt der disponirenden Verpstegs- Oberbeamten bey dem Corps vor allen dahin gerichtet seyn, daß, wenn nichts Anderes angeordnet wird, der Mann von der Infanterie und Cavallerie nie aus dem zweytägigen Brotvorrathe komme, den er stets bey sich zu tragen hat, zu welchem Ende demselben jedes Mahl beym Aufbruche aus der Can- tonirung oder aus länger fürgewählten Lagern auf drey Tage Brot und auf einen Tag Zwieback aus dem Corps-Concenttirungs-Magazine zu erfolgen ist. In der Folge ist so­dann der Mannschaft wechfelsweise alle zweyte Tage ein Mahl auf zwey Tage Brot und auf einen Tag Zwieback von den Regiments-Proviant - Wägen auszutheilen, auf welche Art der Mann unter gewöhnlichen Umständen alle vier Tage auf einen Tag Zwieback zu genießen hat. §. l32. Um aber diese Abgabe von den Privant-Wägen zu bewirken, müssen solche immer auf einen Tag Zwieback und auf drey Tage Brot mit sich führen, und so wie bte Hälfte dieser Wägen durch die angeführte Austheilung des Vorrathes an die Truppen leer wird, sind sol­che sogleich zur Fassung an das Colonnen-Magazin, das ist, an die MagazinS-Wagenburg zurück zu senden. 133. y !> An Fourage wird bloß ein zweytagiger unangreiflicher Vorrath auf den Pferden der Cavallerie und Infanterie, dann auf den Wägen der Regimenter, der Artillerie, der Laufbrücken und Pontons zu unterhalten und mitzuführen seyn, weßwegen nach der er­sten viertägigen Fassung in der Folge von zwey zu zwey Tagen die Nachfassung gesche­hen muß. tz. i34. Zu der zweytägigen Fourage-Zufuhr vom Cvlonnen-Magazine auf die verschiedenen La­ger-und Postirungs-Plätze wird das General- oder Ober-Landes-Commissariat die Wart­wägen, auf den viertägigen Fourage - Bedarf eines jeden Corps berechnet, ausschreiben, in der Wagenburg unterhalten, und den Regimentern anweisen. Diese Wägen müssen, wo nicht am nähmlichen Tage, doch immer längstens innerhalb 36 Stunden den beym Colonnen-Magazine aufgestellten landescommissariatischen Beam­Von den Armee-General-und Armee -C'orps- Commanden. gTafurrttieti - 9ta#fct)u6. jjfäri »809; Unfet$«iittn<5 SSoeratixi auf ben 'Proliant * SBägett uni? ber (Solennen 5 3?iag** éine. am3j.5Jiäej 1809. : 30Öa§ bie !Pro9iattt.'503»igeH . an Siöfuratien ju führen i?«* f>en. : am 3i. JJiärj 1809. Sourage? ^straff?, am 3i. 1809. S-ourage-'3ufui?r. am 3i. >809.

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