Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Büchern, individuell zu verzeichnen. Um aber zum Behufs der Verwaltung auch über den Grundbesitz, dann über die Arbeitö- und Geldschuldigketten summarische Uebersichten bey Händen zu haben, so müssen die Compagnien ortschaftsweise Darstellungen des Grundbe­sitzes und der Schuldigkeiten nach Maßgabe des letzten Präliminar - Schuldigkeits - Entwur­fes verfassen, in denen auch dre Vermehrung und Verminderung tm Vergleiche mit dem vorhergehenden Jahre ersichtlich zu machen ist. Ein Exemplar davon, mit der Unterschrift des Compagnie-Commando versehen, bleibt in der Compagnie - Kanzelley; das andere, eben so unterfertigt, wird zugleich mit dem Compagnie - Conscriptions - Summarium dem Regi­ments- Commando unterlegt. Das achte und neunte Formular zeigt, wie diese schriftlich anzulegenden Compagnie- Ausweise einzurichten sind. In der Rechnungskanzelley beym Stabe werden aus den Com­pagnie-Ausweisen Regiments-Ausweise nach dem Formulare der Compagnie-Ausweise ver­faßt, Auch von den Regiments-Ausweisen sind drey, vom Regiments-Commandanteu und vom ersten Rechnungsführer unterschriebene Exemplare zu verfertigen, von welchen Eines in der Rechnungskanzelley bleibt, die beyden anderen mit den Regiments-Conscriptions - Sum­marien der Brigade unterlegt werden. tz. 936. Nach Conscribirung der zum Brigade-Bezirke gehörigen Compagnien werden die dem­selben zugetheilten Militär-Communitaten conscribirt (§. go5). Wie die Conscriptions-Com- missronen ln den Communiraten zusammen zu setzen sind, ist im §.904 dieser Vorschrift bestimmt worden, und so gelten auch die Verfügungen der §§. 907 und 908 hinsichtlich der Ortsver­sammlung , dann der Aufnahmsbogen und ihrer Behandlung bey Conscribirung der Com­pagnie-Ortschaften durchaus auch bey der Conscribirung der Militär-Communitaten. In den Communitaten, in welchen der Stab eines Granz- Regiments sich befindet, und wo daher nach §. 906 eine besondere Stabs - Conseription Statt hat, werden die Hau­ser, welche von Individuen, die zum Stabe gehören, bewohnt sind, bloß mit ihren Num­mern und den Nahmen der Hausvater angeführt, aber nicht gezahlt, sondern m Ansehung ihrer aus die Stabs-Conseription verwiesen. Wenn solche Individuen in einem und dein nähmlichen Hause mit anderen Communitats- Familien vermischt wohnen, so werden nur die letzteren conscribirt, von den zum Stabe gehörigen Familien aber der Nähme des Haus­vaters und seine Charge eingetragen, dieser jedoch mcht gezahlt, sondern sich aus die Stabs- Conscription bezogen. h. 937. Das zehnte Formular zeigt die Gestalt der für die Häuser der Militär-Communitaten bestimmten Aufnahmsbogen. Obgleich die Ueberschriften und Rubriken dieser Bogen sich nach den Eigenthümlichkeiten der CoMmunitats-Verfassung von den für die Granz-Regimenter und das Tschaikrsten - Bataillon vorgeschriebenen unterscheiden, so stimmen sie doch in ihren Hauptanlagen mit jenen überein, und Alles, was über die ersteren in den §§. von 909 bis 9 14, dann 919, 920, 923, 924, 92Ő und 926 gesagt worden ist, findet auch bey der Conscription der Communitaten, mit den Abänderungen, welche die Verfassung der Com- munttaten von selbst nothwendlg macht, und wozu ins Besondere die in den §§. 921 und 922 angeordnete Untersuchung der Felddiensttauglichen durch den Communitats- oder nächsten Regi­ments-Arzt gehört, volle Anwendung. Auch sind die Abtheilungen der sechsten Rubrik in dem Aufnahmsbogen für Communitaten , worin diese Bogen sich vorzüglich von den für dle Compagnie - Ortschaften gegebenen unterscheiden, durch die in §§. 917, 918, 919, 920, 923, 924 — bey aller Verschiedenheit zwischen den Compagnie-Ortschaften und den privilegircen Militär-Communitaten — doch von selbst erklärt, und sie bedürfen daher um so weniger noch anderweitiger umständlicher Erläuterungen, da sie ihr Inhalt selbst deutlich macht, und sie auch in den bisher verwendeten Conscriptions - Bogen größten Theils enthalten waren; man darf sich daher bloß aus die nachstehenden kurzen Anmerkungen beschränken: 104 * Von der Conseription in der Gränze­Bünv 1, Somufiur 8 nnt> 9. Sommunitätöigonfmjrtfon. £fíí). am 3. 9iot>. 814. B 4963. SvutriFen béé Ifufna^msbö; getiá. Somuirtt 10. £FtI>. «tu 3. 814.B 4963.

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