Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Büchern, individuell zu verzeichnen. Um aber zum Behufs der Verwaltung auch über den Grundbesitz, dann über die Arbeitö- und Geldschuldigketten summarische Uebersichten bey Händen zu haben, so müssen die Compagnien ortschaftsweise Darstellungen des Grundbesitzes und der Schuldigkeiten nach Maßgabe des letzten Präliminar - Schuldigkeits - Entwurfes verfassen, in denen auch dre Vermehrung und Verminderung tm Vergleiche mit dem vorhergehenden Jahre ersichtlich zu machen ist. Ein Exemplar davon, mit der Unterschrift des Compagnie-Commando versehen, bleibt in der Compagnie - Kanzelley; das andere, eben so unterfertigt, wird zugleich mit dem Compagnie - Conscriptions - Summarium dem Regiments- Commando unterlegt. Das achte und neunte Formular zeigt, wie diese schriftlich anzulegenden Compagnie- Ausweise einzurichten sind. In der Rechnungskanzelley beym Stabe werden aus den Compagnie-Ausweisen Regiments-Ausweise nach dem Formulare der Compagnie-Ausweise verfaßt, Auch von den Regiments-Ausweisen sind drey, vom Regiments-Commandanteu und vom ersten Rechnungsführer unterschriebene Exemplare zu verfertigen, von welchen Eines in der Rechnungskanzelley bleibt, die beyden anderen mit den Regiments-Conscriptions - Summarien der Brigade unterlegt werden. tz. 936. Nach Conscribirung der zum Brigade-Bezirke gehörigen Compagnien werden die demselben zugetheilten Militär-Communitaten conscribirt (§. go5). Wie die Conscriptions-Com- missronen ln den Communiraten zusammen zu setzen sind, ist im §.904 dieser Vorschrift bestimmt worden, und so gelten auch die Verfügungen der §§. 907 und 908 hinsichtlich der Ortsversammlung , dann der Aufnahmsbogen und ihrer Behandlung bey Conscribirung der Compagnie-Ortschaften durchaus auch bey der Conscribirung der Militär-Communitaten. In den Communitaten, in welchen der Stab eines Granz- Regiments sich befindet, und wo daher nach §. 906 eine besondere Stabs - Conseription Statt hat, werden die Hauser, welche von Individuen, die zum Stabe gehören, bewohnt sind, bloß mit ihren Nummern und den Nahmen der Hausvater angeführt, aber nicht gezahlt, sondern m Ansehung ihrer aus die Stabs-Conseription verwiesen. Wenn solche Individuen in einem und dein nähmlichen Hause mit anderen Communitats- Familien vermischt wohnen, so werden nur die letzteren conscribirt, von den zum Stabe gehörigen Familien aber der Nähme des Hausvaters und seine Charge eingetragen, dieser jedoch mcht gezahlt, sondern sich aus die Stabs- Conscription bezogen. h. 937. Das zehnte Formular zeigt die Gestalt der für die Häuser der Militär-Communitaten bestimmten Aufnahmsbogen. Obgleich die Ueberschriften und Rubriken dieser Bogen sich nach den Eigenthümlichkeiten der CoMmunitats-Verfassung von den für die Granz-Regimenter und das Tschaikrsten - Bataillon vorgeschriebenen unterscheiden, so stimmen sie doch in ihren Hauptanlagen mit jenen überein, und Alles, was über die ersteren in den §§. von 909 bis 9 14, dann 919, 920, 923, 924, 92Ő und 926 gesagt worden ist, findet auch bey der Conscription der Communitaten, mit den Abänderungen, welche die Verfassung der Com- munttaten von selbst nothwendlg macht, und wozu ins Besondere die in den §§. 921 und 922 angeordnete Untersuchung der Felddiensttauglichen durch den Communitats- oder nächsten Regiments-Arzt gehört, volle Anwendung. Auch sind die Abtheilungen der sechsten Rubrik in dem Aufnahmsbogen für Communitaten , worin diese Bogen sich vorzüglich von den für dle Compagnie - Ortschaften gegebenen unterscheiden, durch die in §§. 917, 918, 919, 920, 923, 924 — bey aller Verschiedenheit zwischen den Compagnie-Ortschaften und den privilegircen Militär-Communitaten — doch von selbst erklärt, und sie bedürfen daher um so weniger noch anderweitiger umständlicher Erläuterungen, da sie ihr Inhalt selbst deutlich macht, und sie auch in den bisher verwendeten Conscriptions - Bogen größten Theils enthalten waren; man darf sich daher bloß aus die nachstehenden kurzen Anmerkungen beschränken: 104 * Von der Conseription in der GränzeBünv 1, Somufiur 8 nnt> 9. Sommunitätöigonfmjrtfon. £fíí). am 3. 9iot>. 814. B 4963. SvutriFen béé Ifufna^msbö; getiá. Somuirtt 10. £FtI>. «tu 3. 814.B 4963.