Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
óli V. Hauptstück. II. 7lbschnitt. Steuervorschreibung. Hkth.am 3.Nov. 8i4- 8 4963. 1 Cominunitäts Surmnariuin. Hkth. gm 3.Sc-». 814.B 4963. Grundbesitz - und Schul- digkeitsausweise der Militar- (dommunitäten. Hkth. um 3. 9iCT- 814- 8 4983, Itens. Unter den dienenden Generalen »Verden die in den Communitüchen wohnenden Bri- gadiere zu Peterivardein auch der ccmmandirende Herr General, die Divisio- naire u. s. w. eingetragen; zu den dienenden Stabs - und Ober-Officieren aber sind diejenigen zu zahlen, die nicht zum Stabe eines Gränz-Regiments gehören. (§. 920.) stens. Der Bürgermeister wird, er mag einen militärischen Charakter bekleiden oder nicht, unter den bey der Cornmunitäts - Verwaltung angestellten Beamten ; die bey dern General -Commando zu Peterwardein angestellten, so wie alle anderen k. k. Militär- und Civil-Beamten in den Communitäten, die weder bet; der Communität dienen, noch zum Stabe eines Regiments gehören, werben unter den sonstigen dienenden k. k. Beamten aufgeführt. 3tens. Auch in den Communitäten haben sich alle Generale, Stabs - Officiere und höheren k. k. Beamten, und auf jeden Fall der Bürgermeister, ins Besondere aber alle General-Commando-Beamten zu Peterwardein, mittelst Fassion selbst zu conscribiren. 4tens. Da dem Geiste der Verfügungen des Com»nunitäten-Regulativs gemäß die angestellten Militärs und Beamten mit ihren Angehörigen, so tvie auch die Founer- schützen und Privat-Diener der ersten für ihre Personen, in der sechsten'Rubrik eingetragen werden müssen, dann bte Geistlichen und Honoratioren mit ihren männlichen Angehöngen in den Communitäten nicht zum obligaten Stande gehören, so folgt, daß alle diese insgesammt, so weit sie nicht schon unter den Dienenden gezählt worden sind, unter die undienstbaren, gesetzlich Befreyten gerechnet »verden müssen. Dagegen gehören alle diejenigen, »velche in der dreyzehnten Rubrik als vom Erwerbe lebende Hausväter erscheinen, »mt ihren männlichen Angehörigen zum obligaten Stande, und sie müssen daher entweder unter den Dienstbaren oder unter den »vegen natürlicher Hindernisse Undienstbaren gezählt werden. ' §. 9^8. Daß bey Gelegenheit der Conscription voi» der Brigade und dem Magistrate auch die Vorschreibung der S te u e r sch u ld ig ke i t und der Pachtzinse, mithin auch die Llassificirung der Handelsleute und Professionisten, zu geschehen habe, ist bereits in dem Communitäten - Regulativ augeordnet, und es ist sich hiernach, mit Berücksichtigung der im §, 929 dieser Vorschrift in Ansehung der Steuer-Classificirung gegebenen Bestirnmurigen, in so »uett sie auf Communitäten passen, auf das genaueste zu achten. Eben so hat es bey der Verordnung des Communitäten-Regulativs, wornach die Cvnscriptwns - Commission erwägen soll, welcher Betrag der Cornmunitäts-Einkünfte, mit Rücksicht auf das Wohl der Communität, jährlich an die Gränz - Proventen bis zum nächst künftigen Conscriptions- Termine abgeführt werden könne, und ob dieser Betrag zu erhöhen oder beym Alten zu be--* lassen sey, fortan zu verbleiben., in so weit dreßfalls nicht schon fixe Pauschal-Summen bestimmt sind. h. 939* Die Verfügungen der §§. 980 bis 982 gelten durchaus bey der Conscribirung der Militär -Communitäten, und so wie das Compagnie-Orrs-Surnmarium, so »vird auch das in gedruckten Bogen anzulegende häusenveise C 0 in m u n r t äL s - S u m m a r i u m als Recapi- Lulation der Summen der Aufnahmsbogen »vährend der Conscription verfaßt, von der Con- scriptions-Commission unterfertigt, und dem Communitäts-ConscripLions-Buche beygeheftet. Nach diesem häuserweisen Cornmunitäts-Summarium wird ein anderes., bloß die Haupt- Summa aller Rubriken enthaltendes, allgen>eines Cornmunitäts- Summarium in zwey vom Magistrate unterfertigten Exemplaren entivorfen, und der Brigade unterlegt. §. 940. Auch in den Militär-Communitäten hat künftig die Aufführung des Grundbesitzes, dann der Geld - und ArbeitSschuldigkeit , in den Conscriptions - Büchern zu unterbleiben, da