Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

598 V. Hauptstück. II. Abschnitt. §. 907. Compagnie - Conscripttsu» Ortsversammlung. Hkth. am 3.Nov. 814. h 4g63j Sobald die Conscriptions - Commission ihre Verrichtungen in einer Compagnie-Ort­schaft beginnt, müssen der Stations - Commandant, die Ortsältesten, sämmtliche Haus­väter des Ortes, welche diese Vorschnft mcht ausdrücklich von der persönlichen Erscheinung enthebt, dann, wofern sie zum gemeinen Gränzstande gehören, auch alle anderen männ­lichen Bewohner, wenn sie nicht unter 7 Jahr alt, durch hohes Aiter, Gebrechlichkeit oder Krankheit verhindert, im Dienste commanbirt, oder sonst mit Vorwissen des Stations- Commando abwesend sind, in der Ordnung vor der Commission erscheinen, nach welcher die Nummern ihrer Häuser laufen. Sie müssen daher in Berücksichtigung ihrer häuslichen Geschäfte immer auf jenen Vor- oder Nachmittag, an welchem sie der Wahrscheinlichkeit nach die Reihe treffen kann, bestellt, und nach der Conscribirung sogleich wieder entlas­sen werden. Von der Pflicht, sich persönlich der Commission vorzustellen, sind alle jene Individuen befreyt, welchen in ben folgenden Paragraphen das Recht eingeräumt ist, mittelst Fas- sion sich und ihre Angehörigen selbst zu confcvibiren. Von ben übrigen Familien, die nicht zum gemeinen Gränzstande gehören, kann statt des Hausvaters ein Stellvertreter erschei­nen, welcher jedoch Auskünfte zuj ertheilen vermögend seyn muß. Ueberhaupt. müssen die Anwesenden über Alles, was bie nicht Gegenwärtigen betrifft, die nöthigen Aufschlüsse zu geben im Stande seyn. Alle diejenigen, welche, ohne eine der erwähnten Entschuldigungen für sich zu haben, vorder Commission nicht erscheinen, so wie alle Verheimlichungsversuche von Personen und Habschaften, müssen geahndet werden.. Zur Verhinderung solcher Versuche aber muß bie Conscription öffentlich und in Ge­genwart mehrerer Familien geschehen, auch bemfeiben mit Würbe, jedoch Zutrauen ein- flößend, erklärt werden, baß sie durch die Conscription kemesweges in ihrer Freyheit und in ihrem Eigenthurne beeinträchtiget werden sollen, sondern baß diese Anstalt lediglich zur Handhabung der Ordnung und zum Behufe einer gleichen Vertheilung der öffentlichen Leistungen bestimmt sey. §. 908. 1 Jedes Haus erhalt einen befonbem Aufnahmsbogen (nach bent zweyten und dritten Formulare), und wenn dieser nicht zureichet, noch,einen zweyten und dritten Bogen, wel- . cher jenem angeheftet wirb. In jedem Orte muß bas letzte Conscriptions - Buch der Conscriptions-Commission zur Hand liegen, damit sie die erscheinenden Familien in demselben nachschlagen, und nach der dortigen Grundlage bie neue Conscribirung vornehmen könne. Dieses Nachschlagen und damit verbundene Verlesen der alten Rubriken ist ins Besondere das Geschäft des kriegs- commiffariatischen Beamten. Die Eintragung in die Rubriken des neuen Aufnahmsbogens besorgt bey der Compag­nie-Conscription der betreffende Oekonomie-Officier ober der subalterne Officier vorn Feld- stände. So oft ein Haus ganz confcribirt ist, werden sämmtliche Rubriken des neuen Auf- nahmsbogens auf bie im §. 980 bestimmte Art fummirt, und in Gegenwart der betreffen­den Familien von bem kriegscommissariatischen Beamten laut herab gelesen, und jeder Fehler sogleich berichtiget. In so weit es nöthig ist, muß den Conscribirten das, was sie über ihre Conscri­birung zu wissen wünschen, in der Landessprache erklärt werden. Bey dem Anschreiben der Haupt-Summa muß übrigens darauf Bedacht genommen werben, baß für bie in den nach der Conscription folgenden vier Zwischenjahren einzutra zenben Rectisications-Summen Platz bleibe.. Aufnahmsbogen.Verfahren Oei) der Conscribirung. For­mular 2 UNd 3. Hkth. am 3. Nov. S14..B4963.

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