Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von bev Conseripti.orr tn bet* Qranzv. 599 §• 9°9‘ Die Überschriften des Aufnahmsbogens sind klar; die Seiten desselben werden in der Ordnung nummerirt, in welcher sich die einzelnen, nach den Häuserzahlen an einander ge-- reihten Aufnahmsbogen folgen, und hiernach ortschaftsweise Conscriptions-Bücher bilden. So erhält der erste Aufnahmsbogen Seite 1 und a, der zweyte 3 und 4, der dritte 5 und 6, u. f. w. Wenn ein Haus mehrere Aufnahmsbogen erhält, so werden die Ueöerschrrften nur auf den ersten Bogen ausgefüllt, auf den übrigen aber, mit Ausnahme der Haus-Nummern, welche auf jedem Anstoßbogen noch ein Mahl angesetzt wird, leer gelassen; die Seiten laufen übrigens auch über die Anstoßbvgen ununterbrochen in nummerischer Reihe fort. §. 910. Nähere Bestimmungen sind in Ansehung der Haus-Nummern nothwendig. Es be­steht zwar schon die Vorschrift, daß die Häuser in der Gränze nummerirt werden sollen. Um jedoch ein gleichförmiges, die Ordnung für immer sicherndes Benehmen bey der Num- merirung der Häuser, auf welcher das Conscriptrons-Geschäft beruhet, zu begründen, sind nachstehende Verfügungen stets genau zu befolgen: 1 tens: /Alle §ur Bewohnung von Menschen bestimmten Häuser müssen in einer fortlau­fenden Reihe, die in jedem einzelnen Orte mit 1 anfängt, nummerirt seyn,. die ärarischen mit römischen, die übrigen mit gemeinen arabischen Ziffern, z. B. I, II, 3, 4, 6. Die ärarischen Gebäude können, wo es erforderlich ist, mit den Zahlen, welche auf die letzte Hausnummer des Ortes folgen, bezeichnet werden. atens: Diese in den bisherigen Vorschriften gegründete Verfügung muß man überall als befolgt voraus setzen; sollte dieses aber doch hier und da versäumt worden seyn, so müßte die Nummerirung sogleich nachgetragen werden. Alle Gebäude, die nicht zur fortwährenden Bewohnung von Menschen bestimmt sind, als: Kirchen, Wirthfchaftsgebäude, Mühlen, wenn sich nicht Wohnungen dabey befinden, werden nicht nummerirt; Schlaf-Tschardaken sollen gar nicht geduldet seyn, auf keinen Fall erhalten sie besondere Nummern, sondern sind unter der Nummer des Wohnhauses mit begriffen. 3tens: Jedes für sich bestehende Wohnhaus erhält seine eigene Nummer, und diese Nummer muß genau mit der im Grundbuche angesetzten überein stimmen. Nur dann, wenn Familien des gemeinen Gränzstandes sich eigenmächtig getrennt, und abgesonderte Wohnhäuser erbauet haben, werden auch diese für sich bestehenden Wohnhäuser so lange, als nicht die Genehmigung einer solchen Familien-Theilung erfolgt, unter einer gemeinschaftlichen Nummer conscribirt. Bey gesetzlichen Theilungen aber behält das eine Haus die alte Nummer, das andere bekommt, gleich einem sonst völlig neu erbauten, die nächste Nummer an jener, welche dem letzten Hause des Dorfes zusiel. Bruchzahlen finden nicht Statt. 4tens: Hauser, die zur Bewohnung bestimmt sind, von ihren Einwohnern aber verlassen wurden, oder wo diese ausstarben, behalten ihre Nummern , und werden lediglich unbewohnt geführt. Die Familie, welche ein solches Haus neu bezieht, übernimmt daher dessen bisherige Nummer. Eben so erhalt, wenn das verlassene oder ein anderes Haus eingerissen, und ein neues an dessen Stelle aufgebauet wird, dieses letztere die Nummer des Eingerisse­nen ; und wenn an die Stelle mehrerer eingerissenen Häuser ein einziges neues Haus erbauet worden ist, so bleiben diesem Einen neuen Hause alle Nummern der eingerissenen. Rubriken des AufnahmLbo- Neberschriften. i'ftlj. (illi 3. 9Tcv. 314. H 4y63. Haus-Nummer. Hkth. am 3. N:v. 8,). rr4963. Vesendere Beobachtung bey Numnierirun.q der Aerarial- Gebäude. Hkth.am 17. ?fug. 816,B 8176

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