Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

kriegscommissariatischen Beamten, einem Stabs - Officiere und bent Regiments-Arzte, auch aus dem Oekonomie- Hauptmann und einem Rechnungsführer, o. Bey den privilegirten Militär-Communitaten in der kroatischen, slavonrschen und ba natischen Gränze: !Zlus dem Bürgermeister, dem versammelten Magistrate, und nach Befund der Bri­gade aus dem Communitats- oder aber einem Regiments - oder Oberarzte. §. 90 5. Die Conscription der croatischen, slavonischen und banatischen Gränzen beginnt, in so weit nicht die geographische Lage eine Ausnahme rechtfertiget, in jedem Brigade-Be- zrrke mit den Regimentern, welche ihn bilden, und wird erst nach dortiger Vollendung in den dazu gehörigen Militär - Communitaten vorgenommen. Bey den Granz- Regimentern und dem Tschaikisten-Bataillon wird der StabSort, oder, wenn dieser eine Militär-Communitat ist, der dort befindliche Stab zuerst, dann jede zur Stabs-Compagnie gehörige Ortschaft, und sonach jeder einzelne Ort der übrigen Compagnien, und in jedem Orte jedes einzelne Haus nach der Ordnung seiner Nummern conscribirr. Sobald die Conscription in irgend einem Orte begonnen hat, so muß sie bis zur Vollendung ununterbrochen fortgesetzt, und dazu (Sonn- und Feyertage ausgenommen) jeder Vormittag von 8 bis 12 Uhr, jeder Nachmittag von 3 bis 6 Uhr benutzt werden. Damit jedoch das Conscriptions-Geschäft ohne Nachtheil der Genauigkeit und Rich­tigkeit möglichst schleunig fortgesetzt werden könne, haben die Compagnie-Commandanten und Communitäts-Magistrate alle dießfalls nöthigen Anstalten und Vorbereitungen noch vor Anfang der Conscription zu treffen, ohne indessen die Gränzer dabey in ihren häusli­chen Verrichtungen zu stören. Eben so ununterbrochen muß auch, so viel möglich, die Conscribirung eines Dorfes nach dem andern vorgenommen werden. §. 906. In der Regel muß jedes Individuum dort conscribirt werden, wo dasselbe wohnt, mithin erscheinen auch die zum Stabe gehörigen Individuen in den Conscriptions - Büchern der Orte, in welchen sie wohnen. Eme Ausnahme von diesem Grundsätze wird jedoch bey jenen Gränz- Regimentern in Croatien und im Banar nöthig, deren Stab nicht in Gränz- ortschaften, sondern in Militär -Communitäten aufgestellt ist; dann bey dem Szluiner Re­giment, dessen Stab sich zu Carlstadt befindet. Der Stab solcher Regimenter muß, tun mit diesen bey der Conscription in Verbindung zu erscheinen, abgesondert von der Communi­tat conscnbirt werden. Solche besondere Stabs-Conscriprionen, mit welchen die Conscri­birung dieser Regrmenter zu beginnen hat, werden von der §. 904 dießfalls erwähnten Commission , bey welcher der Rechnungsführer die Eintragung in die Rubriken besorgt, nach dem angeschlossenen ersten Formulare (li) vorgenommen. Aber selbst bey besonderen Conscnptionen erschetnen hier nur jene zum Stabe gehöri­gen Individuen in dem dazu bestimmten Aufnahmsbogen, welche wirklich in der Commu- mtät wohnen, die übrigen kommen ohnehin in den Conscriptions-Büchern ihrer Aufent­haltsorte vor; auch werden hier nur die zum Stabe gehörigen Familien mit ihren eigenthümli- chen Habschaften, nicht aber auch die Communitä'ts - Familien , mit welchen sie etwa wohnen, conscribirt. Da übrigens alle Rubriken des Formulars weiter unten, wo das für die Gränzort- schaften bestimmte Conscriptions - Formular erklärt wird, dre nöthige Erläuterung erhalten, und auch sonst bey der Stabs-Conscription durchaus so, wie bey der Conscription derGranz- ortschaften, vorgegangen wird, so darf man sich dießfalls bloß auf die darüber später folgen­den Vorschriften beziehen. Von d er Conscription in bet Gvänze. I Ordnung, in welcher die Cc,i- scriptions-Commissionen ihre Geschäfte zu besorgen haben. Hkth. am 3.9ioe. 8:4. B496S. Besondere Stabs-Consccip tion. Hkth. am 3. Nov. ö,4. II 4.963. Formular n.

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