Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Ayl» Zweck oer Conscription. Hkth. am 3, Nov. 8! 4. b 49fi3< Wiederholung der Con- fcription in fünfjährigen Terminen. Hkth. flttt 3. Nov. 8i4. B 4963. Jähr liche ConscriptionZ-Rec- rification. 1. Don der eigentlichen Conscription. Zcitpunct derselben. Hkth. am 3.No». 814.B4963. Von der Conscription ist niemand ausgenommen. Hkth. am 3.No». 8-4.64963. Conscriptions - Commissionen. Hkth. am 3. No». 8 -4. B 4963. Conscriptions - Fassionen. Glieder der Conscriptions- Commission. Hkth. am 3. No». 814.B 4963. U. Abschnitt. Vou der Conscription in der Gränz e. §. L99. Dte Conscription in der k. k.. Miljt.ax-.G.r.änz.e. hat zum Zwecke, die Staatsverwaltung mit der dortigen Volksmenge nach ihren wichtigsten natürlichen, bürgerlichen und ökonomischen Verhältnissen im Einzelnen und im Ganzen bekannt zu machen, und dadurch in den Stand zu setzen, bey allen ihren Maßregeln, welche die Kenntnis; jener Verhältnisse voranssetzen, nach verläßlichen Angaben zu verfahren. ' §. 900. Da sich die Verhältnisse immer fort ändern, so muß die Conscription, um der Staatsverwaltung möglichst wahre Angaben zu liefern, in angemessenen Zeiträumen wiederhohlt werden. Zur Ersparung der mit der Conscription jedes Mahl verbundenen Kosten und weitläufigen Geschäfte findet man jedoch zu bestimmen, daß dieselben nach vorläufig eingehohlter Bewilligung des Hofkriegsrathes nur alle fünf Jahre Statt haben soll, in der Zwischenzeit aber die letzten Conscriptions-Resultate jährlich zu revidircu und zu berichtigen sind. §. 901. Die Conscription hat jederzeit im Herbste, wenn die Ernte vorüber rst, vor sich zu gehen. §. 902. Da dem Staate durch die Conscription der Stand der ganzen Volksmenge der Gränz- Provinzen bekannt werden soll, so ergibt sich, daß von derselben niemand, weder eme Gemeinde, noch ein Individuum, letzteres mag sich immer oder nur zeitlich in der Gränze aufhalten, ausgenommen iverden dürfe. §. 9o3. Die Daten, welche die Conscription liefern soll, müssen in der Regel durch eigens dazu bestimmte Conscriptions - Commissionen verzeichne! werden. Als Ausnahme von dieser Regel haben nur diejenigen Gränzbewohner diese Daten mittelst eigener Fassion bekannt zu geben, welche in dieser Vorschrift ausdrücklich dazu berechtiget werden. §. 904. Jeder Brigade - Bezirk erhält eine besondere Conscriptions-Commission, welche allenr- halben aus dem Brigadier und dem ihm beygegebenen kriegscommissariatischen Beamten, außerdem aber noch aus folgenden Personen bestehet. a. Bey den kroatischen, slavonischen und banatischen Gränz- Regimentern und bey dem Tschaikisten - Bataillon: Aus dem Regiments- oder Bataillons - Commandanten oder einem anderen Stabs - Officiere. 2(115 dem Regiments-Arzte oder einem Oberarzte. Aus dem betreffenden Compagnie-Commandanten und Oekonomie-Officiere. Dann aus einigen Unter-Officieren vom Feld- u-nd Oekonomie-Stande. 1). Bey dem siebenbürgischen Gränz - Regimentern: Aus dem Regiments-Commandanten oder entern anderen Stabs - Officie-re. Aus dem Regiments - Arzte oder einem Oberarzte. Aus dem betreffenden Compagnie- oder Escadrons-Commandanten und wenigstens noch einem subalternen Officiere, dann einigen Unter-Officieren. der Compagnie- oder Eöcadron. In so weit in den croatischen und banatischen Regimentern eine besondere SrabsConscription Statt findet, bestehet die Commission, außer dem Brigadier, .dem / V. Hauptftü ck. Ii. Abschnrrt.