Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
0 5ÖŐ V. Hauptstück. I. Abschnitt. besonders. Diese abgesonderte Ausfertigung der Summarien ist zur Erreichung der Richtigkeit nothwendig. Am Ende werden die beyderseitigen Arberten verglichen und übereinstimmend gemacht, worauf die Haupt-Summa des Orts-Summariums sogleich in das Sections- Summarium , und die Summa der Orts - Viehstands-Tabelle in die Sections -Viehstands- Labelle (Formular K) eingetragen wird, zu welchem Ende die nach ihren Nummern gereihten Nahmen der Ortschaften sowohl im Sections-Summarium, als in der Sections-Vieh- ftands - Tabelle schon vorher eingeschrieben seyn müssen. Nachdem dieses geschehen ist, werden die revidirten Aufnahmsbogen, welche nach den fortlaufenden Nummern der Hauser und Wohnparteyen geordnet sind, sammt der Fremden- Labelle, dem Ortschafts-Summarium und der Viehstands-Tabelle des Ortes zwischen die dazu jestimmten zwey Deckelblätter gelegt, welche durch angebrachte Bänder an den vier Seiten zusammen gebunden werden, indem die Aufnahmsbogen nicht an einander geheftet werden dürfen. Auf diese Art wird das Conscriptions-Buch für jeden Ort doppelt, nähm- lich von dem Officiere und dem obrigkeitlichen Beamten, gebildet. Bey großen Ortschaften werden daraus mehrere Bände gemacht. Auf dem oberen Deckelblatte wird ein kleines Titelblatt angebracht, welches die Nummer des Bezirkes, der Section, des Ortes und den Nahmen des letzteren erhält; auch wird, wenn die Ortschaft mehrere Bände erhält, erster, zweyter Band u. s. w. , darauf angemerkt. Wenn die Aufnahme der ganzen Section vollendet ist, so hat der conscribirende Officier das Sections-Summarium mit allen dazu gehörigen Eingaben auszuarbeiten, diese Acten zu unterfertigen und dem Regiment (Bezirks-Commando) zu überreichen. Die Dominien schicken ihre S u m Marien dem Kreisamte ein. Die militärischen Conscriptions-Bücher werden dem Regiment und rücksichtlich Con- scriptions-Bezirks-Commando abgeliefert, die politischen aber bleiben bey den Dominien aufbewahrt. §. 894. Aus den eingelangten Sections - und Orts - Summarien, so wie aus den Acten, welche genau zu revidiren und zu untersuchen sind, wird das Bezirks- und respective Kreis-Summarium sammt den sonst dazu gehörigen Verzeichnissen und Eingaben von dem Bezirks-Commando und Kreisamte abgesondert verfaßt, beyde Arbeiten werden verglichen, und sodann gleichlautend und unter gemeinschaftlicher Fertigung, einer Seits dem General-Commando, anderer Seits der Landesstelle eingeschickt. In den Berichten, welche mit den Summarien und Eingaben an die Landesstelle und an das General-Commando jährlich eingeschickt werden, ist die Anzeige der Conscriptions- Flüchtlinge sowohl, als der Vorgefundenen Selbstverstüimnler anzuzeigen, auch dabey zu bemerken , was mit chnen geschehen ist. Die am Schluffe dreser Vorschrift angebrachte tabellarische Ueberficht (Nr. 17) über die Verfassung und Einreichung aller Conscriptions-Eingaben dient jeder Conscriptions-Behörde zur unabweichlichen Richtschnur. Diese jährlichen Eingaben müssen bey dem General-Commando und der Landesstelle längstens bis zum letzten May eines jeden Jahres eintreffen. Zu diesem Geschäfte wird in jedem Conscriptions - Bezirke ein Officier als beständiger Conscriptions-Revisor angestellt. Dieser wird durchgehends in allen Conscriptions - Bezirken aus bem Stande des Regiments , dem der Bezirk angewiesen oder zugetheilt ist, vom Ober-Lieutenant abwärts genommen, von dem Regiment vorgeschlagen, und nach der von dem Conscriptions-Direktor mit ihm vorgenommenen Prüfung von dem General-Commando bestätiget. Dieser Officier bleibt von dem gewöhnlichen Regiments-Dienste befreyt, um diesen Geschäften ausschließend obzuliegen; er wird auch im Kriege ohne Nachtheil seines Ranges Nr. .7. 'Pgictfen béé gonferiísttoMáí SUstfers unb bér refpecíisen }>oíttifrfien SSeprben- jSjftlj. ben 25. űcf. 804.