Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
supernumerä'r geführt, und außer besonderen Fällen bis zu seiner Beförderung zum Capitän- Lieutenant nicht abgelöset. Derselbe muß in dem Conscriptions - Geschäfte auf das genaueste bewandert seyn, hinreichende Fertigkeit in Aufsätzen besitzen, und die Sprache des Landes, wo er verwendet wird, vollkommen inne haben. Er führt in dem Standorte des Kreisamtes, da aber, wo das Regiment in seinem eigenen Bezirke bequartiert liegt, in jenem des Regiments-Commando, die Conscriptions - Kanzelley, woselbst 'die militärischen Conscriptions-Bücher des Bezirkes sectionsweise aufbewahrt, die nöthigen Protokolle nebst einem alphabetisch gereiheten monath- lichen Verzeichnisse über die Conscriptions- und Recrutirungs-Flüchtlinge, mit Bemerkung ihres Nationals und des Tages, wann sie citirt worden sind, geführt, und alle dießfallsigen Geschäfte abgethan werden. Der Revisor hat vor der Revision sowohl die Sections- Summarien und Seetions- Viehstands-Tabellen, als alle sonstigen individuellen Verzeichnisse für jede Section so auszufertigen, daß sie die conscribirenden Offieiere nur mittragen dürfen; diese aber hat er über alle Gegenstände genau zu belehren, und eine Section selbst zu conscribiren. Nach und nach hat der Conscriptions-Revisor alle Sectionen zu conscribiren, um die etwann eingeschlichenen Fehler zu berichtigen, und sich die vollkommene Kenntniß des ganzen Bezirkes zu verschaffen. Das Land hat die Unterkunft des Conscriptions-Revisors und seiner Kanzelley aus dem Militär - Bequartierungs - Fonde zu bestreiten. In jeder Conscriptions-Kanzelley wird ein beständiger Schreiber angestellt, welcher aus dem Stande des betreffenden Bezirks-Regiments, vom Corpora! abwärts genommen und im Kriege supernumerär geführt wird. Zu solchen Schreibern sollen vorzüglich von jenen ausgemusterten Erziehungsknaben, welche wegen Mangel des Wachsthums oder wegen geringer Defecte zürn Compagnie- Dienste nicht zu verwenden sind, die geschicktesten ausgewählt und affentirt werden. Der Conscriptions-Revisor und dessen Schreiber sollen nie zu gleicher Zeit abgelöset werden, damit der gleichmäßige Gang des Geschäftes nicht unterbrochen werde. Da, wo das Regiment in seinem Bezirke nicht für beständig disloci rt ist, hat dasselbe drey Unter-Officiere und fünf und zwanzig G e- meine an den betreffenden Conscriptions- Revisor abzugeben und commandirt zu führen. Nur in dem Falle, wenn das Regiment von seinem Bezirke weit entfernt, und wo es besonders nöthig ist, kann in Folge der General-Commando-Bewilligung noch ein Unter- Officier aus dem supernumerären Stande der Regimenter zu dem Bezirks-Commando commandirt werden. Die Unter-Officiere sind als Conscriptions-Schreiber zu verwenden. In der Conscriptions-Kanzelley selbst muß eine alphabetische Tabelle sämmt- licher zu dem Bezirke gehörigen Ortschaften mit beygesetzten Orts- und Sections-Nummern aufgehangen seyn. Aus den läuderweise verfaßten Fremden-Verzeichnissen Nr. 10, welche nach jeder Conscription bey den Bezirken circuliren, ist auf jeder Conscriptions-Kanzelley daS Verzeichniß der in anderen Bezirken Vorgefundenen jährlich zusammen zu setzen, um hiernach die Conscriptions-Bücher zu berichtigen, und die Abwesenden stets in Evidenz zu halten. So wie von militärischer Seite das Regiments-Commando, so ist auch von politischer Seite das KreiSamt für die vorschriftsmäßige Behandlung aller Conscriptions-Bezirks-Angelegenheiten verantwortlich. Das Kreisamt hat daher auf die richtige Führung der politischen Conscriptions-Bücher ein sorgfältiges Augenmerk zu tragen und besonders darauf zu sehen, daß die Dominien ihre Summarien selbst verfassen, und nicht etwa nur copirte Summarien einsenden, in welchem Falle der betreffende Beamte zur empfindlichen Strafe zu ziehen ist. Ueberhaupt hat das Kreisamt die Dominien zur genauen Befolgung ihrer Pflicht zu Von der Conscription in den Erblanden. um 9 3än. 808. o 54. attt 25. £>ct, 8o4am lo-SSai) 807. d 5149, am 25. £>ct. 804.