Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von der Conseription in den Erblanden.' 349 Z. B. Ein Adeliger, der geistlich ist, kommt unter die Geistlichen; ein Beamter, der adelig ist, unter die Adeligen u. s. w. So wird auch ein sonst in die Rubrik: v e r m i sch t e r B e sch a f t l g u ng Gehöriger, wenn er so viele Grundstücke besitzt, als zu einem Viertelgrunde eines Bauerngutes erforderlich sind, unter die Bauern gesetzt. L) Wer claffificirt wird, kann nicht in den Fremden-Rubriken erscheinen, und um­gekehrt. So wird ein zeitlich Befreyter, der in eine der fünf Fremden-Rubriken gehört, nicht in die Rubrik der zeitlich Befreyten ausgenommen, jedoch in der Qualifikation seine Befreyung angemerkt. Dagegen muß jeder, der unter die Abwesenden ausgenommen wird, classificirt, d. i.: der einheimischen Bevölkerung zuge- zahlet seyn. §. 872. Die in jedem Orte wirklich anwesende weibliche Bevölkerung wird abgetheilt: r. In Einheimische, für diejenigen, welche in dem Orte gebürtig sind, oder sich da­selbst nationalistrt haben. Diese werden tn der Rubrik des betreffenden Aufnahmsbo- gens: das weibliche Geschlecht überhaupt, eingetragen. Abwesende Töchter noch lebender Aeltern werden bey ihren Aeltern benannt und qualificirt, aber nicht in dem Aufnahmsbogen derselben, sondern dort, wo sie an­getroffen werden, in der Fremden-Tabelle, Rubrik: das weibliche Geschlecht überhaupt mit der Ziffer 1 eingetragen, wodurch sie zur Bevölkerung des Ortes, wo sie Vorkommen, gezahlt werden. 2. Die conscribirten Aelternlosen, das ist: solche alternlose, unverheirathete Weibspersonen, welche zur Bevölkerung was immer für eines conscribirten Landes gehören. Diese werden in die Rubrik der Fremden - Tabelle: das weibliche Geschlecht überhaupt, ausgenommen. 3. In die Fremden. Bey dem weiblichen Geschlechts werden unter den Fremden nur jene verstanden, welche aus unconscribirten Erblanden oder aus fremden Staaten gebürtig sind, und sich noch in fernem conscribirten Erblande nationalistrt haben. Diese werden , ihrem Geburtsorte gemäß, in eine der beyden für sie bestimmten Ru­briken der Fremden - Tabelle eingetragen. H. 878. D ie Fremden-Tabelle, welche zur Schonung des Aufnahmsbogens eingeführt ist, bedarf in Hinsicht ihrer Rubriken keiner näheren Erläuterung, indem Alles, was bey dem Aufnahmsbogen gesagt wurde, und dahin Bezug hat, auch für die Fremden-Ta­belle gilt. Dre Fr emden-Ta belle wird während der Revision neben dem Eonscriptions- Buche jeder Ortschaft geführt, damit die bey jeder Wohnpartey vorkomm.-nden , dahin ge­hörigen Menschen sogleich in dieselbe eingetragen werden können. Diese Tabelle wird bey jeder Eonscriptions-Revision neu verfaßt. Es ist jedoch hier zu beobachten, daß in der Fremden - Tabelle nur die aus conscribir­ten Erblanden gebürtigen Aelternlosen, und die aus unconscribirten Erblanden, oder auS fremden Staaten Gebürtigen, welche sich durch einen zehnjährigen Aufenthalt in den con- fmbirren Provinzen, ohne zu einem eigenen Aufnahmsbogen geeignet zu seyn,, nationali- sirt haben, in die Classifications-Rubriken der älternlosen Ledigen, alle anderen Fremden aber in die für Fremde bestehenden Rubriken einzutragen seyen. Gleich vorn wird die Haus- und W 0 h n p a r t e y e n - Nu m m er, wo jeder Aelternlose und Fremde bey der Conseription vorgefunden wird, angezeigt, und so sind diese Menschen, welche durch das beständige Wechseln ihres Aufenthaltes die Ausnahmsbo­gen bald unleserlich machen würden, nach der Ordnung, wie sie in dem Orte Vorkommen, in die Fremden-Tabelle einzutragen. Erläuterung der Fremden-Tabelle. Hkth. am r5. Oct. 804. Ministeriale vom >s. Nov. 804. Hkth. am 12. Sec. 807. o i4«. If&t&eifuttgen öer meißficbett 23e»Ölfmtng. fytti). am zS. £ct. 804. am 81. 3än- 8o5. d 93. $ff&. am 25. Ocf. 804. $Ft&. am *5. Scf. 80*4.

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