Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
354 und Kanzellisten, nicht aber jene, die nur auf einige Zeit ein Vorsteheramt bekleiden, sonst aber hauptsächlich vom bürgerlichen Gewerbe leben. Diese letzteren sind unter die Bürger einzutragen. 3. Herrschaftliche Wirthschafts- und Justiz--Oberbeamte, d. t.: Räche, Inspektoren, Directoren, Verwalter, Pfleger, Juftitiäre, Oberforstmeister, und überhaupt die ersten Vorsteher jedes Amtes; keinesweges aber Haus-Secretare, Haushofmeister, Amtschreiber, Aufseher bey Privat-Gefallen u. s. w. 4. Doctoren der Rechte, Notaren, Agenten, Sensalen, Doctoren der Arzeney und Chirurgie, k. k. privilegirte Großhändler. 5. Die Schullehrer, sowohl in Städten als auf dem Lande. 6. Diejenigen, welche aus den in diesem §. erwähnten Elasten wegen hohen Alters und Gebrechlichkeiten austreten oder pensionirt sind, ingleichen pensionirte oder mit Bey- behaltung des Charakters ausgetretene Officiere, sowohl der activen Armee als der Landwehr. Die Söhne der unadeligen Beamten, Honoratioren und Officiere, die sich keiner solchen Beschäftigung widmen, womit die Befreyung von der Militär-Pflicht verbunden ist, gehören keinesweges in die Rubrik ihrer Väter, sondern in jene, die ihnen persönlich zusteht; sie sind daher wie jeder andere vom Civil zu classificiren, und wenn sie nicht wegen ihrer persönlichen Eigenschaft zu einer anderen Elaste sich eignen, in die Rubrik der anwendbaren, zum Dienste Vorgemerkten aufzunehmen. Auch die ohne Beybehaltung des Militär-Charakters quittirten unadeligen Officiere gehören nicht in die Elaste der Beamten und Honoratiorem Diese Officiere sind nach ihren Civil-Verhältnissen zu classificiren, und können, wenn sie die für die verschiedenen Waffengattungen in der Armee vorgeschriebene Cavitulations- Zeit in derselben nicht ausgedient haben, wieder zum Dienste vorgemerkt und gestellt werden, jedoch wird ihnen bey der neuen Dienstleistung die Zeit, welche sie bereits vor der O.uittirung gedient haben, zu gute gerechnet. Geborne Ausländer, welche in der k. k. Armee den Officiers-Charakter durch was immer für eine Zeit bekleiden, sind zwar von den Vortheilen der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen, übernehmen aber bloß durch den bekleidenden Officiers-Charakter, außer den Militär-Pflichten, die übrigen Verpflichtungen der österreichischen Staatsbürgerschaft noch nicht, und unterliegen nach ihrer etwa erfolgenden O.uirtirung erst dann diesen Verpflichtungen, wenn sie ununterbrochen durch zehn Jahre, vom Tage der O.uittirung gerechnet, in den österreichischen Staaten sich aufgehalten haben, oder auf eine andere in dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Art in die vollen Rechte und Pflichten der österreichischen Staatsbürgerschaft eintreten. In dieser Gemäßheit sind sowohl die wirklich in der Armee dienenden, als auch die mit und ohne Qmttirung ausgetretenen Officiere, welche geborne Ausländer sind, zu behandeln. Auch die Kinder dieser Officiere, sie mögen im Auslande oder im Inlands geboren seyn, folgen der Eigenschaft ihrer Väter rücksichtlich der Nationalität in so lange, als diese Kinder nicht selbstständig betrachtet und darnach behandelt werden können. Die Gattinnen der dienenden und ausgetretenen Ausländer-Officiere sind jedoch nur dann als Ausländerinnen zu betrachten, wenn sie im Auslande geboren sind, und vor ihrer Verehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht gesetzlich erlangt haben. Die Inländerinnen müssen nach den bestehenden Vorschriften als solche be handelt werden. V. H auptstück. I. Abschnit t. «