Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von der Conscription in den Erb landen­535 §. 852. d) In bte Rubrik Bürger, Gewerbsinhaber, Künstler werden alle ein­getragen, die ein bürgerliches Hausgewerbe, das Bürger- oder Meisterrecht in Städten und Märkten besitzen; es gehören in diese Rubrik auch jene, welchen die noch lebenden Aeltern bereits das Gewerbe verschrieben haben, wenn sie als wirkliche Besitzer obrigkeitlich bestätiget werden, und die Realität wirklich besitzen. Diejenigen aber, welche bloß Antheil an Häusern haben, können deßhalb auf die Befreyung keinen Anspruch machen. Die durch den Besitz einer Realität zum Bürgerrecht Gelangten sind nur so lange von der Militär-Stellung frey, als sie die Realität mit Rücken besitzen, welcher Umstand auch bey verkäuflichen Gewerben gilt. Die mir Personal-Gewerben betheilten Bürger sind, wenn sie das Gewerbe durch 3 Jahre nicht betrieben haben, wieder unter die zum Militär-Dienste Anwendbaren aufzuneh­men. Derjenige, welcher ein Haus in dem Burgfrieden einer städtischen oder märktischen Ge­meinde besitzt, die durch einen regulirten Magistrat geleitet wird, und das Bürgerrecht er­langt hat, ist, so lange er diese mit dem Bürgerrechte verbundene Realität wirklich mit Rücken besitzt, von der Militär-Widmung befreyt, dagegen der Besitzer eures solchen Hau­ses, welcher das Bürgerrecht hierauf nicht erhalten hat, so wie auch derjenige, welcher diese Realität nicht mehr besitzt, der Militär-Widmung unterliegt, und hiernach zu claffificiren ist. Die Gewerbe müssen nicht bloß übergeben, sondern von dem Uebernehmer auch persön­lich betrieben werden, um von der Militär-Widmung befreyen zu können. Auf die öffentlichen Handlungsgesellschafter, welche das Bürgerrecht erlangt haben, und sich über alle Erfordernisse eines solchen Gesellschafters bey den competenten Behörden gehö­rig ausgewiesen haben, sind als Bürger zu betrachten. Die in den Vorstädten von Brünn beßndlichcn Gewerbsinhaber sind gleichfalls in die Rubrik der Bürger und Gewerbsinhaber zu claffificiren, wenn sie auch nichc zugleich das Bürgerrecht besitzen. Bestandwirthe, welche nicht Bürger sind, haben keinen gesetzlichen Grund der Befreyung für sich, und müssen, wenn sie dazu geeignet sind, zum Militärdienste vorgemerkt werden. Au ch die bloße Pachtung eines Real-Gewerbes begründet die Befreyung von der Mi­litär-Widmung nicht. Das von den Städten und Märkten oben gesagte gilt nur solchen, die einen or- ganisirten Magistrat haben, deren Einwohner sich Bürger nennen, und im Durchschnitte mehr vom Handel als vom Gewerbe leben, weil die Einwohner anderer Städre und Märkte nach ihrer Qualiftcation als Bauern zu claffrficiren sind. Die Schauspieler sind, so lange sie in einer stabilen Gesellschaft, unter einer obrigkeit­lich genehmigten Direction stehen, und nicht etwa, wie alle übrigen in diesem Paragraphe erwähnten in eine der vorgehenden Rubriken gehören, in diese Rubrik aufzunehmen. Von den Künstlern gilt Folgendes: 1. Bürgerliche Künste werden den Gewerben in Allem rücksichtlich der Conscrip­tion gleichgehalten. 2. A k a d e m i sch e Künstler werden: a) So lange sie noch zu ihrer Ausbildung an der Akademie sind, gleich den Studie­renden behandelt. 1>) Wenn sie als ausübende Künstler mit guten Zeugnissen der Akademie ausgetreten sind, so werden sie als Künstler hier eingetragen. 3. Diejenigen fremden Künstler, welche sich etwa in den k. k. Erblanden niedergelassen haben, und somit von einer inländischen Akademie kein Zeugniß der erwähnten Art besitzen, so wie diejenigen Künstler, welche eine freye, aber keiner erbländischen Aka­demie einoerleibte Kunst ausüben, z. B. Virtuosen auf musikalischen Instrumenten, Compositeurs u. d. gl., werden nur dann in diese Rubrik ausgenommen, wenn sie d) Bürger, Gewerbsinha- ker, Künstler. Hkth. am z5. Oct. 8<>4. „ „ 2i. 2ipf. 8o5. D 898. „ „ >5. 3ärt. 810, H 118, ,, „ 3o. 3u!t, 81 o. Et 143g. „ „ 28. yug. 811. k 3643. ., „ 4. @ept. 811. K 3750. „ „ 1, 3UÍ. 8i3. K 2629. „ „ 7. COTfll) 818. K i658. ». ,, -3. Jul. 818.K 1777.

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