Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von der Conscription in den Erblanden. 335 Bey G ebrechlichen: die 2lrt des Gebrechens. Untauglichkeitszeugnisse dürfen bey der Conscriptions-Revision nicht ausgestellt werden. Ir. Classification des männlichen Geschlechtes. §. 840­Unter der Aufschrift Classification des männlichen Geschlechtes kom­men mehrere Rubriken vor, in welche jedes männliche Individuum nach den dasselbe betref­fenden vorzüglichen Eigenschaften ausgenommen wird, und zwar: a) In die Rubrik der Geistlichen kommen alle Diener der Religion, ohne Un­terschied des Ranges, adelig oder nicht, und ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Religion. Hingegen gehören hierher keinesweges die Söhne der nicht katholischen Geistlichkeit, denn diese werden in jene Rubriken, die ihnen persönlich zustehen, ausgenommen. tz. 85o. 8) In die Rubrik der Adeligen wird ein jeder Edelmann eingetragen, er mag in landesfürstlichen oder anderen Bedienstungen stehen. Au ch alle Söhne der Adeligen gehören ohne Rücksicht auf das Alter in diese Rubrik. Jedoch sollen in Ansehung derjenigen Individuen, über deren angeblichen Adel ein Zweifel entstehe (wie dieses in Gallizien häufig der Fall ist) die betreffenden Kreisamter den Beweis abfordern, und hierdurch der Conscriptions-Commission eröffnen, wie ein solches Indivi­duum bey der Conscription zu claffificiren sey. §. 851. c) In die Rubrik der Beamten und Honoratioren gehören, wenn sie nicht adelig sind: 1. Alle, welche bey landesfürstlichen, landschaftlichen und geistlichen Stellen undAemtern, bey Universitäten, Lycaen, Gymnasien und allen übrigen öffentlichen Lehranstalten, wie auch bey der Akademie der bildenden Künste angestellt sind, wozu auch die bey landes- sürstlichen und anderen organisirten Stellen beeideten Practicanten und die Subjecte der k. k. Hof-Apotheke gerechnet werden. Ausgeschlossen sind jedoch die Haus-Inspectoren, Thürhüther, Kanzelley- Diener und das noch mindere Personal. Eben so gehören von Aerariat-und ständischen Gefällen, als: Tabak, Mauth, Stampel, Salz, Lotto, Post u. s. w., nur jene ^in diese Rubrik, welche bey den Directionen der Länder, bann bey Inspectoraten, Administrationen angestellt, und jene, welche in der Eigenschaft als Oberbeamte von diesen Ämtern in den Pro­vinzen vertheilt sind. Auch gehören hierher die auf dem Lande befindlichen Districts-Tabak-Verleger, keinesweges aber bloße Aufseher, Ueberreirer u. d. gl. Endlich sind auch von den Beamten bey landesfürstlichen Fabriken, Bergwerken, Salinen, Hammerwerken, Salniter-Siedereyen u. s. w. nur fcte Direktoren, Inspectoren, Rechnungsführer, Buchhalter, Cassiere, Adjuncten, Oberaufseher, und überhaupt nur beeidete Be­amte in 'diese Rubrik aufzunehmen, deßgleichen von der Hofdienerschaft, von den in Diensten der k. k. Prinzen und des diplomatischen Corps Stehenden nur jene, welche in eigenen Amtskanzelleyen angestellr find. 2. Die in Städten und Märkten unter landesfürstlicher Genehmhaltung bey organisirten Magistraten für beständig angestellten Magistratualen, Räche, Secretäre, Syndici,i die Raths-Protocollisten, Expeditoren, Taxatoren, Rechnungs-Officiere, Criminal-Actuare c) Beamte und Hrnorati» ren. Hkth. am s5. 3ul. 8o4. » » -5. Oct. 8o4. » » 3i* 34t1. 8o5, D 93. » » 6. 2fpv. 8o5.' » » 21.8o5. D 898. » » 1. 3um. 808,0 i3i4. » » 4* Sec. 808. o 3120. » » 14.2ing. 811.113433. » » 21. 9Í0Ö. 8i z. K 4412. » » >6. Jun. 8i3. II 245». » » 3. Sept, 8t8. u 3270. ♦ 1j) 2i'Mige. «nt 2Ö. Oct. 804. a) ©eitfitrfje. <mt *5. ű:í. 8o4,

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